Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Dezember 2025, GZ 38 Hv 93/25b 45.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 9. September 2025 in M* H* und Hi* Z* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Geldmünzen und Papiergeld, durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er auf den Balkon der Wohnung kletterte, die Balkontür mit einem Schraubendreher aufhebelte und das Geld an sich nahm.
[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) steht das Verfahrensergebnis, wonach der Angeklagte nach Österreich angereist ist, um für seine kranke, in Polen lebende Frau Geld zu beschaffen, der Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 Abs 1 StGB) nicht erörterungsbedürftig entgegen.
[5] Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Anreise von Polen nach Österreich eine Sporttasche mit einer Menge an potentiellem Einbruchswerkzeug mitführte, abgeleitete Schluss auf die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl auch RIS Justiz RS0116882).
[6] Zudem übersieht das Rechtsmittel (siehe aber RIS Justiz RS0119370), dass die Tatrichter insoweit auch die tristen Vermögensverhältnisse sowie das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten in den Blick nahmen (US 8).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert die unter Verwendung der verba legalia erfolgte Feststellung gewerbsmäßiger Begehung (US 6), ohne aber darzulegen, weshalb diesen der erforderliche Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl insoweit erneut die Konstatierungen zur Mitnahme einer großen Menge an potentiellem Tatwerkzeug [US 11]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO zudem offenbar irrtümlich auch als Berufung wegen Schuld bezeichneten Rechtsmittel vgl RIS Justiz RS0098904 [T14]). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (auch gegen die Verfallsaussprüche gerichtete, insoweit als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
[9] Auf das vom Angeklagten selbst verfasste „Rechtsmittel“ (ON 55) war nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine (von einem Verteidiger unterfertigte) Rechtsmittelausführung vorgesehen ist (RIS Justiz RS0100175 und RS0100046 [T2]).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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