Es steht dem ORF offen, zur Herstellung der wirtschaftlichen Tragbarkeit für einen an Voraussetzungen geknüpften Versorgungsauftrag die Zahlung eines Geldbetrages vorauszusetzen, sofern diese Leistung nach Art und Umfang notwendig ist, um die wirtschaftlichen bzw die dem Stand der Technik erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit der ORF dem spezifischen Versorgungsauftrag nachkommen kann. Ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen, dass für die Digital-SAT-Karte pro Empfangsgerät zumindest alle fünf Jahre ein Kostenbeitrag von jeweils EUR 18,-- zu leisten ist, kann bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, dass der Empfang der Programme iSd § 3 Abs 4, des § 4b sowie des § 4c ORF-G 2001 unmöglich oder durch zusätzliche Bedingungen wesentlich erschwert würde.
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