Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Reinhard Kautz, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.10.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung
I. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka beschlossen:
Der mit der Berufung vorgelegte Arztbrief vom 24.3.2026 wird zurückgewiesen .
II. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Hirt und Dagmar Weiß
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.6.2025 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 4.4.2025 auf Erhöhung des laufenden, in der Höhe der Stufe 1 gewährten Pflegegeldes ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Es bestehe kein höherer Pflegebedarf als jener der Stufe 1.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, der klagenden Partei ab 1.5.2025 Pflegegeld der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen (ursprünglich beantragt Pflegegeld der Stufe 2), ab und verpflichtete die beklagte Partei, der klagenden Partei über den 30.4.2025 hinaus Pflegegeld der Stufe 1 zu bezahlen.
Es ging dabei von den auf Seite 2 der Urteilsausfertigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aus, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, nach den getroffenen Feststellungen bestehe ein monatlicher Pflegebedarf für Zubereitung der Mahlzeiten 30 Stunden, gründliche Körperpflege 10 Stunden, Entleerung/Reinigung der Harnflasche 2,5 Stunden, Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden, Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden, Mobilität im weiteren Sinn 10 Stunden, sohin insgesamt 82,5 Stunden. Beim Kläger bestehe weiterhin ein Betreuungs- und Hilfsbedarf, der lediglich die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 rechtfertige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf- grund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Kläger Pflegegeld der Stufe 2 zuerkannt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu I. :
Die Vorlage neuer Beweismittel nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0042049). Auch § 482 Abs 2 ZPO bringt keine Lockerung des Neuerungsverbots in Ansehung der Behauptungslage und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich. Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei der Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist (RS0041812 [T15, T16]).
Zu II.:
1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Der Kläger führt aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er in einer mündlichen Verhandlung ergänzendes Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand hätte erstatten können, die Sachverständige in der Verhandlung zu Widersprüchen in ihrem Gutachten ON 6 befragen hätte können und auch Anträge auf Beiziehung anderer Sachverständiger aus anderen medizinischen Fachgebieten stellen hätte können. Darüber sei er auch nicht belehrt worden. Das erkennende Gericht habe ihn auch nicht amtswegig dazu befragt, ob sich sein Gesundheitszustand geändert oder verschlechtert habe. Da diese Belehrung nicht erfolgt sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, die weiteren vorliegenden körperlichen Einschränkungen und somit den tatsächlichen Pflegebedarf zu schildern, weitere Anträge zu stellen und Fragen an die geladene oder andere allenfalls aufgrund des Vorbringens beizuziehende Sachverständigen zu stellen. Die ergänzende Vernehmung des Klägers sowie die Beantwortung der an die Sachverständigen zu stellenden Fragen und Einholung weiterer Gutachten hätte ergeben, dass ein höherer Pflegebedarf, der jedenfalls Pflegestufe 2 rechtfertige, vorliege.
1.2.Richtig ist, dass nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG bei Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person iSd § 40 Abs 1 ASGG vertreten werden, die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO) besonders zu beachten sind. Danach hat der Vorsitzende solche Parteien über die bei derartigen Arbeits- und Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozesshandlungen anzuleiten. Unterlässt das Gericht die erforderlichen Belehrungen bzw. Anleitungen, so kann dies einen erheblichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen (10 ObS 398/98x ua). Die Manuduktionspflicht findet aber dort ihre Grenzen, wo im Akt keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass entscheidungswesentliche Tatsachen nicht erörtert oder wesentliche Beweise nicht angeboten wurden (vgl. SVSlg 50.077). Dementsprechend verpflichtet der Amtswegigkeitsgrundsatz das Gericht nicht, auf Verdacht Erhebungen in alle nur denkmöglichen Richtungen hin zu pflegen (RS0086455).
1.3. Der Kläger führt aus, bereits im „Pflegegutachten ON 3 vom 26.5.2025“ (offenbar gemeint: Beilage ./3) habe der Sachverständige der beklagten Partei im Zuge der Begutachtung festgestellt, dass der Kläger zwei Krücken und einen Rollator benötige, um alleine zu gehen, dass er das linke Bein nicht heben könne und der Faustschluss beidseits nicht möglich sei. Im Gutachten ON 6 sei dazu widersprüchlich als vorhandenes Hilfsmittel lediglich eine Unterarmstützkrücke angeführt und weiters festgehalten: „Faustschluss beidseits vollständig und kräftig“. Diese Widersprüche wären amtswegig oder durch Anleitung des Klägers, Fragen an die Sachverständige zu stellen, aufzuzeigen und dann aufzuklären gewesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Kläger in der Berufung den Inhalt des Pflegegutachtens Beilage ./3 nicht richtig wiedergibt. Danach benötigt der Kläger zur Fortbewegung zwei Krücken „bzw. Rollator“ (S 1 in Beilage ./3) und ist ihm das Gehen im Wohnbereich mit Krückenbenutzung möglich (S 3 in Beilage ./3). Danach benötigt der Kläger entweder Krücken oder einen Rollator zur Fortbewegung im Wohnbereich. (Eine Benützung beider zusammen ist auch nicht vorstellbar.) Im vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten findet sich unter „vorhandene Hilfsmittel“: „Unterarmstütze“ (S 3 in ON 6) und ist weiters beim Gangbild festgehalten, dass dieses „unter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken“ erfolgt, wobei die linke untere Extremität nachgeschliffen wird (S 3 in ON 6). Ein Widerspruch zwischen Pflegegutachten und dem Gerichtsgutachten ist daher insofern nicht gegeben.
Im Pflegegutachten ist weiters beinhaltet, dass der Faustschluss beidseits nicht möglich sei, wobei dies ergänzt wird durch den Satz „da der PB die linke Faust nicht vollständig schließen kann“ (S 3 in Beilage ./3). Dagegen wurde im vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten von der Sachverständigen nach eigener Untersuchung festgestellt: „Faustschluss beidseits vollständig und kräftig“ (S 3 in ON 6). Diese Differenz der Beurteilung ist aber keinesfalls wesentlich und damit auch nicht aufklärungsbedürftig. Vielmehr wurde im Pflegegutachten der beklagten Partei auch unter Berücksichtigung der eigenen Beurteilung kein höherer Pflege- und Hilfsbedarf für den Kläger festgestellt, als der im Gerichtsverfahren durch die beigezogene Sachverständige erhobene. Ein relevanter Widerspruch liegt daher insofern nicht vor.
Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2025 sehr wohl vom Gericht nach Erörterung des Gutachtens gefragt wurde, ob er Fragen an die Sachverständige habe. Er führte dann auch aus, keine Fragen zu haben und er habe auch keine neuen Befunde (ON 8).
1.4. Der Kläger führt weiters aus, er hätte (nach Anleitung) in der Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass er auf Grund seiner festgestellten Erkrankungen und Beeinträchtigungen derart in der Beweglichkeit eingeschränkt sei, dass er sich nicht ohne zwei Krücken oder Rollator fortbewegen könne und auch nicht in der Lage sei, allein Tätigkeiten wie Überkopfanziehen von Kleidung, Vollbad, Rückenreinigung, Haarewaschen und Föhnen, tägliches Rasieren, Maniküre, Pediküre, Schuhe schnüren, Anlegen der Beinschiene und Anziehen von Stützstrümpfen und orthopädischen Schuhen zu verrichten, zusätzlich leide er an Schwindelanfällen. Er hätte weiter vorgebracht, dass er bereits im Jänner 2025 orthopädische Schuhe verordnet bekommen habe und diese trage sowie weiters auf Grund der mittlerweile öfter auftretenden Inkontinenz (sowohl Harn als auch Stuhl) Inkontinenz-Produkte verwende und Hilfe beim Waschen benötige. Auch benötige er Hilfe bei der Wundversorgung, insbesondere mehrmals wöchentlich Verbandswechsel seiner nun wieder offenen Wunde am linken Bein.
Dass der Kläger sich nicht ohne zwei Krücken oder Rollator fortbewegen kann, wurde ohnehin von der beigezogenen Sachverständigen ihrem Gutachten zugrunde gelegt. Auf Basis dieses Gutachtens wurde auch festgestellt, dass der Kläger zur gründlichen Körperpflege Hilfe benötigt. Davon sind umfasst Ganzkörperreinigung durch Dusche oder Wannenvollbad sowie das Waschen der Haare, die Maniküre und Pediküre ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.162 mwN).
Dass der Kläger darüber hinaus für Überkopfanziehen von Kleidung, Schuhe schnüren, Rückenreinigung und tägliches Rasieren Hilfe benötigt, wird nun erstmals in der Berufung behauptet. Dafür fanden sich im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der Begutachtung selbst keinen Hilfsbedarf angegeben. Das An- und Auskleiden der oberen und unteren Extremitäten war bei der Begutachtung selbständig möglich, ebenso auch das An- und Ausziehen der orthopädischen Schuhe (S 8 in ON 6). Dass der Kläger eine Beinschiene anlegen muss und Stützstrümpfe anzieht, wurde ebenfalls weder vorgebracht noch haben sich insofern Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr wurde bei der Begutachtung ausdrücklich festgehalten, dass Stützstrümpfe nicht in Verwendung sind (S 8 in ON 6). Erstmals wird auch in der Berufung die Behauptung aufgestellt, der Kläger leide an Schwindelanfällen. Er leide „mittlerweile öfter“ an Inkontinenz, verwende Inkontinenz-Produkte und benötige insofern Hilfe beim Waschen. Anders stellte er dies in der Begutachtung gegenüber der Sachverständigen dar. Auch in der mündlichen Verhandlung erwähnte der Kläger, dass er gelegentlich inkontinent sei, dies allerdings wie auch im Gutachten festgehalten wurde. Eine zusätzliche Inkontinenz mit Verwendung von Inkontinenz-Produkten wurde von ihm auch in der letzten mündlichen Verhandlung – obwohl insofern eine Erörterung erfolgte – nicht vorgebracht. Ebenso neu ist das Vorbringen zur Hilfe bei der Wundversorgung, die im gesamten Verfahren kein Thema und bei der Begutachtung auch nicht ersichtlich war (aus dem hierzu vorgelegten Arztbrief vom 24.3.2026 ist ersichtlich, dass die Beeinträchtigung offenbar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte).
Damit hatte das Erstgericht keinen Grund, die Sachverständige zu einer ergänzenden Begutachtung hinsichtlich Überkopfanziehen von Kleidung, tägliche Körperpflege, Schuhe Schnüren, Anlegen der Beinschiene und Anziehen von Stützstrümpfen, Schwindelanfälle etc. beim Kläger aufzufordern oder den Kläger zur Erstattung weiteren Vorbringens anzuleiten.
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass laut dem Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21.10.2025 mit dem Kläger eine Erörterung des Pflegebedarfs erfolgte und der Kläger offenbar die Möglichkeit zu zusätzlichem Vorbringen hatte, wobei er allerdings nicht das in der Berufung angeführte neue Vorbringen erstattete (ON 8).
1.5.Eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht ebenso wie eine Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes nach § 87 Abs 1 ASGG liegt daher nicht vor. Es hatte insofern auch keine ergänzende Parteienvernehmung des Klägers zu erfolgen. Auch weitere Sachverständigengutachten waren nicht einzuholen. Im Pflegegeldverfahren ist entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw. bestimmte Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5Rz 8.123 mwN). Auch die in der Berufung erstmals gestellten Anträge auf ergänzende Parteienvernehmung und Einholung von Gutachten aus verschiedenen Fachgebieten verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO.
Es liegt daher kein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vor.
2. Unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung:
Der Kläger bekämpft die Feststellung des Erstgerichts: „Auf Grund der bestehenden Gesundheitseinschränkungen benötigt der Kläger jedenfalls seit Antragstellung Betreuung für die Zubereitung der Mahlzeiten, für die gründliche Körperpflege und die Entleerung und Reinigung der Harnflasche. Ein Hilfsbedarf besteht für das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche und für die Mobilität im weiteren Sinn. Alle anderen Verrichtungen des täglichen Lebens kann der Kläger ohne fremde Hilfe vornehmen.“
Stattdessen werden folgende Feststellungen begehrt: „Für Zubereitung von Mahlzeiten, sonstige, nicht tägliche Körperpflege, insbesondere Wannenvollbad und Pediküre, Rückenreinigung und Haarewaschen, tägliches Rasieren, Haarewaschen und Föhnen, Überkopfanziehen von Gewand, Schuhe schnüren, Knöpfen, Anlegen der Beinschiene, Anziehen von Stützstrümpfen und orthopädischen Schuhen, Wundpflege am linken Bein, Verbandswechsel, Entleerung und Reinigung der Harnflasche, zeitweise Inkontinenzreinigung (Harn und Stuhl), Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib- und Bettwäsche und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist dem Kläger Fremdhilfe im Ausmaß von mehr als 95 Stunden erforderlich.“
Wie viele Stunden der Hilfs- und Pflegebedarf beim Kläger ausmacht, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nicht einer Feststellung zugänglich ist.
Gerügt wird inhaltlich, dass nicht weitere Verrichtungen festgestellt wurden, für die der Kläger einen Hilfsbedarf hat, nämlich Rückenreinigung, tägliches Rasieren, Überkopfanziehen von Gewand, Schuhe schnüren, Knöpfen, Anlegen der Beinschiene, Anziehen von Stützstrümpfen und orthopädischen Schuhen, Wundpflege am linken Bein, Verbandswechsel, zeitweise Inkontinenz-Reinigung (Harn und Stuhl).
Der Kläger meint, die begehrten Feststellungen hätten bereits auf Grund des Untersuchungsergebnisses des „Pflegegutachtens ON 3“ (offenbar gemeint: Beilage ./3) getroffen werden müssen. Daraus hätte sich ein Pflege- und Hilfsbedarf des Klägers wie nunmehr in den Feststellungen begehrt ergeben.
Tatsächlich lässt sich aber aus dem Pflegegutachten Beilage ./3 ein Hilfsbedarf des Klägers über den vom Erstgericht ohnehin festgestellten nicht ableiten. Vielmehr hat das Pflegegutachten der beklagten Partei einen Pflegebedarf des Klägers von insgesamt 80 Stunden pro Monat ergeben, sohin sogar weniger als der vom Erstgericht angenommene monatliche Pflegebedarf auf Basis des im Verfahren eingeholten Gerichtsgutachtens.
Dem Kläger gelingt es damit nicht, die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellung darzulegen bzw. diese widerlegende Beweismittel ins Treffen zu führen.
3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Um die Rechtsrüge gesetzmäßig auszuführen muss der Rechtsmittelwerber darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. Die Rechtsrüge wird insbesondere dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 16).
Der Kläger führt in der Rechtsrüge aus, das Erstgericht habe sein Urteil infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung lediglich auf das Gutachten ON 6 gegründet. Die vollständige Abklärung des Gesundheitszustandes und Auswirkung auf den Pflegebedarf unter Berücksichtigung des aktuellen Zustands hätte die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger, insbesondere aus den Fachgebieten der Orthopädie, Urologie, Internen Medizin und Dermatologie bedurft. Auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das Erstgericht diese ergänzenden Gutachten nicht eingeholt und somit unterlassen, die weiteren vorliegenden Beschwerden zu erheben sowie den daraus resultierenden Pflegeaufwand festzustellen. Bei Einholung der Gutachten hätte sich ergeben, dass der Kläger einen 95 Stunden übersteigenden Pflegebedarf habe.
Damit wird aber nicht dargelegt, warum auf Basis der getroffenen Tatsachenfeststellungen die Rechtssache vom Erstgericht unrichtig rechtlich beurteilt worden sein soll. Vielmehr werden neuerlich Verfahrensmängel behauptet, worauf bereits unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausführlich eingegangen wurde.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt daher nicht vor.
4. Der unberechtigten Berufung war insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war und eine versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden kann (RS0043573, RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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