StPO
Gliederung
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
2. Hauptstück Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsschutzbeauftragter
2. Abschnitt Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
§ 28a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA
Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gründen abgenommen werden soll.
§ 28a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 28a Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA
…§ 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt…
Art. 4 Artikel 4
…Inkrafttreten und Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 20a, 28a, 30, 36, 100a, 282 und 465 , BGBl. Nr. 631/1975) (1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1 ) (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen…
Art. 7 Artikel VII
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 109/2007, zu den §§ 19, 20a, 28a, 31, 82, 83, 100a, 133, 139, 153, 265, 285e, 288, 381, 390, 409, 470, 475, 502 und 516 , BGBl. Nr. 631/1975) Die durch…
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