Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Wiener Neustadt nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgestellt .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Begründung:
Dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* werden mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 30. März 2026 (ON 3) das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB zur Last gelegt.
Demnach habe er am 7. März 2026 in **
„I./ die Polizeibeamten Insp. C* und Insp. D* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich zunächst der Sachverhaltsfeststellung und im Weiteren seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er seine Hände zu Fäusten ballte, Insp. C* mit der äußeren Handfläche der linken offenen Hand stark in den Bauchbereich schlug, seine Arme verschränkte, sich nach vorne beugte, mit geballten Fäusten nach hinten in Richtung des Insp. C* schlug, mit beiden Armen in Richtung der einschreitenden Beamten schlug und mit seinen Beinen gezielt in Richtung des Insp. D* trat, den er dabei im Bereich der linken Leiste traf, wobei er letztlich zu Boden gebracht und fixiert werden konnte;
II./ durch die unter Punkt I./ beschriebene Tathandlung Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben, vorsätzlich am Körper verletzt bzw. zu verletzen versucht und zwar
A./Insp. C*, wobei dieser unverletzt blieb;
B./Insp. D*, wobei dieser mehrere Stunden anhaltende Schmerzen in der Leistengegend erlitt.“
Mit weiterem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt vom 22. April 2026 (ON 4.5) werden A* B* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, dreifach das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und die Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, E* B* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und jenes der Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zur Last gelegt.
Demzufolge hat/haben am 30. Jänner 2026 in **
„A) A* B* den F* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeiführen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und sodann eine Bierflasche zerschlug und mit dem abgebrochenen Flaschenhals in die rechte Hand den Genannten stach, wodurch dieser eine Schnittwunde mit teilweiser Durchtrennung der Sehne des rechten Daumenbeugers erlitt, der operativ behandelt werden musste;
B) Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt oder verletzen versucht, und zwar
I. A* B*
1. den G* durch Versetzen eines Schlages mit seinem Hinterkopf gegen dessen Gesicht, wodurch dieser noch festzustellende Verletzungen erlitt;
2. die H* durch Versetzen eines Schlages gegen die linke Wange und später durch Versetzen eines Stoßes, wodurch die Genannte zu Boden fiel und eine schmerzhafte Zerrung am linken Arm erlitt;
3. den I* durch versetzen von drei Faustschlägen gegen den Kopf und Bewerfen mit einer ca. 1m hohen, ca 15 kg schweren Popcornmaschine, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde am Hinterkopf rechts erlitt;
II.E* B* den A* B* durch versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde am Hinterkopf rechts erlitt;
C) E* B* den A* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde Sachen, nämlich Getränkeflaschen und Inventar der **, durch zu Boden werfen beschädigt, wobei sie Sachen EUR 5.000,00 insgesamt übersteigenden, ca. EUR 11.000,00 betragenden Werts beschädigten;
D) F*, I*, H* und J* durch gefährliche Drohung mit zumindest weiteren Verletzungen am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung wegen der zu A) bis C) beschriebenen Handlungen, nötigen versucht, indem er lautstark äußerte: „ Ich sorge dafür, dass die Bar geschlossen wird. Jeder der gegen mich oder meinen Vater etwas sagt, den bring ich um. Ich biete 15.000 €, wenn ihr für mich aussagt und ich rufe meinen Anwalt an. “.“
Nach Einholung einer zustimmenden Äußerung der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.6) regte das zur Führung des Hauptverfahrens zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien an, die gegenständliche Strafsache an das Landesgericht Wiener Neustadt zu delegieren (ON 8). Begründend führte es aus, dass die Führung des Verfahrens durch das Landesgericht Wiener Neustadt im Hinblick auf den Wohnsitz der beiden Angeklagten sowie der „meisten von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beantragten Zeugen“ der Zweckmäßigkeit entspreche.
Die Angeklagten erklärten sich mit einer Delegierung an das Landesgericht Wiener Neustadt einverstanden (ON 7.4; ON 7.5). Die Oberstaatsanwaltschaft stimmte dieser ohne Begründung zu.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens liegen nicht vor.
Im Haupt-und Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht gemäß § 39 Abs 1 StPO von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und innerhalb seines Sprengels einem anderen Gericht gleicher Ordnung delegieren. Jedoch ist dieses dem Oberlandesgericht eingeräumte Ermessen zur Delegierung aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) restriktiv auszulegen ist (vgl RIS-Justiz RS0053539).
Der Wohnort des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel allein stellt noch keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO für eine Delegierung dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]), ebensowenig reisebedingte Unkosten oder Zeitversäumnis für den Angeklagten (RIS-Justiz RS0127777). Hingegen sprechen prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen wie insbesondere Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung für die ausnahmsweise Abnahme der Strafsache und Zuweisung innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels an ein Gericht gleicher Ordnung, wenn sich der Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz des Angeklagten und der Aufenthalt der meisten Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts befinden ( Nordmeyer, WK StPO § 28a Rz 9; OLG Wien 21 Ns 12/26m; 31 Ns 19/25p uva).
Gegenständlich liegt der Wohnort der beiden Angeklagten im Gerichtssprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt und haben vier der von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in **/** sowie zwei weitere Zeugen in **. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft Wien beantragten drei Zeugen wohnen in Wien. Wenngleich sich für vier der beantragten Zeugen sowie die Angeklagten das Landesgericht Wiener Neustadt in kürzerer Entfernung befindet, geht mit Blick auf den Wohnsitz der übrigen fünf Zeugen und der gerichtsnotorisch bekannten guten Anbindung von ** sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch über die Autobahn an die Bundeshauptstadt mit einer Delegierung keine derart gewichtige Ersparnis an Kosten oder Reisezeit bzw. keine signifikante Verfahrensbeschleunigung einher, sodass die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nicht in Betracht kommt.
Dem Delegierungsantrag des Landesgerichts für Strafsachen Wien war daher nicht zu folgen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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