Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Kommerzialrat Mag. Hayn, MBA, in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (EUR 31.000) und EUR 1,297.360,57 samt Zinsen (Gesamtstreitwert EUR 1.328.360,57), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.4.2026, **-14, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 6.698,22 (darin EUR 1.116,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist eine Rundfunkveranstalterin und betreibt die „A*-Plattform“, eine Plattform zur Verbreitung von Rundfunk über Satellit [ SAT-Plattform ]. Sie verbreitet eigene und fremde Programme unter anderem über Satelliten als Rundfunkveranstalterin im Rahmen von kostenpflichtigen Abonnements.
Der Beklagteist ein gemäß § 1 ORF-G eingerichteter öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter und veranstaltet ua die Programme C*1, C*2, C* III und C* Sport+ [ C*-Programme ]. Er betreibt zwei SAT-Plattformen, nämlich C* digital, welche unter Verwendung einer SAT-Karte funktioniert, und C* Digital Direkt, welche cardless funktioniert. Die Ausstrahlung der C*-Programme über Satellit erfolgt verschlüsselt.
Aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Simulcrypt-Vereinbarung vom 30.3.2019 und der 2. Zusatzvereinbarung zur Simulcrypt-Vereinbarung vom 31.7.2023 können die Kunden der Klägerin auf deren SAT-Plattform über den von der Klägerin bereitgestellten Receiver auch die Programme des Beklagten (C*-Programme) empfangen.
Auf Grundlage der Simulcrypt-Vereinbarung vom 30.3.2019 und der 2. Zusatzvereinbarung zur Simulcrypt-Vereinbarung vom 31.7.2023 bezahlte die Klägerin an den Beklagten von 1.1.2024 bis 20.10.2025 ein Freischaltentgelt von EUR 1,297.360,57.
Die Klägerinbegehrt mit Klage vom 8.1.2025 die Feststellung, dass sie keine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Erteilung der Erlaubnis zur Freischaltung der C*-Programme auf der A* Plattform nach Punkt 4.1.1 der Simulcrypt-Vereinbarung 2019 idF der 2. Zusatzvereinbarung vom 31.7.2022 treffe, sowie die Zahlung von EUR 1,297.360,57 samt Zinsen. Dazu brachte sie vor, nach der Simulcrypt-Vereinbarung entfalle die Verpflichtung zur Zahlung des Freischaltentgelts, wenn die Einhebung solch eines Entgelts gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen würde und der Beklagte unentgeltlich die Zustimmung zur Freischaltung der C* Programme erteilen müsse. Durch die Novelle des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl I Nr. 112/2023 [ Novelle], seien mit 1.1.2024 maßgebliche Änderungen in Kraft getreten. Aufgrund der Neuregelung der Finanzierung des C* seien die Bestimmungen des ORF-G bei verfassungskonformer Interpretation abweichend zur bisherigen Rechtslage auszulegen. Die Einhebung eines Freischaltentgelts für die Verbreitung der C*-Programme auf der Plattform der Klägerin durch den Beklagten sei mit dem Versorgungsauftrag nicht mehr vereinbar und die seit 1.1.2024 geleisteten Zahlungen seien daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Bei verfassungsgemäßer Interpretation des Versorgungsauftrages sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Zustimmung zur Verbreitung seiner Programme über Drittanbieter unentgeltlich zu erteilen habe. Die Zahlung des Freischaltentgelts durch Drittanbieter führe de facto zu einer Überwälzung dieser Kosten auf deren Kunden, welche insofern doppelt für die C*-Programme zu zahlen hätten. Der Zahlung des Freischaltentgelts stehe keine vermögenswerte Gegenleistung des Beklagten gegenüber. Eine etwaige Nutzung des Sendesignals des Beklagten oder sonstige Ausstrahlungskosten würden damit ebensowenig abgedeckt werden wie technische Leistungen des Beklagten. Die Zustimmung zur Freischaltung sei auch nicht als Einräumung von Nutzungsrechten nach dem UrhG zu betrachten.
Der Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage und brachte im Wesentlichen vor, die Novelle des ORF-G führe nicht dazu, dass die Einhebung eines Entgelts bei Drittanbietern gesetzwidrig sei, weil es mit der Novelle zu keiner Änderung des Versorgungsauftrages des Beklagten hinsichtlich der Ausstrahlung über Satellit gekommen sei. Durch das Anbieten der C*-Programme sei ein Abonnement der Klägerin für Endkunden attraktiver, weiters würde sich die Klägerin Kosten, insbesondere Transponderkosten, für die Verbreitung ersparen. Das Simulcrypt erfordere einen Eingriff in das Sendesignal bzw das vom Beklagten verwendete Verschlüsselungssystem und damit eine Mitwirkung des C*. Die Klägerin nutze daher das urheberrechtlich geschützte Sendesignal des C*. Der Beklagte komme seinem Versorgungsauftrag durch Ausstrahlung der Programme über Satellit nach, ein weitergehender „Versorungsauftrag Satellit“ gegenüber Drittplattformen bestehe nicht. Es habe keine gesetzliche Änderung im Sinn der „Umstandsklausel“ gegeben. Weder der nähere Inhalt und Umfang des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages noch der Maßstab dazu, ob der Beklagte von Drittanbietern ein Freischaltentgelt fordern dürfe, seien durch die Verfassung vorgegeben. Die Freischaltentgelte für die Jahre 2024 bis 2026 seien bei der Ermittlung der Höhe der für die Festsetzung des C*-Beitrags maßgeblichen Nettokosten des öffentlich-rechtichen Auftrags eingeflossen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, (1.) es werde festgestellt, dass die Klägerin keine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts für die Erteilung der Erlaubnis zur Freischaltung der C*-Programme auf der A* Plattform nach Punkt 4.1.1 der Simulcrypt-Vereinbarung 2019 idF der 2. Zusatzvereinbarung vom 31.7.2022 treffe, (2.) der Beklagte sei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 1,297.360,57 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 639.837,46 ab 8.1.2025, 4 % Zinseszinsen seit 13.1.2025 sowie 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 657.523,11 seit 20.10.2025 zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit 21.10.2025 zu zahlen, und verpflichtete die Klägerin (3.) zum Kostenersatz.
Es traf die auf den Seiten 3 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und aus denen – ergänzend zum eingangs wiedergegebenen unstrittigen – Sachverhalt die folgenden Feststellungen hervorgehoben werden:
Bei der Verbreitung der Programme durch die Klägerin über Satellit verschlüsselt die Klägerin ihre Programme. Ihre Kunden erhalten für die Laufzeit ihres Abonnements einen Receiver inklusive Smartcard zur Verfügung gestellt, um mit diesem die codierten Signale entschlüsseln und die Programme mit ihren Fernsehgeräten empfangen zu können.
Auch der Beklagte verschlüsselt seine über Satellit empfangbaren Programme, verwendet jedoch ein anderes Verschlüsselungssystem als die Klägerin (Irdeto), sodass zum Empfang der C*-Programme andere Receiver erforderlich sind.
Für den Empfang der C*-Programme bedarf es einer eigenen Hardware, zB eines Receivers oder eines Moduls, um die vom Beklagten verschlüsselt ausgestrahlten Programme zu empfangen und zu entschlüsseln. Der Beklagte strahlt seine Programme über Satellit durch die Sendertochtergesellschaft G* aus. Da die Klägerin und der Beklagte für die Satelliten-Ausstrahlung ihrer Programme unterschiedliche Verschlüsselungssysteme benützen, müssten Kunden, die sowohl A*-als auch C*-Programme über Satelliten empfangen wollen, zwei unterschiedliche Receiver anschaffen.
Zu diesem Zweck bestand seit 2004 eine „Simulcrypt-Vereinbarung“ zwischen den Parteien, die eine Freischaltung der C*-Programme auf der A*-Plattform ermöglichte („Simulcrypt-Vereinbarung 2004“). Technisch wird dies so umgesetzt, dass die vom Beklagten über Satellit ausgestrahlten Programme auch mit dem von der Klägerin für ihre Plattform verwendeten Verschlüsselungssystem verschlüsselt werden (sog. „Simulcrypt“), indem beim Versenden der Programme des Beklagten ein Schlüssel beigefügt wird, der mit dem C*-eigenen Verschlüsselungssystem (Irdeto) und dem Verschlüsselungssystem der Klägerin versehen ist und es den Kunden der Klägerin ermöglicht, auf der SAT-Plattform der Klägerin mittels dem von der Klägerin bereitgestellten Receiver im Haushalt der Kunden die C*-Programme entschlüsselt nutzbar zu machen und zu empfangen.
Von 2004 bis März 2019 erfolgten die wechselseitigen Leistungen der Klägerin und des Beklagten im Rahmen der Simulcrypt-Vereinbarung unentgeltlich.
Am 30.3.2019 erfolgte ein Neuabschluss der Simulcrypt-Vereinbarung („Simulcrypt-Vereinbarung 2019“) samt Zusatzvereinbarung vom selben Tag, im Zuge dessen Uneinigkeit über das vom Beklagten geforderte Entgelt für die Erteilung der Erlaubnis zur Freischaltung seiner Programme auf der A*-Plattform bestand.
Die Simulcrypt-Vereinbarung vom 30.3.2019 lautet auszugsweise:
1. Vertragsgegenstand
1.1. Simulcrypt
Gegenstand dieser Simulcrypt-Vereinbarung ist die Erlaubnis zur Freischaltung der vom C* veranstalteten Fernsehprogramme C* eins, C* 2 […], C* Sport + und C* III […] (im Folgenden „C* Programme“) auf einer von A* für Endkunden in Österreich unter Verwendung des in Punkt 1.2 genannten Verschlüsselungssystems betriebenen DTH-Satelliten-Plattform, […] (im Folgenden „A*-Plattform“) […]. Darüber hinaus gehende Leitungen des C* oder der G* bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
[…]
2. Erlaubnis zur Freischaltung
2.1. Der C* erteilt A* die Erlaubnis, die in Punkt 1.1 genannten C*-Programme wie dort beschrieben auf den von A* an Endkunden In Österreich ausgegebenen Endgeräten bzw Smartkarten für den Empfang durch diese freizuschalten.
[…]
2.4 Die vertragsgegenständliche Erlaubnis zur Freischaltung der C* Programme auf der A*-Plattform bzw für deren Kunden erfolgt vor dem o.a. Hintergrund, diesen […] Kunden den Empfang der A*-und der C*-Programme mittels eines Endgerätes zu ermöglichen.
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass es sich beim gegenständlichen Simulcrypt des vom C* für den Empfang durch die Öffentlichkeit […] ausgesendeten Satellitensignals bzw. dessen Freischaltung für die Kunden von A* nicht um eine urheberrechtlich relevante Verwertung der Programminhalte durch A* handelt. Daher ist mit der vertragsgegenständlichen Erlaubnis auch keine wie immer geartete Rechtseinräumung an den Programminhalten selbst verbunden. […]
3. Technische Aspekte
3.1. A* beauftragt die G* mit den für den Simulcrypt notwendigen Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Punkte, der Punkte 4.2ff bzw. der Anhänge.
[…]
4. Vergütung
4.1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Freischaltung der C*-Programme sowie sonstiger Leistungen des C* im Rahmen des Vertragsgegenstandes im Sinn von Punkt 1.1 dieser Vereinbarung erfolgt, mit Ausnahme des im folgenden geregelten Leistungsumfangs und sofern in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller die C*-Programme über Satellit empfangenden Kunden gegen nachfolgend geregelte Entgelte, womit die Leistungen von C* und G* vollumfänglich abgegolten sind.
[…]“
Punkt 1 der Zusatzvereinbarung lautet:
„ 1 Zu Punkt 4.1 der Simulcrypt-Vereinbarung, Anlage 1, besteht keine Einigkeit zwischen dem C* und A*. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, dass die Simulcrypt-Vereinbarung 2019 (Anlage 1) mit Beginn des 1.4.2019 ohne Geltung von deren Punkt 4.1 in Kraft tritt .“
Am 31.7.2023 schlossen die Parteien die „2. Zusatzvereinbarung zur Simulcrypt-Vereinbarung“ ab, die auszugsweise lautet:
„ 1. Vergütung
1.1. Punkt 4 der Simulcrypt-Vereinbarung 2019 wird mit Wirksamkeit ab 1.7.2022 wie folgt neu gefasst
4.1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Freischaltung der C*-Programme sowie sonstiger Leistungen des C* im Rahmen des Vertragsgegenstandes im Sinn von Punkt 1.1 dieser Vereinbarung erfolgt, mit Ausnahme des im folgenden geregelten Leistungsumfangs und sofern in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller die C*-Programme über Satellit empfangenden Kunden gegen nachfolgend geregelte Entgelte, womit die Leistungen von C* und G* vollumfänglich abgegolten sind.
4.1.1 A* zahlt an den C* pro Jahr und für den C*-Empfang freigeschaltetem Endgerät einen Betrag iHv EURO 3,- (Euro drei) exkl. USt. Die Abrechnung erfolgt anteilig quartalsweise gemäß Punkt 4.1.2 und 4.1.3. Die von A* im Rahmen des Vertragsgegenstands erbrachten Leistungen (und damit etwa ein Distributionsentgelt) wurden bei der Festlegung bereits berücksichtigt und sind damit, ebenso wie sämtliche Leistungen des C*, die im Zusammenhang mit oder im Hinblick auf den Vertragsgegenstand erbracht werden, abschließend geregelt und abgegolten.
[…]
4 2 Die G* stellt für die von ihr gem. Punkt 3 und den dazu gehörigen Anhängen zu erbringenden technischen Leistungen folgendes Entgelt in Rechnung
Bei einem Simulcryptverfahren Euro 136 600,-, bei zwei parallelen Simulcryptverfahren Euro 190.000,- und bei drei parallelen Simulcryptverfahren Euro 218.000,-, jeweils exkl USt pro Jahr.
[…]
4.5 Wenn sich nach dem 1.7.2022 die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass die Einhebung eines Entgelts nach Punkt 4.1.1 ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und der C* zu einer unentgeltlichen Zustimmung oder Zustimmung gegen niedrigeres Entgelt zur Freischaltung der C*-Programme über Satellit verpflichtet wird, entfällt mit Inkrafttreten dieser gesetzlichen Vorschriften die Verpflichtung von A* zur Zahlung eines Entgelts nach Punkt 4.1.1 im selben Ausmaß. […] “.
Derzeit gibt es 220.000 für den C*-Empfang freigeschaltete Nutzer auf der A* SAT-Plattform. Ein solches Abonnement kostet bei Neukunden EUR 32 monatlich.
Die C*-Programme sind im Abonnement der Klägerin enthalten, der konkrete Zugriff auf die C*-Programme erfolgt durch separate Freischaltung durch die Klägerin. Seit 2023 werden alle österreichischen Kunden ohne weitere Interaktion des Kunden für die C*-Programme freigeschaltet.
Die freigeschalteten C*-Programme sind kein ausschlaggebender Grund für Kunden, ein Abonnement mit der Klägerin abzuschließen. Vielmehr schließen Kunden ein Abonnement mit der Klägerin ab, um Premiumsportinhalte, Filme, die kurz zuvor erstmals im Kino ausgestrahlt wurden und ohne Werbeunterbrechungen gezeigt werden, sowie internationale Serien und Dokumentationen sehen zu können.
Jegliche Erlöse des Beklagten im Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Freischaltentgelt werden bei der Ermittlung der Nettokosten des C* zur Festsetzung des C*-Beitrages berücksichtigt und in Abzug gebracht.
C*-Kunden, die die C*-Programme über eine der SAT-Plattformen des Beklagten empfangen, bezahlen für die Freischaltung der Programme mit C*-Digitalkarte bzw cardless-Modul, welches sie sich im Handel besorgen, nicht jedoch für die Hardware.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, aufgrund des Versorgungsauftrags iSd § 3 Abs 1 und 4 ORF-G (aF und nF) obliege es dem Beklagten, alle Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit den C*-Programmen über Satellit zu versorgen. Seit der Novelle sei nicht nur wer ein Rundfunkempfangsgerät besitze zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet, sondern vielmehr jeder Haushalt unabhängig von der konkreten Nutzung der Programme und unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät besessen werde.
Aus § 3 ORF-G nF ergebe sich bereits dem Wortlaut nach, dass der Versorgungsauftrag des Beklagten sich darauf beziehe, die Bewohner des Bundesgebiets mit den C*-Programmen zu versorgen, dies unter anderem auch auf Online-Plattformen des Beklagten. Eine Versorgungspflicht von Drittanbietern lasse sich dem Wortlaut jedoch nicht entnehmen. Jeder, der die C*-Programme empfangen möchte, sei dazu in der Lage, indem er einen mit den C*-Programmen kompatiblen Receiver nutze. Es ergebe sich aus dem Zweck der Norm nicht, dass eine mehrfache Versorgung, also der Empfang der C*-Programme zusätzlich auch über Drittplattformen, gewährleistet sein müsse. Die Versorgung der Bewohner des Bundesgebiets mit den C*-Programmen mittels Satellit sei somit abstrakt gegeben, ob dies von den Einzelpersonen durch Anschaffung eines mit den C*-Programmen kompatiblen Receivers oder durch Nutzung eines von der Klägerin bereitgestellten Receivers erfolge, sei damit unerheblich. Die Novellierung des ORF-G habe nicht zu einer Erweiterung des Versorgungsauftrags im Bereich Satellit geführt. Dass sich die Einhebung eines Freischaltentgelts gegenüber der Klägerin nicht mit dem Versorgungsauftrag der Beklagten vereinbaren lasse, sei somit nicht der Fall.
Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 30.6.2022, G 226/2021 die Verfassungswidrigkeit von einfachgesetzlichen Bestimmungen in § 31 ORF-G aF nicht mit einem Verstoß gegen den Versorgungsauftrag sondern im Ergebnis damit begründet, dass diese nicht ausreichend technologieoffen gestaltet gewesen seien, weil sie das Streaming ausgeschlossen gehabt hätten. Bereits das ORF-G aF hätte den Beklagten zur Übertragung der C*-Programme über Satelliten verpflichtet.
Es bedeute auch keine gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG verstoßende unsachliche Differenzierung, wenn für die Versorgung sämtlicher Bewohner des Bundesgebiets durch die C*-Programme gesorgt sei, diese jedoch nicht unentgeltlich Drittanbietern, wie der Klägerin, zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihrerseits die C*-Programme ihren Kunden zur Verfügung stellen könnten. Insbesondere müssten die Haushalte den C*-Beitrag leisten und könnten, sofern sie ein entsprechendes Modul oder einen Receiver aufwiesen, die Programme des Beklagten ohne weitere Kosten empfangen, ohne auf die Plattform der Klägerin angewiesen zu sein.
Dass die deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten D* und E* kein Freischaltentgelt für die Freischaltung ihrer Programme auf Drittplattformen einheben, könne nichts daran ändern, weil die Fernsehprogramme von D* und E* nicht verschlüsselt werden.
Aus § 31c Abs 1 ORF-G ergebe sich eine Verpflichtung zu marktkonformen Verhalten. Hieraus lasse sich jedoch weder die Verpflichtung noch das Verbot zur Einhebung eines Freischaltentgelts ableiten.
Die Klägerin sei nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, ein Freischaltentgelt an den Beklagten zu leisten, habe jedoch diese Verpflichtung durch die Vereinbarung selbstständig übernommen. Die Gegenleistung für das Freischaltentgelt sei die Zustimmung des Beklagten zur Freischaltung. Der Frage, ob diese Zustimmung eine vermögenswerte Leistung darstellt, komme aufgrund der durch Vereinbarung übernommenen Zahlungsverpflichtung keine Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Das Berufungsgericht teilt die ausführliche, mit einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass gemäß § 500a ZPO zunächst uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufung auszuführen:
2.1In ihrer Rechtsrüge differenziert die Klägerin nicht zwischen dem in § 3 ORF-G normierten Versorgungsauftrag des Beklagten und der (im Zuge der Novelle vorgenommenen) Neuordnung der Finanzierung des Beklagten (§ 31 Abs 1 ORF-G). Wie bereits vom Erstgericht – unter Darstellung der relevanten Gesetzesbestimmungen in der jeweiligen Fassung und mit sorgfältiger Begründung – aufzeigt (US 9f), hat die Novelle keine relevante Änderung oder Ausweitung des Versorgungsauftrags des Beklagten gebracht, der demgemäß nach wie vor dazu verpflichtet ist, nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm-und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden (§ 3 Abs 1 ORF-G). Insbesondere hat auch der in § 3 Abs 4 letzter Satz ORF-G geregelte Versorgungsauftrag zur Ausstrahlung über Satellit, wonach diese nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen hat, durch die Novelle keine Änderung erfahren.
2.2Die maßgeblichen Änderungen des ORF-G im Zuge der Novelle betrafen die Neuordnung der Finanzierungdes Beklagten (§ 31 ORF-G; vgl US 10), die im Kern eine von der tatsächlichen Inanspruchnahme der C*-Programme (terrestrisch, via Satellit oder online) unabhängige Beitragspflicht eines jeden Haushalts vorsieht. Die dadurch bedingte Erweiterung des Kreises der Zahlungsverpflichteten hatte – entgegen der Auffassung der Klägerin – jedoch keine Auswirkungen auf den (unverändert gebliebenen) Inhalt bzw Umfang des Versorgungsauftrags (§ 3 ORF-G), der nach seinem insofern klaren Wortlaut keine Verpflichtung des Beklagten enthält, seine Programme – zusätzlich und unentgeltlich – auch über Drittplattformen zu verbreiten.
2.3 Gesetze sind im Zweifelverfassungskonform auszulegen (RS0008793). Auch eine verfassungskonforme Interpretation eines Gesetzes muss ihre Grundlage im Gesetz selbst haben. Die Auslegung kann die fehlende gesetzliche Grundlage nicht ersetzen (vgl RS0008798). Insofern bildet der äußerst mögliche Wortsinn jedoch die Grenze für die Auslegung einer Norm (RS0008788 [T2]; RS0008796).
2.3.1Bereits daran scheitert die Argumentation der Klägerin, die im Wege der verfassungskonformen Interpretation eine Verpflichtung des Beklagten abzuleiten versucht, die Verbreitung seiner Programme über private (Dritt-)Plattformen kostenlos zu ermöglichen. Der Wortlaut der hier relevanten Gesetzesbestimmungen (sowohl im Zusammenhag mit dem Versorgungsauftrag gemäß § 3 ORF-G als auch mit der Finanzierung des Beklagten gemäß § 31 ORF-G) bietet auch nach der Novelle hierfür keine Anhaltspunkte, ungeachtet der nach den Feststellungen bereits zuvor bekannten Thematik (jahrelange Uneinigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf das zu leistende Entgelt; Stellungnahme eines anderen Drittanbieters zum Gesetzesentwurf; US 4, 8).
2.4 Die Argumentation der Klägerin, dass die Verbreitung der C*-Programme (nur) über die eigene Plattform des Beklagten dazu führen würde, wesentliche Gruppen vom Empfang der C*-Programme auszuschließen, orientiert sich weder an den Feststellungen noch kann sie überzeugen.
2.4.1 Der gesetzliche Versorgungsauftrag verpflichtet den Beklagten sicherzustellen, dass seine Programme den Bewohnern des Bundesgebiets zugänglich sind. Dieser Verpflichtung kommt der Beklagte nach den Feststellungen dadurch nach, dass er eigene SAT-Plattformen betreibt, über die seine Programme empfangen werden können.
Damit besteht grundsätzlich für jeden – auch für Kunden der Klägerin – die reale Möglichkeit, die C*-Programme über die Plattform des Beklagten zu empfangen. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Mit ihren Ausführungen, es sei weder „ realistisch “, dass sich Nutzer von Drittplattformen (wie jene der Klägerin) einen zweiten Receiver anschaffen noch sei dies „ zumutbar “ (Berufung S 5), zeigt die Klägerin weder auf, dass der Beklagte seinem Versorgungsauftrag nicht vollständig nachkommen würde, noch vermag sie schlüssig darzulegen, weshalb dies eine Verpflichtung des Beklagten zur kostenlosen Verbreitung seiner Programme auf (privaten) Drittplattformen begründen könnte.
2.5 Gleiches gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang damit argumentiert, ihre Verpflichtung zur Zahlung des Freischaltentgelts führe faktisch zu einer Überwälzung dieser Kosten auf ihre Kunden, die insofern doppelt für die C*-Programme zahlen müssten.
2.5.1 Abgesehen davon, dass die Behauptungen der Klägerin – wie auch die Berufungsbeantwortung aufzeigt – rein rechnerisch nicht nachvollziehbar sind (nach den Feststellungen wird einerseits das Freischaltentgelt als Erlös des Beklagten bei der Festsetzung des C*-Beitrages berücksichtigt und in Abzug gebracht [US 8]; andererseits beträgt das von der Klägerin geschuldete Freischaltentgelt EUR 3 [netto] pro Jahr und Kunde, während sich der C*-Beitrag auf EUR 15,30 pro Monat beläuft, sodass selbst bei vollständiger Überwälzung des Freischaltentgelts auf die Abonnenten der Klägerin eine „doppelte“ Zahlung nicht vorliegen würde), stellte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Behauptungen dazu auf, dass sie das Freischaltentgelt tatsächlich an ihre Kunden weiterverrechnet bzw dass die von den Kunden zu zahlenden Entgelte aufgrund der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Freischaltentgelts erhöht wurden. Demnach liegen hierzu auch keine erstgerichtlichen Feststellungen vor.
2.5.2Insbesondere übersieht die Klägerin, dass es sich bei den von ihr angesprochenen (Mehr-)Kosten nicht um einen von den Kunden zu tragenden (öffentlich-rechtlichen) Beitrag oder ein zusätzliches, an den Beklagten zu leistendes Freischaltentgelt handelt, sondern dass diese – selbst bei wirtschaftlicher Überwälzung des Freischaltentgelts auf die Abonnementkunden – aus der freien unternehmerischen Preisgestaltung für ein privates Abonnement resultieren, das von den Kunden im Wege der Privatautonomie abgeschlossen wird. Eine verfassungswidrige „Doppelbelastung“ kann hierin nicht erblickt werden. Aus dem von der Berufung ins Treffen geführten Erkenntnis des VfGH vom 24.6.2024 E4624/2024-15, wonach die Anknüpfung der Beitragspflicht an den Hauptwohnsitz und nicht an die tatsächliche Nutzung des Angebots des Beklagten nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, lässt sich für den Standpunkt der Klägerin diesbezüglich nichts gewinnen.
2.6 Die Klägerin argumentiert weiters, die Verrechnung eines Freischaltentgelts sei nicht verfassungskonform, weil die (mit keinen Kosten verbundene und zur wirtschaftlichen Machbarkeit nicht erforderliche) Zustimmung des Beklagten die einzige Leistung sei, die dieser als Gegenleistung für das Entgelt erbringe.
2.6.1 Soweit die Klägerin mit diesen Ausführungen darauf abzielen sollte, dass die Gegenleistung des Beklagten als bloße Zustimmung keine vermögenswerte Leistung und deshalb nicht abzugelten sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Klägerin in der 2. Zusatzvereinbarung zur Simulcrypt Vereinbarung selbst zur Zahlung des Freischaltentgelts gegenüber dem Beklagten vertraglich verpflichtet hat. Inwiefern es sich bei der Zustimmung des Beklagten um eine „vermögenswerte“ Gegenleistung handelt, ist – dem Erstgericht folgend (US 15) – aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung damit ebensowenig relevant wie die Frage, ob mit der Zustimmung des Beklagten Kosten verbunden sind bzw ob das Entgelt zur wirtschaftlichen Machbarkeit der Freischaltung erforderlich ist. Dass die Zustimmung des Beklagten es der Klägerin ermöglicht, die Attraktivität ihrer Plattform auf dem Markt und den Komfort für ihre Kunden zu erhöhen (auch wenn die freigeschalteten C*-Programme nach den Feststellungen kein ausschlaggebender Grund für Kunden sind, ein Abonnement mit der Klägerin abzuschließen), sei am Rande angemerkt.
2.6.2Aus dem von der Berufung zitierten (vor der Novelle ergangenen) Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2016 zu Ro 2014/03/0067-4, welches das Verhältnis zwischen dem Beklagten und einem einzelnen Rundfunkteilnehmer betraf, wobei die Einhebung von Kostenbeiträgen für die Verschlüsselungs-und Freischaltungsleistungen des Beklagten im SAT-Bereich als zulässig erkannt wurde, ist für den Standpunkt der Klägerin, die sich – wie bereits dargelegt – zur Zahlung eines Freischaltentgelts an den Beklagten vertraglich verpflichtet hat, nichts zu gewinnen.
2.7 Während die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren noch damit argumentierte, der Beklagte würde seine Verpflichtung zu marktkonformem Verhalten nichtverletzen, wenn er von Drittplattformen kein Entgelt „einhebe“ (ON 5, S 7), stützt sie sich im Rahmen ihrer Berufung erstmals umgekehrt auf den Vorwurf, das Freischaltentgelt sei weder marktkonform noch marktüblich und es liege ein Verstoß des Beklagten gegen seine Verpflichtung zu marktkonformem Verhalten gemäß § 31c ORF-G vor.
2.7.1Abgesehen davon, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend macht, weshalb es keiner näheren Auseinandersetzung mit ihren bezughabenden Ausführungen bedarf, ist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im kartellgerichtlichen Verfahren zu 16 Ok 1/20p (./5) zu verweisen, dem der Abschluss einer (vergleichbaren) Simulcrypt Vereinbarung zwischen dem Beklagten und einem Drittplattformanbieter zugrundelag, wobei sich Letzterer dazu verpflichtet hatte, ein – der Höhe nach noch nicht bekanntes, erst in einem künftigen Verfahren zu klärendes – angemessenes Entgelt an den Beklagten zu leisten. Der Oberste Gerichtshof gelangte in dieser Entscheidung (verkürzt dargestellt) zum Ergebnis, dass die (ohne marktmachtbedingten Druck zustandegekommene) Vereinbarung eines (angemessenen) Entgelts per se keinen Wettbewerbsverstoß begründet (vgl Pkt. 2.1.6ff).
2.7.2 Auch aus der Argumentation der Klägerin, dass die deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten D* und E* kein Freischaltentgelt für die Verbreitung ihrer Programme verlangten, ist für die hier zu klärende Frage, ob sich die Klägerin, die sich zur Zahlung des Freitschaltentgelts an den Beklagten vertraglich verpflichtet hat, auf die Umstandsklausel Pkt 4.5 der 2. Zusatzvereinbarung zur Simulcrypt-Vereinbarung berufen kann, nicht ausschlaggebend.
2.8 Als sekundären Verfahrensmangel rügt die Klägerin schließlich das Fehlen von Feststellungen dazu, dass die Enkelgesellschaft der Beklagten, F*, für die Zustimmung des Beklagten zur Verbreitung der C*-Programme kein vergleichbares Freischaltentgelt zu leisten habe.
Abgesehen davon, dass die Relevanz der begehrten Feststellung zur Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfrage (vgl ←2.7 ) nicht ersichtlich ist, findet diese überdies keine Deckung im erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin. Ein sekundärer Verfahrensmangel liegt nicht vor. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Berufungsbeantwortung, soweit diese – vorsichtshalber – das Fehlen einer weiteren Feststellung zu „F*“ rügt.
3. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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