Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2026, GZ **-51.2, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Lenz-Cervinka durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB (I./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (II./A./) und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 (ergänze: Abs 1) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das (seit 26. November 2024 rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 26. November 2024, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Unter einem wurden die Genanntem mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2021, AZ B*, und des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. August 2023, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten gemäß § 53 (richtig) Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der D* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter Verleitung der unten genannten Personen (zur in diesem Fall vorliegenden Täterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB vgl US 5 f und RIS-Justiz RS0089483, RS0089433; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen siehe RIS-Justiz RS0117604) zum Abschluss der Verträge, durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass diese zur Bezahlung des vereinbarten Entgelts während der vereinbarten Bindungsfrist fähig und willens seien, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Mobilfunkverträgen auf den jeweiligen Namen der nachgenannten Personen sowie zur Übergabe der nachgenannten Geräte, die die D* GmbH in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von 11.398,80 Euro am Vermögen schädigten (Punkt A./) und in einem weiteren Gesamtbetrag von 15.238,80 Euro am Vermögen schädigten sollten (Punkt B./),
A./ verleitet, und zwar
1./ am 13. Juli 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.296 Euro auf den Namen des E*;
2./ am 13. Juli 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.296 Euro auf den Namen des E*;
3./ am 2. August 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.572 Euro auf den Namen der F*;
4./ am 3. August 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** J* im Wert von 1.572 Euro auf den Namen der F*;
5./ am 9. August 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.572 Euro auf den Namen der F*;
6./ am 9. August 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.446 Euro auf den Namen der F*;
7./ am 30. September 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.198,80 Euro auf den Namen des G*;
8./ am 30. September 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** 128 GB im Wert von 1.446 Euro auf den Namen des G*;
B./ zu verleiten versucht (§ 15 StGB), und zwar
1./ am 30. Mai 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.446 Euro auf den eigenen Namen;
2./ am 30. Mai 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.446 Euro auf den Namen des H*;
3./ am 13. Juni 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.572 Euro auf den Namen des H*;
4./ am 14. Juni 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.572 Euro auf den Namen des E*;
5./ am 14. Juni 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.446 Euro auf den Namen H*;
6./ am 13. Juli 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.296 Euro auf den Namen des E*;
7./ am 14. Juli 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.572 Euro auf den Namen des E*;
8./ am 12. August 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.422 Euro auf den Namen der F*;
9./ am 30. August 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.446 Euro auf den Namen E*;
10./ am 30. September 2023 eines Mobiltelefons der Marke ** im Wert von 1.422 Euro auf den Namen des G*;
11./ am 30. September 2023 einer Armbanduhr der Marke ** im Wert von 598,80 Euro auf den Namen des G*;
II./ am 12. Februar 2024
A./ Justizwachebeamte, und zwar I*, J* und K* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in die Justizanstalt Wien-Simmering, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er I* einen gezielten Kopfstoß ins Gesicht versetzte, einen Faustschlag gegen das Gesicht des K* ausführte und sich gegen seine Fixierung mit gezielten Schlägen und Tritten gegen die Beamten zur Wehr setze;
B./ durch die zu Punkt II./A./ genannte strafbare Handlung Beamte während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt, und zwar
1./ I*, der ein Schleudertrauma erlitt;
2./ J*, der eine Prellung am rechten Schienbein erlitt;
3./ K*, der eine Prellung an der rechten Hand erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter die massiven einschlägigen Vorverurteilungen, den überaus raschen Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen die geständige Verantwortung zu I./, im geringen Umfang die Einschränkung der Dispositions-und Diskretionsfähigkeit hinsichtlich II./ und den Umstand, dass die Taten teilweise im Versuchsstadium verblieben.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 54) und zu ON 60.2 wegen des Ausspruchs der Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der die Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt wird, sowie seine auf ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten abzielende Beschwerde.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig und richtig zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründe sind lediglich dahingehend zu präzisieren, dass dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB aufgrund der Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum ein erhöhtes Gewicht beizumessen ist (RIS-Justiz RS0090923, RS0096654).
Weitere für den Angeklagten sprechende Umstände bzw Milderungsgründe zeigt die Berufung nicht auf.
Der mildernden Wertung einer geminderten Dispositions-und Diskretionsfähigkeit (auch) bei der Tatbegehung hinsichtlich I./ steht bereits die Einschätzung des dem Erkenntnisverfahren beigezogenen Sachverständigen Dr. L* entgegen, dernach die psychische Erkrankung des Angeklagten (US 5) keinen Einfluss auf die Begehung des Vermögensdelikts hatte (ON 51.1, 4).
Bei objektiver Abwägung der nach ihrem Gewicht klar zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die über den Angeklagten-unter Bedachtnahme auf die mit dem Vor-Urteil wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verhängte viermonatige Freiheitsstrafe-ausgemittelte Sanktion einer Zusatzstrafe von 20 Monaten durchaus der hoch anzusetzenden personalen Täterschuld des neunfach einschlägig vorbestraften Angeklagten, der nicht nur während zweier Probezeiten sondern auch während anhängigen Strafverfahrens (I./) und Anhaltung in Strafhaft (II./) (RIS-Justiz RS0119271, RS0090984) delinquierte, und dem Unrechtsgehalt der über einen Tatzeitraum von neun Monaten verwirklichten fünf Vergehen durchaus angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich.
In Anbetracht der sich in der beharrlichen Delinquenz manifestierenden Ignoranz des A* gegenüber staatlichen Sanktionen und der Wirkungslosigkeit der bisher angeordneten begleitenden Maßnahmen (Bewährungshilfe ON 23; Abbruch der Suchtmittelentwöhnungstherapie ON 55.2) ist dem Erstgericht beizupflichten, dass gravierende spezialpräventive Gründe dafür sprechen, dass es zusätzlich zu der nunmehr zu verbüßenden 20-monatigen Freiheitsstrafe auch des Vollzugs des mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2021, AZ B*, bedingt verhängten Strafteils und der mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 8. August 2023, AZ C*, unter Gewährung bedingter Strafnachsicht verhängten Sanktion bedarf, um den Angeklagten, der sich auch bisher nicht durch längere Haftstrafen (zuletzt Punkt 9 der ON 23) davon abbringen ließ, strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen bzw die körperliche Integrität Dritter zu begehen, von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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