Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Dezember 2025, GZ **-45.3, nach der am 7. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kugler durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Konfiskationsausspruch enthaltenden Urteil wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Danach hat er am 9. September 2025 in ** B* und C* D* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Geldmünzen und Papiergeld, durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er auf den Balkon der Wohnung kletterte, die Balkontür mit einem Schraubendreher aufhebelte und das Geld an sich nahm.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die sechs einschlägigen Vorstrafen in Polen, den raschen Rückfall während aufrechten Strafvollzugs im Rahmen einer Unterbrechung der Haftstrafe erschwerend, mildernd demgegenüber das reumütige Geständnis.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. April 2026, GZ 12 Os 6/26p-4, verbleibt zur Entscheidung dessen Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe, mit der er eine Herabsetzung der Sanktion und deren bedingte Nachsicht anstrebt (ON 53.2; siehe auch ON 58, Übersetzung: 59.1).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu, gelingt es dem Angeklagten doch nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldete oder die er zwar nicht herbeiführte, aber auf die sich sein Verschulden erstreckte, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzte, je reiflicher er seine Tat überlegte, je sorgfältiger er sie vorbereitete oder je rücksichtsloser er sie ausführte und je weniger Vorsicht gegen die Tat gebraucht werden konnte (§ 32 Abs 3 StGB).
Zunächst sind die ansonsten zutreffend vom Erstgericht angeführten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während aufrechten Strafvollzugs im Rahmen einer Unterbrechung der Haftstrafe nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 Abs 2 StGB) schuldaggravierend bzw unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist (OGH 15 Os 20/25t; Riffelin WK2 StGB § 33 Rz 9).
Die Sicherstellung des Diebsguts (US 6; vgl auch ON 4.1, 6, ON 4.6, 4, ON 7.8, 2 und ON 45.2, 20) wirkt sich bei der nach § 32 Abs 3 StGB vorzunehmenden Abwägung der Schuld, wenn auch mangels Beitrags des Berufungswerbers dazu nur marginal zu dessen zugunsten aus (OGH 11 Os 34/25x; RiffelaaO § 34 Rz 33; für die Annahme eines Milderungsgrundes iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB, wenn mehrere gestohlene Gegenstände wieder an den ursprünglichen Gewahrsamsträger ausgefolgt werden konnten, hingegen OGH 14 Os 67/23v).
Die Einreise des Berufungswerbers ins Bundesgebiet allein zur Begehung des angeführten Diebstahls durch Einbruch ist im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB sowie unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu beachten (RIS-Justiz RS0120234 [T1 und T2]; OLG Wien 17 Bs 223/24d uvm).
Entgegen der Berufung kann von einem geringen Handlungs- und Erfolgsunwert angesichts der konstatierten Tathandlung, des dadurch verursachten Schadens an der Balkontüre der Opfer in Höhe von immerhin 5.405,46 Euro und der erbeuteten Wertgegenstände (US 5) nicht ausgegangen werden.
Ebenso wenig erweist sich der in der Tat aktualisierte Gesinnungsunwert im Sinne der im Vergleich mit einem rechtstreuen Menschen zu beurteilenden Verwerflichkeit der individuellen inneren Antriebssteuerung zum konkret verwirklichten Unrecht ( Riffel aaO § 32 Rz 6) als „unauffällig“, reiste der Angeklagte doch ungeachtet des wegen vergleichbarer Verhaltensweisen aufrechten Strafvollzugs unter Mitführung einer Tasche gefüllt mit diversen Einbruchswerkzeugen (US 5 und 10; im Detail siehe auch ON 2.1, 3 f) eigens nach Österreich ein, um hier in eine Wohnstätte einzubrechen (US 5). Daran vermag auch die Behauptung, „die Tat nicht aus Eigennutz, sondern um Geld für seine kranke Frau in Polen zu verschaffen“, begangen zu haben, nichts zu ändern.
Wenn der Berufungswerber weiters den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB für sich reklamiert, weil er die Tat begangen habe, um „für seine kranke Frau und seine minderjährige Tochter in Polen zu sorgen“, ist dem zu entgegnen, dass ein Tatmotiv nur dann „achtenswert“ ist, wenn es auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegt ( RiffelaaO § 34 Rz 10/1; vgl auch RIS-Justiz RS0091534), wovon in casu nicht die Rede sein kann. Dass ein Tatmotiv unter Umständen „menschlich begreiflich“ ist, macht dieses noch nicht achtenswert (OGH 13 Os 67/97). Im Übrigen stellen Sorgepflichten allein keinen Milderungsgrund dar (RIS-Justiz RS0091007). Von einer vom Angeklagten zumindest implizit geltend gemachten drückenden Notlage iSd § 34 Abs 1 Z 10 StGB ist mit Blick darauf, dass er bislang keine Ansätze zeigte, gewillt zu sein, einen rechtstreuen und arbeitssamen Lebenswandel zu führen, sondern vielmehr seine schwierige finanzielle Lage durch seine wiederholte Delinquenz selbst verursacht hat (vgl OGH 13 Os 71/83; RIS-Justiz RS0091243, RS0091176, RS0091182, RS0091193), nicht auszugehen.
Bei recht besehener Abwägung der sohin geringfügig ergänzten bzw präzisierten besonderen und allgemeinen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) erweist sich bei einem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe die diesen etwas mehr als ein Drittel ausschöpfende Sanktion als tat- und schuldangemessen und somit keiner Reduktion zugänglich.
Angesichts der in den bisherigen Vorstrafen, dem wiederholt und über Jahre hinweg verspürten Haftübel und der nunmehrigen Tatbegehung während einer Unterbrechung des Strafvollzugs zum Ausdruck kommenden vollkommenen Unbelehrbarkeit des Angeklagten ist die konkret verhängte Sanktion trotz des Umstands, dass diesem nur ein Faktum zur Last liegt, aus individuell-prohibitiven Gründen unumgänglich. Zudem ist die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe auch generalpräventiv geboten, um gerade im Bereich der das allgemeine Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigenden grenzüberschreitenden Kriminalität in Form von Einbruchsdiebstählen in Wohnungen und Wohnhäuser in potentiellen Täterkreisen eine hinreichend abschreckende Wirkung zu entfalten.
Die vom Berufungswerber begehrte (teilweise) bedingte Strafnachsicht scheitert bereits an der Strafhöhe.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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