RS0097384 – OGH Rechtssatz
Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen. Dies hat die Partei gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu bescheinigen.