Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Kulka im Insolvenzverfahren des A*, geboren am **, **, Insolvenzverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 18.5.2026, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 9.3.2026 beantragte die C* GmbH [Erstantragstellerin] zu ** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Die Erstantragstellerin führe als Gläubigerin zu ** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien Exekution wider den Schuldner wegen einer Forderung von EUR 4.925,83 sA. Trotz der Exekutionsbewilligung seien die ausstehenden Verpflichtungen nicht beglichen worden. Aus vorherigen Exekutionen sei bekannt, dass die Betreibung der Exekution aussichtslos sei. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass der Schuldner nicht in der Lage zu sein scheine, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, sei von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen.
Nach den Erhebungen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ist der Schuldner seit 3.4.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen [SVS] gemeldet, er verfügt über Gewerbeberechtigungen für „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ und „Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen (Sommer- und Winterdienst)“.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sprach daher mit Beschluss vom 10.3.2026 seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Insolvenzantragsache gemäß den §§ § 44 JN, 63 IO dem Handelsgericht Wien, dass das Verfahren zu * * fortsetzte.
Mit Antrag vom 10.4.2026 beantragte weiters D* [Zweitantragsteller] zu ** des Erstgerichtes die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Unter Berufung auf eine Schuld von EUR 1.288,18 brutto abzüglich EUR 100 netto samt Zinsen und Kosten gemäß dem vollstreckbaren Zahlungsbefehl vom 24.2.2026 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zu ** und der Exekutionsbewilligung vom 7.4.2026 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien zu ** wurde vorgebracht, der Schuldner habe seine Zahlungen eingestellt und sei zahlungsunfähig. Es liefen zahlreiche Exekutionen.
Das Erstgericht führte weitere Abfragen im Firmenbuch und im Grundbuch durch, die negativ verliefen, ebenso brachten Abfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit und im Pfändungsregister kein Ergebnis. In der Liste der Vermögensverzeichnisse schien ein am 25.2.2026 zu ** des BG Innere Stadt Wien abgegebenes Vermögensverzeichnis auf (angegeben wurden darin Forderungen iHv EUR 11.000 an zwei Schuldner, die 2024 „eingereicht“ und „bereits in der 2. Verhandlung in **&**“ seien; weitere Vermögenswerte wurden verneint; es bestehe ein Guthaben in unbekannter Höhe bei Finanzbehörden).
Die Österreichische Gesundheitskasse, das Finanzamt und die SVS teilten mit, dass kein Abgabenrückstand bestehe.
Eine Exekutionsabfrage vom 16.4.2026 ergab 14 in den Jahren 2025 und 2026 wider den Schuldner eingeleitete Exekutionsverfahren, fünf von ihnen waren bereits eingestellt. Als offen schienen folgende Verfahren auf (je des BG Innere Stadt Wien):
- **, betrieben von E* AG
- **, betrieben von F* s.r.o.
- **, betrieben vom Zweitantragsteller
Bei der Einvernahmetagsatzung am 21.4.2026 gestand der Schuldner den Bestand der Forderung [gemeint wohl: beider Antragsteller] als richtig zu und berief sich auf eine vorübergehende Zahlungsstockung, weshalb die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Das Vorhandensein weiterer Forderungen verneinte der Schuldner. Der Betrieb seines Unternehmens sei aufrecht, es seien drei Dienstnehmer beschäftigt. Es bestehe Vermögen in Form von einbringlichen Forderungen aus offenen Rechnungen in Höhe von ca EUR 30.000. Das Erstgericht setzte dem Schuldner für die Regelung der Forderungen der Antragsteller und der zwei weiteren betreibenden Gläubiger eine Frist bis 5.5.2026.
Eine neuerliche Exekutionsabfrage vom 12.5.2026 ergab, dass die vom Zweitantragsteller geführte Exekution am 20.4.2026 eingestellt worden war. Die beiden anderen oa Verfahren waren unverändert offen, zudem schienen zwei neue, vom Land Wien und von G* am 16.4 und 21.4.2026 eingeleitete Exekutionsverfahren (** und **) auf.
Eine Äußerung bzw. Eingabe des Antragsgegners erfolgte nicht.
Sodann fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss , mit dem es das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnete und Dr. B* zum Insolvenzverwalter bestellte. Es legte das Ende der Anmeldefrist mit 2.7.2026 fest und beraumte die Berichts- und Prüfungstagsatzung für den 16.7.2026 an.
Begründend wurde ausgeführt, die Forderungen der Antragsteller seien zugestanden worden. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergebe sich daraus, dass gegen ihn weitere Exekutionsverfahren anhängig seien. Weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - neben dem Bestehen einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit – sei das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Der Schuldner verfüge über Forderungen, die jedenfalls EUR 4.000 übersteigen würden. Er betreibe außerdem ein lebendes Unternehmen, das grundsätzlich einen Vermögenswert bilde, weil es auch veräußert oder verpachtet werden könnte. Bestünden Zweifel über die Kostendeckung, sei das Insolvenzverfahren zu eröffnen, es könne jederzeit aufgehoben werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag auf Abweisung des Konkursantrags, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Insolvenzverwalter führt im ersten Bericht aus, der Schuldner dürfte tatsächlich über Forderungen gegen diverse Schuldner – die möglicherweise die Verbindlichkeiten übersteigen könnten - verfügen, wobei nicht abgeschätzt werden könne, ob bzw innerhalb welchen Zeitrahmens diese einbringlich gemacht werden könnten. Die diesbezüglich anhängigen zwei Verfahren seien fortzusetzen.
Das seit 2024 betriebene Einzelunternehmen des Schuldners umfasse einerseits Schneeräumung und Winterdienst und andererseits die Lieferung und Montage von Zäunen und Zaunelementen. Offene Aufträge bestünden derzeit nicht. Der Umsatz belaufe sich nach Schuldnerangaben auf durchschnittlich EUR 3.000 bis 6.000 netto/Monat. Aufgrund der geringen Höhe der monatlichen Fixkosten (EUR 100 bis 200, weil der Schuldner in der Wohnung seiner Eltern wohne und arbeite) sei eine Unternehmensfortführung durch den Schuldner allein (ohne die drei geringfügig beschäftigten Mitarbeiter) wohl möglich. Neben dem KFZ ** sei kein Fahrnisvermögen vorhanden. Die Auszahlung der Guthaben bei Finanzamt und ÖGK sei angefordert worden. Anfechtungsansprüche seien noch zu prüfen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Schuldner macht geltend, es liege bei ihm keine Zahlungsunfähigkeit, sondern lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vor. Er verfüge über kurzfristig realisierbare und wirtschaftlich verfügbare Mittel in Höhe von insgesamt EUR 11.700, bestehend aus EUR 1.300 Guthaben Finanzamt, EUR 4.900 Guthaben ÖGK und EUR 5.500 Bausparguthaben (wobei zu diesen drei Positionen Belege vorgelegt werden). Damit bestehe eine gesicherte kurzfristige Liquiditätsbasis zur Deckung fälliger Verbindlichkeiten.
Bereits vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses seien Gläubiger teilweise bedient worden, sodass keine vollständige Zahlungseinstellung vorliege. Er sei zur geordneten und vollständigen Befriedigung der Gläubiger bereit. Ein Zahlungsplan mit Tilgung innerhalb von drei Monaten sei realisierbar, innerhalb des ersten Monats könnten 50% der offenen Forderungen beglichen werden.
Dazu ist auszuführen:
2.1.Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine-wenngleich nicht fällige-Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist ( Übertsroider in Konecny, InsG § 70 IO Rz 17). Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0065106; RS0064528); maßgeblich ist daher zunächst ein aktuelles Unvermögen des Schuldners, die zum Prüfungszeitpunkt fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen ( Dellinger in Konecny/Schubert , InsG § 66 KO Rz 23 mwN).
Das Vorliegen einer Überschuldung ist schon begrifflich für die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit nicht erforderlich. Es kommt auf die Gesamtsituation im Einzelfall an (RS0052198 [T3]; 8 Ob 127/21s). Ein Gläubiger verfügt nur selten über einen umfassenden und genauen Überblick über die Finanz- und Vermögenslage seines Schuldners. Notwendig, aber auch ausreichend ist daher die Behauptung und Bescheinigung von Indizien. Diese müssen in ihrer Gesamtheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung den hinreichend sicheren Schluss auf das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit erlauben (vgl ÜbertsroideraaO § 70 IO Rz 53).
2.2. Eine bloße – die Zahlungsunfähigkeit ausschließende - Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ und „alsbald“ seine fälligen Schulden zur Gänze bezahlen können wird ( Mohr, IO 11§ 66 IO E 50). Sie ist ex ante für den Zeitpunkt zu prüfen, zu dem der Schuldner nicht in der Lage ist, alle fälligen Schulden zu zahlen ( Mohr, aaO E 51). Ob – bei Bejahung einer Liquiditätslücke - nur eine Zahlungsstockung vorliegt, richtet sich danach, ob der objektive Zustand der Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich einen Dauerzustand bildet oder dieser nur kurzfristiger Natur ist. Welche Frist zur Überbrückung einer Zahlungsstockung angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl dazu 8 Ob 117/15 mwN). Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss 6 Ob 106/25v; vgl RS0126561).
2.3.Die Nichtbezahlung auch von titulierten Forderungen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Rekursgerichts noch keinen ausreichenden Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dar (Mohr, aaO § 70 IO E 78, 90), auch die Behauptung von gegen den Schuldner erwirkten Exekutionsbewilligungen genügt grundsätzlich nicht (vgl Mohr , aaO E 82-84), da sie auch Folge einer bloßen Zahlungsunwilligkeit des Schuldners sein könnten. Allerdings kann die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners etwa dann indiziert sein, wenn mehrere Exekutionen über einen längeren Zeitraum ergebnislos verfolgt wurden (vgl Mohr , aaO E 85, E 87). Auch wird erst der wiederholte Vollzug von Fahrnispfändungen als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit gesehen, ebenso ein am Fehlen pfändbarer Gegenstände gescheiterter Vollzugsversuch ( Mohr , aaO E 92-96).
2.4. Vorliegend haben sich die Antragsteller auf das Anhängigsein zahlreicher Exekutionen und deren Ergebnislosigkeit berufen. Tatsächlich zeigt das Exekutionsregister mehrere wider den Schuldner anhängige Exekutionsverfahren aus der jüngsten Vergangenheit. Selbst nach der Beantragung der Insolvenzeröffnung wurden noch zwei Exekutionsverfahren eingeleitet, wobei der Schuldner damals bereits Kenntnis von den Insolvenzanträgen hatte (die Zustellung an ihn erfolgte am 11.3.2026, s ON 5 zu **).
Eine Einsicht in die VJ-Register der Exekutionsverfahren zeigt zudem, dass auch wiederholt erfolglose Vollzugsversuche von Fahrnispfändungen, bei denen keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden, stattgefunden haben, so am 23.1.2026 (s **) und am 25.2.2026 (s **), wobei an jenem Tag das Vermögensverzeichnis abgegeben wurde. In der Folge wurde aufgrund der ergebnislosen Versuche von weiteren Exekutionsvollzügen abgesehen, weil sie nicht erfolgversprechend seien; ein weiterer Vollzug werde erst nach Ablauf der Sperrfrist oder bei Bekanntgabe eines neuen Vollzugsorts und Glaubhaftmachung, dass pfändbare Gegenstände vorhanden seien oder die Voraussetzungen nach § 47 EO vorlägen, erfolgen (s **, **).
Aus diesen Umständen durfte das Erstgericht zu Recht schließen, dass die Antragsteller die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinreichend bescheinigt haben.
3.1.Es wäre daher am Schuldner gelegen, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Dabei ist im Rechtsmittelverfahren für die Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 18.5.2026-und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1], RS0043943; 1 Ob 255/04p ua). Grundsätzlich gilt kein Neuerungsverbot für den Rekurs (§ 260 Abs 2 IO; RS0043943).
3.2. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger, darunter jene der Antragsteller, bezahlt werden konnten bzw der Schuldner über die zur Tilgung aller fälligen Verbindlichkeiten nötigen Geldmittel verfügt ( MohraaO, § 70 IO E 239 f) oder darüber zumindest Zahlungsvereinbarungen getroffen hat, die er auch einhalten kann.
Beruft sich der Schuldner darauf, dass im Hinblick auf geltend gemachte Forderungen nur eine Zahlungsstockung vorliege, so hat er sowohl Bescheinigungsmittel für das Zurechtbestehen dieser Forderungen anzuführen, also auch die Einbringlichkeit dieser Forderungen in kurzer Zeit zu behaupten und zu bescheinigen ( Mohr , aaO E 237).
3.3. Dem Schuldner gelingt die ihm obliegende Gegenbescheinigung nicht:
Zunächst ist zu erwidern, dass eine vollständige Zahlungseinstellung nicht vorausgesetzt ist, um eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Vielmehr kann eine fallweise oder punktuelle Befriedigung nach der Methode "Loch auf, Loch zu" nicht die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verhindern (RS0064528 [T2]).
Eine (vollständige) Zahlung oder Regelung der Forderungen sämtlicher Gläubiger wird gar nicht behauptet. Im Gegenteil beruft sich der Schuldner noch im Rekurs darauf, dass ein Zahlungsplan binnen drei Monaten „realisierbar“ sei und bietet eine Zahlung von 50% der offenen Forderungen binnen Monatsfrist an.
Nicht zuletzt dieser Umstand steht auch der Annahme entgegen, dass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege: Wie dargestellt, fand bereits im Jänner 2026 ein erfolgloser Exekutionsversuch statt und wurden danach – und auch nach Insolvenzantragstellung - weiterhin fällige Verbindlichkeiten nicht beglichen, sodass weitere Exekutionen eingeleitet wurden. Die vom Schuldner in der Tagsatzung am 21.4.2026 behauptete Zahlungsstockung vermochte er weder binnen gesetzter Frist bis zum 5.5.2026 noch bis zur Rekurserhebung am 1.6.2026 zu beheben; vielmehr berief er sich zuletzt auf seine Fähigkeit, binnen drei Monaten alles begleichen zu können. Damit ist die oben näher dargestellte Zeitspanne von drei Monaten ab Fälligkeit der gegen den Schuldner bestehenden Forderungen, für die eine bloße Zahlungsstockung angenommen werden könnte, bereits seit langem verstrichen.
Daran ändert auch das Bestehen der im Rekurs genannten Guthaben von gesamt rund EUR 11.700 nichts. Zwar wurden diese Guthaben (und weiters die Regelung der Forderung des Zweitantragstellers) durch Vorlage von Belegen entsprechend bescheinigt, jedoch ergibt sich daraus noch nicht die behauptete „kurzfristige Liquiditätsbasis“, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, eine kurzfristige Auszahlung der Guthaben zu erwirken.
3.4. Ergänzt sei, dass sich auch aus dem zwischenzeitig erstatteten Bericht des Insolvenzverwalters keine gesicherte Prognose darüber ergibt, ob und innerhalb welchen Zeitrahmens bestehende Forderungen des Schuldners einbringlich gemacht werden können.
4. Zusammengefasst hat der Schuldner auch unter Berücksichtigung der Neuerungen im Rekurs die Gegenbescheinigung seiner Zahlungsfähigkeit nicht erbracht.
Das Vorliegen kostendeckenden Vermögens ist unbestritten und daher im Rekursverfahren nicht weiter zu prüfen.
5. Die Konkurseröffnung erfolgte damit zu Recht, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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