Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten 1) A* wegen Strafe und des Verfallsausspruchs und 2) B* wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025, GZ **-271.9, nach der am 24. Juni 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Eva Salfelner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Volkert Sackmann sowie des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin Mag. Melanie Kolar, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Konfiskations- und Verfallserkenntnisse sowie rechtskräftige Schuld- und Teilfreisprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene ukrainische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4 erster und zweiter Fall, 15 StGB (IV/A/) sowie der am ** geborene slowakische Staatsangehörige B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (I/C/) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung A* nach § 165 Abs 4 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe und B* nach § 28 Abs 4 SMG zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde bei A* ein Geldbetrag von 2.000 Euro für verfallen erklärt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben – hier relevant – in ** und andernorts
I/ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Begehung von Suchtgiftdelikten und Geldwäscherei verbunden hat und der zumindest B* und drei weitere Mitangeklagte, sowie weitere, bislang teilweise unbekannte Personen angehören,
A/ C* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG)übersteigenden Menge von Spanien aus- und über Frankreich und Italien nach Österreich eingeführt, nämlich
a/ im Februar 2025 ca 60 kg brutto Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 1,07 % Delta-9-THC und 14 % THCA);
b/ im März 2025 ca 60 kg brutto Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 1,07 % Delta-9-THC und 14 % THCA);
c/ in der Zeit von 9. April 2025 bis 11. April 2025 102.959,2 Gramm netto Cannabiskraut (beinhaltend 1,07 % Delta-9-THC und 14 % THCA) und 191,1 Gramm netto Cannabisharz (96,6 Gramm beinhaltend 2,61 % Delta-9-THC und 34,3 % THCA, 94,5 Gramm beinhaltend 2,23 % Delta-9-THC und 29,24 % THCA);
B/ [...]
C/ B*zur Ausfuhr des zu Pkt I./A./a./ bis /c./ genannten Suchtgiftes, somit das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Spanien und Einfuhr nach Österreich über Frankreich und Italien beigetragen, indem er als Koordinator der Transporte für die Informationsweitergabe fungierte;
II/ ...
III/ ...
IV/ jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat und der nachgenannte Personen angehören, im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung Vermögensbestandteile, die aus kriminellen Tätigkeiten, und zwar aus mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder nach den §§ 27 oder 30 SMG mit Strafe bedrohten Handlungen herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern, an sich gebracht und einem anderen übertragen oder zu übertragen versucht, und zwar
A/ A* als Mitglied der Vereinigung, der neben ihm noch weitere, bislang unbekannte Personen angehören, indem er das aus dieser kriminellen Tätigkeit stammende Bargeld, somit Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, unbekannten Personen übergab bzw übergeben sollte, und zwar
1/ am 27. Jänner 2025 in ** in Höhe von 67.100 Euro, welches er zuvor von dem in Deutschland wegen Suchtgiftdelikten verfolgten D* übernommen hatte;
2./ in ** übernahm und es anderen, unbekannten Personen in **, ** bzw ** übergab,
a./ zwischen 15. Jänner 2025 bis zum 2. April 2025 in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 651.281 Euro stammend aus kriminellen Tätigkeiten anderer Personen;
b./ am 2. April 2025 25.835 Euro, stammend aus einer kriminellen Tätigkeit anderer Personen“.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei A*erschwerend das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 165 Abs 4 StGB, die doppelte Deliktsqualifikation sowie die mehreren Angriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit und mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den teilweisen Versuch hinsichtlich Punkt IV./A./1./, bei B* erschwerend das mehrfache Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge, das Handeln aus Gewinnstreben, drei Tatangriffe innerhalb der tatbestandlichen Handlungseinheit sowie die mehrfache Deliktsqualifikation und mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, den teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2026, GZ 11 Os 18/26w-7, ist nunmehr über die Berufungen der Angeklagten A* (ON 302) und B* (ON 296) zu entscheiden.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Zum Angeklagten A*:
Das Erstgericht hat die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig erfasst und maßnehmend daran sowie am Gewicht der Tat und an der Schuld (§ 32 StGB) auch richtig gewichtet.
Zutreffend hat der Schöffensenat den Milderungsgrund des (teilweisen) reumütigen Geständnisses als nicht hergestellt erachtet, stellt doch – wie im vorliegenden Fall - das bloße Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens kein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB dar (RIS-Justiz RS0091585).
Eine in der Berufung relevierte, nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage (§ 34 Abs 1 Z 10 StGB) ist nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen. Anzuwenden ist Z 10 auf Straftaten nur, soweit sie der Notlage Abhilfe verschaffen wollen, also zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse (zB Sachbeschädigung für ein Notquartier; Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 24). Der Annahme einer drückenden Notlage stehen schon die Konstatierungen US 22 entgegen (lukrative Provisionszahlungen, Ersatz der Wohnungsmiete [vgl hiezu auch US 35, ON 2.1, 2, ON 2.7, 4], Sicherstellung von 100.000 Euro Bargeld und dreier hochwertiger Mobiltelefone [ON 2.1, 7 und 10; ON 2.21, 3]). Die ins Treffen geführten mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache interessieren nicht, hält sich der Angeklagte - eigenen Angaben zufolge (ON 2.7, 3) – seit 2022 in Österreich auf und ist nicht ersichtlich, was ihn daran hinderte, die Sprachbarriere zumindest zu verringern.
Eine bei der Strafbemessung mildernd wirkende Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus. Davon kann bei einer – wie hier - Online-Messenger-Dienst-Rekrutierung des Angeklagten ebensowenig die Rede sein wie bei einem Drogengeldkurier festgestellten Umfangs (US 18 ff) und ergeben sich für eine derartige Beeinflussung auch aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkte ( Riffelin WK2 StGB § 34 Rz 11 12 Os 95/02, 12 Os 98/02). Aus den Urteilskonstatierungen erhellt vielmehr eine nicht unbedeutende Rolle des A* in der kriminellen Vereinigung, wurden ihm doch vom unbekannten Mittäter „E*“ auch – für nicht näher informierte Beteiligte nicht nachvollziehbare – „Abrechnungen“ bzw Zahlungsaufstellungen übermittelt (US 22, 34 f; vgl auch ON 186.6, 8).
Warum das über das Internet übermittelte Anbot als Geldkurier Geld zu verdienen den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB herstellen sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Denn davon, dass auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch für eine international tätige kriminelle Vereinigung, die mit übergroßen Mengen von Suchtgift handelt, wiederholt Geldtransporte übernimmt, ist nicht auszugehen ( Riffelin WK2 StGB § 34 Rz 22).
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich mit Blick auf die dem Angeklagten A* zugekommenen Aufgaben in der länderübergreifend agierenden kriminellen Vereinigung, nämlich dem (grenzüberschreitenden) Transport und der Weiterverteilung von aus kriminellen Tätigkeiten stammendem Bargeld in Höhe von insgesamt 744.216 Euro in **, Deutschland, Slowakei und Slowenien (US 18) ein geringer Handlungsunwert oder geringer Störwert (entsprechend der kriminellen Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) ebensowenig erkennen wie ein Handeln aus Naivität, zumal Letzterem schon die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 23) entgegenstehen. Inwiefern die vom Berufungswerber monierte diskrete Vorgehensweise den Schuld- und Unrechtsgehalt vermindern sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht, ist eine solche bei derartigen verbrecherischen Handlungen doch bereits aus Selbstschutz zu erwarten.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das ausgemittelte, unterhalb des Drittels des Strafrahmens liegende Strafmaß von zwei Jahren einer Reduktion nicht zugänglich. Eine auch nur zum Teil bedingte Strafnachsicht verbietet sich schon angesichts des aus der Tat erhellenden Charakterdefizizits des Angeklagten, der allein aus pekunären Vorteilen wiederholt Drogengelder durch Europa schleust, aber auch aus generalpräventiven Gründen, gilt es doch aufzuzeigen, dass eine derartige dem Schwerverbrechen zurechenbare Tat mit einer hohen, zu verbüßenden Freiheitsstrafen geahndet wird.
Die Berufung gegen den Verfallsausspruch (§ 20 Abs 3 StGB), weil der Verfall ihn aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslosigkeit unbillig hart treffe, schlägt fehl. Angesichts der unbedenklichen, aktenkonformen (vgl etwa S 11 in ON 186.6) Feststellungen zu der beim Angeklagten durch die zu Faktum IV./A./ angeführte Tat eingetretenen Bereicherung (US 22f) in Höhe von zumindest 2.000 Euro bestehen keine Bedenken gegen den gemäß § 20 Abs 3 StGB erfolgten Verfallsausspruch. Gründe für ein Unterbleiben des Verfalls nach § 20a StGB liegen nicht vor. Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung (§ 409a StPO) ist das Berufungsgericht nicht zuständig.
Zum Angeklagten B*:
Auch hinsichtlich des Angeklagten B* hat der Schöffensenat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Der Berufungsargumentation einer untergeordneten Tatbeteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) ist zu entgegnen, dass als untergeordnete Tatbeteiligung nur ein Verhalten strafmildernd ist, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich gewesen wäre ( Riffelin Wk² § 34 Rz 16). Davon kann angesichts der konstatierten Handlungen des Angeklagten (US 12 ff) keine Rede sein, hat er doch durch die Weiterleitung der für den Drogenschmuggel erforderlichen Informationen an die Transportfahrer für die Tatausführung einen geradezu wesentlichen Beitrag geleistet. Der Sicherstellung des Suchtgifts wurde mangels Verdienstlichkeit des B* (US 45f) – zutreffend - nur marginales Gewicht beigemessen (RIS-Justiz RS0088797; Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 33).
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Erstgerichts betreffend den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung durch den Angeklagten B* (US 45 f), war dieser doch in der Hauptverhandlung erkennbar bemüht, die Rolle des Mitangeklagten F* zu relativieren (vgl ON 271.8, 14 und 17). Warum dieser vom Erstgericht neben dem reumütigen Geständnis ohnehin gewertete wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung eine stärkere Gewichtung hätte erfahren müssen, bleibt der Berufungswerber darzustellen schuldig.
Bei Abwägung der vom Erstgericht zutreffend erfassten besonderen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die – ausgehend von einem gemäß § 28a Abs 4 SMG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe – verhängte Sanktion als schuldadäquat und dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat (RIS-Justiz RS0090854) gerecht werdend. Darüber hinaus hat sich gerade der illegale Suchtgiftvertrieb im Rahmen krimineller Vereinigungen zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor entwickelt, dessen wirksame Bekämpfung auf immer größere Schwierigkeiten stößt. Dass die notorisch gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen sowie die Risiken, die mit Drogenmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf keiner weiteren Erörterung, ebensowenig die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potentiellen Täterkreisen. Auch um diesen gewichtigen generalpräventiven Erwägungen gerecht zu werden – die in der Literatur teilweise geäußerte grundsätzliche Ablehnung einer Strafmaßerhöhung aus generalpräventiven Gründen (siehe Riffel in WK² § 32 Rz 26 ) wird von der Rechtsprechung nicht geteilt (vglMichel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 32 Rz 7; RiffelaaO Rz 23; RIS-Justiz RS0090600) - war auch die über den Angeklagten B* verhängte Freiheitsstrafe einer Reduktion nicht zugänglich.
Da der Angeklagte A* schon mehr als die Hälfte (aber noch nicht zwei Drittel) der Freiheitsstrafe verbüßt hat (Untersuchungshaft von 2. April 2025, 12:25 Uhr bis 7. April 2026, 16:30 Uhr [die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen: Lässig, WK-StPO § 400 Rz 3]), ist gemäß § 265 Abs 1 StPO iVm § 46 Abs 1 StGB auch über die bedingte Entlassungzu diesem Stichtag zu entscheiden. Diese kommt jedoch trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der im Rahmen einer grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigung begangenen Straftat aus spezialpräventiven Bedenken nicht in Betracht. Vielmehr hätte die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag zu wenig Signalwirkung um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, zumal der Strafverbüßung auch unter Berücksichtigung von denkbaren Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB fallbezogen nach wie vor stärkere deliktabhaltende Wirkung zukommt.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden