Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ ** des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft Wien den
Beschluss
gefasst:
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt .
Begründung
Dem am ** geborenen ukrainischen Staatsangehörigen A* wird mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 5. September 2025 (ON 11) das Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zur Last gelegt. Demnach hat A* am 3. September 2025 in ** versucht (§ 15 StGB), B* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich dazu, ein Gespräch mit ihm zu führen, indem er mit einer mittels Gummiband auf seinem Zeigefinger montierten Rasierklinge und ähnlich geschminkt wie die Filmfigur „**“ dem neben dem Opfer stehenden Zeugen C* gegenüber äußerte, dieser sei dafür verantwortlich, was nun mit B* passiere, nachdem die verängstigten Angesprochenen das Haus nicht verließen und B* nicht mit ihm sprechen wollte.
Nach Einholung einer zustimmenden Äußerung der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.9) regte das zur Führung des Hauptverfahrens zuständige Landesgericht Krems an der Donau an, die gegenständliche Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu delegieren (ON 14). Begründend führte es aus, dass die Führung des Verfahrens durch das Landesgericht für Strafsachen Wien im Hinblick auf den Wohnsitz des Angeklagten sowie der (wohl gemeint:) drei Zeugen der Zweckmäßigkeit entspreche.
Der Angeklagte äußerte sich binnen gesetzter Frist nicht zur beantragten Delegierung (ON 1.15 f und 18.1). Die Oberstaatsanwaltschaft stimmte dieser ohne Begründung zu.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung des Verfahrens liegen nicht vor.
Vorauszuschicken ist, dass das dem Oberlandesgericht Wien in § 39 erster Satz StPO eingeräumte Ermessen zur Delegierung aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in das verfassungsmäßig garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) restriktiv auszulegen ist (vgl RIS-Justiz RS0053539).
Grundsätzlich stellen daher weder der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts allein (RIS-Justiz RS0129146 [T1]), noch die Vermeidung verfahrensbedingter Unkosten und reisebedingter Zeitversäumnis für den Angeklagten oder die Zeugen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0127777). Hingegen sprechen prozessuale Zweckmäßigkeitserwägungen wie insbesondere Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung für die ausnahmsweise Abnahme der Strafsache und Zuweisung innerhalb des Oberlandesgerichtssprengels an ein Gericht gleicher Ordnung, wenn sich der Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz des Angeklagten und der Aufenthalt der meisten Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts befinden (vgl Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 28a Rz 9; OLG Wien **).
Fallkonkret liegt der mutmaßliche Tatort im Sprengel des Landesgerichts Krems an der Donau.
Tatsächlich besteht keine nennenswerte Anknüpfung des in ** wohnhaften Angeklagten an den Tatort, gab er doch selbst an, B* über „Telegram“ ausfindig gemacht zu haben und folglich mit dem Zug zu dem Genannten gefahren zu sein (ON 4.2, 5 = 9.9, 5). Auch die Zeugen B* (ON 2.3 = 9.14; 7.2), C* (ON 2.4 = 9.11; 7.3; 9.10) und D* (ON 9.12 = 9.13) haben ihren Wohnsitz – wie vom Landesgericht Krems an der Donau zutreffend aufgezeigt – in ** bzw **.
Wenngleich sich das Landesgericht für Strafsachen Wien in kürzerer Entfernung sowohl vom Angeklagten als auch von den Zeugen befindet, ginge mit einer Delegierung keine derart gewichtige Ersparnis an Kosten oder Reisezeit einher, die einen Eingriff in das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter rechtfertigen würde:
Die Anreise nach ** zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist sämtlichen Verfahrensbeteiligten – auch mit Blick auf ihr jeweiliges Alter – ohne Weiteres zumutbar. Insbesondere befanden sich B* und C* nach eigenen Angaben auf Kurzurlaub im nahe gelegenen ** (ON 2.3, 4 = 9.14, 4 bzw 2.4, 4 = 9.11, 4) und war der Entschluss des Angeklagten, B* aufzusuchen, nach eigenen Angaben sogar von gewisser Spontaneität getragen (ON 4.2, 5 = 9.9, 5: „ Ich habe mich dann in den Zug gesetzt und fuhr zu dem Standort .“). Die für die Anreise nach ** in aller Regel benötigte Dauer ist mit dem üblichen Zeitaufwand, der im ländlichen Raum zur Anreise selbst an ein im Wohnsitzsprengel befindliches Gericht benötigt wird, vergleichbar.
In Zusammenschau der obigen Erwägungen ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO (derzeit) nicht auszumachen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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