Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch Mag. Weixelbraun (Vorsitz), Mag. a Klenk und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, M.A. , **, Angestellte, **, vertreten durch Sailer, Schön&Nagy Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei, ** Landesgesundheitsagentur , FN **, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 64.855,07 und Feststellung (EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 27.200) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10.3.2026, **-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert, dass es einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 50.791,78 samt 4 % Zinsen seit 6.8.2024 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 14.063,29 samt 4 % Zinsen seit 6.8.2024 wird abgewiesen.
3. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige vorfallkausale Schäden aus der fehlerhaften medizinischen Behandlung der Entfernung der Eierstöcke am 14.11.2021 im Landesklinikum B* haftet.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 33.095,38 (darin EUR 2.774,09 USt und EUR 16.450,84 Barauslagen) bestimmten anteiligen Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 750 (Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin am 14.11.2021 im von der Beklagten als Rechtsträgerin betriebenen Landesklinikum B* ihren Sohn zur Welt gebracht hatte, traten lebensbedrohliche Blutungen auf. Bei der daraufhin durchgeführten Notoperation wurden bei der Klägerin die Gebärmutter, beide Eierstöcke und die Eileiter operativ entfernt. Die Entfernung der Gebärmutter war nach dem Stand der Medizin zu diesem Zeitpunkt aufgrund der diagnostizierten Uterusatonie (fehlende Fähigkeit der Gebärmuttermuskulatur, sich nach der Geburt des Kindes zusammenzuziehen) medizinisch indiziert und notwendig, um das Leben der Klägerin zu retten. Die Entfernung beider Eierstöcke und der Eileiter war demgegenüber weder medizinisch indiziert noch notwendig; es handelte sich um eine Fehlbehandlung.
Die Entfernung der Eierstöcke hatte einen Hormonmangel zur Folge, der bei der alleinigen Entfernung der Gebärmutter nicht eingetreten wäre.
Aufgrund dieses Hormonmangels kam es bei der Klägerin zu typischen Wechselbeschwerden, wie Hitzewallungen, Schlafstörungen und Gelenkschmerzen sowie Libidoverlust. Diese Symptome setzten unmittelbar mit der Entfernung der Eierstöcke ein und waren für die Klägerin wahrnehmbar, sobald diese am 2.12.2021 aus dem künstlichen Tiefschlaf aufwachte.
Bei Durchführung einer Hormonersatztherapie klingen die durch den Hormonmangel hervorgerufenen Symptome bei optimaler Hormoneinstellung letztlich ab, jedoch kann die entsprechende Adaptierung über einige Monate andauern, weshalb in diesem Zeitraum weiterhin Symptome auftreten können. Eine Hormonersatztherapie wird für die Klägerin zumindest bis zum 50. Lebensjahr notwendig sein, wobei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Folgeschäden, insbesondere kein erhöhtes Brustkrebsrisiko, zu erwarten sind.
Unmittelbar nach dem Eingriff litt die Klägerin von [ gemeint ] 2.12.202 1 bis inklusive 9.12.202 1 an einer akuten Belastungsreaktion mit Krankheitswert.
Ab [ gemeint ] 10.12.202 1 lag bei der Klägerin eine klinisch relevante Anpassungsstörung gemischt mit Angst und Depression vor. Zudem litt sie an Krankheits-und Therapiesorgen sowie Nebenwirkungen der Hormoneinstellung. Im Zeitraum 1.4.2022 bis 31.3.2023 verbesserte sich die Anpassungsstörung zunehmend, wobei weiterhin Symptome wie ua Identitäts-und Libidostörungen sowie Gesundheitsängste, Stimmungsschwankungen, rasche Ermüdung, vermehrtes Grübeln und gelegentliche Schlafstörungen bestanden. Ab 1.4.2023 konnte die Klägerin wieder Teilzeit arbeiten. Es kam zu einer Besserung des psychischen Zustands, wobei Symptome und Trigger weiterhin fortbestanden. Für den Zeitraum 1.11.2023 bis 23.10.2025 bestand weiterhin eine leichte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik.
Neben der Anpassungsstörung litt die Klägerin im Zeitraum 2.12.2021 bis 31.3.2022 unter einer depressiven Störung mittleren bis leichten Grades. Ab dem 1.4.2022 kam es zu einer Besserung der Symptomatik der depressiven Störung, sodass eine leichte depressive Störung mit Symptomen wie Stimmungsschwankungen, rascher Ermüdbarkeit und gelegentliche Schlafstörungen vorlag. Diese Symptome waren bis 24.2.2025 fallweise wiederkehrend.
Unter Berücksichtigung von Überlappungen der aus gynäkologischer, neurologischer und psychologischer Sicht entstandenen Schmerzen, litt die Klägerin körperlich und psychisch gerafft auf den 24-Stunden-Tag sowie gerundet zwei Tage an schweren, 30 Tage an mittelstarken und 122 Tage an leichten Schmerzen.
Die bei der Klägerin auftretenden psychischen Symptome wie ua Stimmungsschwankungen, Libidoverlust, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen kehren fallweise wieder. Spät-oder Dauerfolgen sind aus klinisch-psychologischer Sicht nicht auszuschließen. Durch die tägliche Konfrontation mit der Hormonersatztherapie sowie wiederkehrender Restbeschwerden sind global bemessen und gerafft auf den 24-Stunden-Tag 80 Tage leichte seelische Schmerzen zu erwarten.
Die Klägerin begehrt aufgrund der Fehlbehandlung Schadenersatz (zuletzt EUR 62.200 an Schmerzengeld, EUR 2.555,07 an Arzt-und Medikamentenkosten und EUR 100 an pauschalen Unkosten) sowie die Festellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen vorfallkausalen Schäden aus der fehlerhaften medizinischen Behandlung der Entfernung der Eierstöcke am 14.11.2021.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch wesentlich – vor, dass das Schmerzengeldbegehren überhöht sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht (1.) dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 35.791,78 statt, wies (2.) das Mehrbegehren von EUR 29.063,29 ab, gab (3.) dem Feststellungsbegehren statt und verpflichtete (4.) die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend von dem eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 1 und 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass unter Berücksichtigung der festgestellten Gesamtauswirkungen auf das Leben der Klägerin, insbesondere der psychischen Implikationen und der erlittenen sowie zukünftig zu erleidenden Schmerzperioden, global bemessen ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 35.000 angemessen erscheine. An kausalen Arzt-und Medikamentenkosten seien EUR 691,78 zu ersetzen. Die geltend gemachten pauschalen Unkosten von EUR 100 seien angemessen und daher zu ersetzen.
Gegen die Abweisung des Schmerzengeldmehrbegehrens von EUR 27.200 richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren mit weiteren EUR 27.200 stattzugeben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zugeben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Die Klägerin wendet gegen die Beurteilung des Erstgerichts ein, es habe die weitreichenden Folgen der Fehlbehandlung nicht ausreichend im Schmerzengeld bemessen.
2.Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine globale Abfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen sein (RS0031307 ua). Es kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung festgesetzt werden (RS0031415 [T12]). Schmerzperioden können dabei zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden (RS0125618 [T2]), stellen jedoch keine Berechnungsmethode dar (RS0122794). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist also einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengelds ist auch auf Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude Bedacht zu nehmen (RS0031054).
3. Bei schweren körperlichen Schäden tritt die Orientierungskraft von Schmerzperioden vor allem wegen der damit regelmäßig einhergehenden seelischen Beeinträchtigungen in den Hintergrund ( Danzl/Karner in KBB 7 § 1325 Rz 30; Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger 4, § 1325 ABGB Rz 178).
4. Zunächst ist für den Anlassfall festzuhalten, dass das Erstgericht das Schmerzengeld ohnedies (etwas) höher als nach den üblichen „Schmerzengeldsätzen“ (für das OLG Wien 120-240-360 [siehe Hartl , Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro, AnwBl 2026, 96], hier also EUR 32.160) bemessen hat.
5. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass in vergleichbaren Fällen höhere Schmerzengeldbeträge als angemessene Globalbemessung zugesprochen wurden:
5.1Die Entscheidung zu 5 Ob 44/11y behandelte den Fall einer 36-jährigen Frau, die einen Uterusriss mit höchstmöglicher Schmerzbelastung während der Geburt des dritten Kindes aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers erlitt, der zur Entfernung der Gebärmutter, der Eierstöcke und Eileiter führte, wodurch Depressionen und ausgeprägte Beschwerden als Folge der dadurch bedingten Störung des Hormonhaushalts, die durch Hormonbehandlung nur zeitlich begrenzt zu lindern waren, starker, fast vollständiger Libidoverlust und Schmerzbelastung beim Geschlechtsverkehr eintraten. Als posttraumatische Belastungsstörung litt die dortige Klägerin unter Stimmungsschwankungen, Depression, Affektlabilität, sexueller Anhädonie und dem Verlust des weiblichen Selbstwertgefühls. In diesem Zusammenhang erblickte der Oberste Gerichtshof in dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Schmerzengeld von EUR 60.000 (valorisiert EUR 92.500; vgl Zak 2026/110) keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
5.2Auch wenn der hier festgestellte (wiederkehrende) Libidoverlust der Klägerin nicht vollständig und auf allen Ebenen mit einer dauerhaften erektilen Dysfunktion eines Mannes vergleichbar ist, sind die Auswirkungen auf den sexuellen Lebensbereich doch soweit vergleichbar, dass die Entscheidung zu 3 Ob 9/21a zur Einordnung der Höhe des angemessenen Schmerzengelds herangezogen werden kann. Ihr lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein etwa gleichaltriger Mann (** geboren) aufgrund einer Fehlbehandlung unter einer schweren dauerhaften erektilen Dysfunktion litt, die Geschlechtsverkehr nur noch unter Verwendung von Hilfsmitteln ermöglichte, darüber hinaus aber keine ins Gewicht fallenden weiteren körperlichen Beeinträchtigungen hinzutraten; der Erektionsverlust verursachte jedoch psychische Beschwerden. In dieser Konstellation erachtete der Oberste Gerichtshof EUR 50.000 (valorisiert EUR 64.600; vgl Zak 2026/110) als angemessen.
6. Davon ausgehend ist der Einwand der Klägerin, das Schmerzengeld sei hier zu gering bemessen, berechtigt:
6.1Wie im Fall zu 5 Ob 44/11y litt und leidet die Klägerin an den körperlichen und psychischen Folgen des durch die Entfernung der Eierstöcke hervorgerufenen Hormonmangels. Im Unterschied zu jener Entscheidung erfolgte im Anlassfall die Entfernung der Gebärmutter jedoch lege artis und die nicht lege artis erfolgte Entfernung der Eierstöcke samt Eileiter verursachte keine zusätzlichen physischen Schmerzen (US 3). Die nachteiligen und belastenden Auswirkungen auf die Beziehung der Klägerin zu ihrem Lebensgefährten und Vater des gemeinsamen Kindes durch die wiederkehrenden Beschwerden wie Stimmungsschwankungen, Libidoverlust, Zukunftsängste sowie Schlafstörungen sind einzubeziehen. Wohingegen die Unmöglichkeit einer weiteren Schwangerschaft und Geburt entgegen der Argumentation in der Berufung nicht heranzuziehen war, weil bereits die - lege artis erfolgte - Entfernung der Gebärmutter einer weiteren Schwangerschaft und Geburt entgegen steht.
6.2Die Klägerin leidet – anders als im Fall zu 3 Ob 9/21a – zwar nicht an einem dauerhaften und vollständigen Libidoverlust, jedoch daneben an weiteren zahlreichen körperlichen und psychischen Beschwerden, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl des besonders sensiblen sexuellen Bereichs als auch des gesamten Lebensalltags einhergehen. Diese führen in ihrer Gesamtheit zu einer Einschränkung der gesamten Lebensführung und damit zu einem Verlust an Lebensfreude, was ausreichend zu berücksichtigen ist.
7.Davon ausgehend ist als Globalentschädigung ein Schmerzengeld von EUR 50.000 angemessen. Der Betrag steht – bei allen bestehenden Unterschieden – in einem sachgerechten Verhältnis zum (valorisierten) Zuspruch in den Entscheidungen zu 5 Ob 44/11y und 3 Ob 9/21a.
8.1Die Abänderung der Entscheidung macht eine Neufassung der Kostenentscheidung für die erste Instanz erforderlich. Diese beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO.
Im ersten Verfahrensabschnitt bis zur ersten Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom [ richtig ] 23.10.2024 beträgt der fiktive Streitwert EUR 73.875,70, wovon die Klägerin mit EUR 60.791,78 (rund 82 %) durchdrang. Ihr gebühren daher der Ersatz von 64 % der Vertretungskosten von EUR 2.036,80 netto (= EUR 1.303,55 netto) und 82 % der Pauschalgebühr von EUR 3.112 (= EUR 2.551,84 ).
Im zweiten Verfahrensabschnitt bis zur zweiten Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom [ richtig ] 20.12.2024 beträgt der fiktive Streitwert EUR 62.703,22 und im dritten Verfahrensabschnitt EUR 62.655,07. Die Klägerin obsiegte jeweils mit EUR 60.765,65, (jeweils rund 97 %). Aufgrund dieses geringfügigen Unterliegens gebührt ihr voller Kostenersatz auf Basis der jeweiligen fiktiven Streitwerte (gesamt an Vertretungskosten EUR 12.566,90 netto). Die Sachverständigenkosten von EUR 13.899 sind diesen Abschnitten zuzuordnen und daher zur Gänze zu ersetzen.
8.2Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO wird mit Ausnahme des Falles des geringfügigen Erfolgs in allen Rechtsmittelverfahren nicht mehr angewandt; die Kostenentscheidung erfolgt auch in den Fällen, in denen in erster Instanz § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, hier nach dem effektiven Rechtsmittelerfolg ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 1.436 mwN; OLG Wien 5 R 156/25k ua). Beim Berufungsinteresse von EUR 27.200 obsiegt die Klägerin mit rund der Hälfte, sodass die Vertretungskosten gegeneinander aufzuheben sind. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Pauschalgebühr von EUR 1.500, damit EUR 750, zu ersetzen.
9.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengelds eine Frage des Einzelfalls ist, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründet (RS0042887; jüngst 2 Ob 83/24f [14]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden