JudikaturOGH

RS0097384 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 1996

Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen. Dies hat die Partei gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu bescheinigen.

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