(1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgend einem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage, zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nöthige Anleitung zu geben.
(2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Processfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu ertheilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu ertheilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollirung besteht.
§ 254 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 254
…Abs. 3 vierter Satz nichts anderes bestimmt. (2) Anträge können durch Schriftsatz angebracht oder mündlich zu Protokoll erklärt werden. §§ 432 und 435 ZPO sind anzuwenden. (3) Für mündliche Verhandlungen gilt § 59 EO . (3a) Das Gericht kann mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur…
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