Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Genannten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Mai 2026, GZ **-22.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Camillo Raabe durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben, die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabgesetzt und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
Danach hat er im Zeitraum vom 15. September 2025 bis 4. April 2026 teils mit dem abgesondert verfolgten B* als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der C* GmbH gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Rucksäcke, Batterien, Powerbanks, Süßigkeiten, Kosmetika, Waschmittel, Pfannen und diverse andere handliche Waren in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem er C* Filialen aufsuchte, dort befindliche Waren an sich nahm und die Geschäfte ohne Bezahlung der Waren verließ, und zwar:
I. am 15. September 2025 in ** allein Waren in einem Wert von ca 50 Euro, wobei er von einem Mitarbeiter der Filiale auf frischer Tat betreten wurde und ohne Mitnahme der vorbereiteten Waren flüchtete;
II. im Oktober/November 2025 in ** in drei Angriffen Waren in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert;
III. in **
A. am 14. März 2026 in sechs Angriffen Waren in einem Gesamtwert „zwischen 400 Euro und 2.589,70 Euro“ (richtig vgl US 4: von 2.589,07 Euro);
B. am 4. April 2026 in sechs Angriffen Waren in einem Gesamtwert zwischen „400 Euro und 1.917,77 Euro“ (richtig vgl. ON 2 S 5: von 1.917,77 Euro), wobei er bei seinem letzten Angriff von Mitarbeiterinnen wiedererkannt wurde, daher einen mit Waren befüllten Rucksack im Geschäft zurückließ und zwei weitere neben einem Mistkübel in der Nähe des Geschäftes versteckte und außerhalb des Geschäftes von einer Mitarbeiterin und in weiterer Folge der Polizei gestellt wurde.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das nur knappe Unterschreiten der Wertgrenze von 5.000 Euro, mildernd hingegen das umfängliche Geständnis, die geringfügige Schadensgutmachung und der teilweise Versuch gewertet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 24) und zu ON 28 ausgeführte, auf eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe in eventu deren teilbedingte Nachsicht abzielende Berufung des Angeklagten.
Zunächst ist die Strafzumessungslage um die Erschwerungsgründe der Tatbegehung in Gesellschaft (RIS-Justiz RS0105898; RS0118773) und der Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0091375) zu ergänzen.
Dem Umstand, dass A* in Österreich keine Vorstrafen aufweist, kann mit Blick auf § 73 StGB – dessen Berufungsvorbringen zuwider - keine Bedeutung zugemessen werden. Was nun seine Vorstrafenbelastung im Ausland, nämlich zunächst in Deutschland (2015: zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe), dann Großbritannien (2017) und schließlich Frankreich (2x 2019, im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) wegen (Einbruchs-) Diebstahls betrifft, so liegt die gravierendere deutsche Verurteilung schon mehr als ein Jahrzehnt zurück und lassen die britischen bzw. französischen Geldstrafen (115 engl. Pfund, 400 Euro und 150 Euro) auf der Kleinkriminalität zuordenbare Taten schließen.
In Ansehung des Geständnisses war zu berücksichtigen, dass A* sich von Anbeginn reumütig geständig verantwortete, konkrete Angaben über die personsbezogenen Daten seines Komplizen machte (ON 12.2, S 8) und die dem Schuldspruch II. zugrundeliegende Taten nicht zur Anzeige gebracht worden waren (vgl. ON 2 S 6), sohin auch dem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernde Wirkung zuzubilligen ist.
Muss das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum (hier nicht auffallenden und ungewöhnlichen) Unrechts-und Schuldgehalt der konkreten Taten bleiben (RIS-Justiz RS0090854), war - ausgehend von der sowohl zu seinem Nach-wie auch zu seinem Vorteil korrigierten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB - die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe – auch mit Blick auf den Wert der Diebsbeute – auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen. Damit wird neben spezial-auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung getragen.
Das nun erstmalige Verspüren des Haftübels und die gar überschießende Veranwortungsübernahme für seine Taten lassen außerdem annehmen (vgl dazu: Jerabek/Ropperin WK-StGB² § 43 Rz 17), dass der Vollzug bloß eines Teils der Freiheitsstrafe (der freilich im konkret längstmöglichen Ausmaß von fünf Monaten zu bemessen ist) ausreicht, um A* künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Weil dies auch ein genügend deutliches Signal der Rechtsbewährung an die Bevölkerung beinhaltet, kann demnach ein Teil der Strafe von zehn Monaten bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 3 StGB). Die Probezeit ist dabei mit drei Jahren zu bestimmen, um das nunmehr erwartete Wohlverhalten möglichst nachhaltig abzusichern.
Da der Angeklagte nun schon mehr als drei Monate der Freiheitsstrafe (nicht jedoch zwei Drittel) verbüßt hat, ist gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB auch über die bedingte Entlassung zu diesem Stichtag zu entscheiden. Diese kommt jedoch trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB mit Blick auf die Vorstrafenbelastung aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Denn es kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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