Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Pflegegeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.11.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21.1.2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.9.2024 auf Gewährung des Pflegegelds ab 9.12.2024 [gemeint offenbar: 1.10.2024, siehe ON 4, Seite 2] ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem erkennbaren Begehren auf Gewährung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß und dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin habe auf Grund ihrer Leidenszustände einen höheren als den von der Beklagten festgestellten dauernden Hilfs- und Pflegebedarf. Sie leide insbesondere an Long-Covid, verbunden mit ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung, Kurzatmigkeit, Muskel-und Gliederschmerzen sowie hohem Puls.
Die Beklagte wendet ein, es bestehe kein ausreichender Pflegebedarf.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.10.2024 sowie zum Kostenersatz. Das Mehrbegehren auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 1 wies es ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Die am ** geborene Klägerin bewohnt eine 60 m² große Wohnung im zweiten Stock (ohne Lift), die mit Zentralheizung geheizt wird. Im Wohnungsverband sind eine Dusche sowie ein WC vorhanden. Infrastruktur befindet sich in Gehweite.
Im Wesentlichen bestehen bei der Klägerin ein Z.n. einer Sars-Cov-19 Infektion und ein Long Covid Syndrom, ein chronisches Fatigue-Syndrom (G93.3 ICD10) und Dysthymia (F34.1 ICD10). Hinsichtlich der weiteren und genaueren Diagnosen wird auf die medizinischen Sachverständigengutachten verwiesen.
Aufstehen von der Sitzfläche ist der Klägerin nur für ca. 1 Minute möglich, ab dann steigt die Herzfrequenz auf 140/ min. Das Gangbild ist unsicher und verlangsamt. An manchen Tagen wird das Bett nicht verlassen (2-3 Tage/ Woche). Die Gelenke sind aktiv und passiv frei beweglich, kein Tremor. Der Faustschluss ist komplett, der Nackengriff ist möglich. Kurz- und Langzeitgedächtnis sind intakt, die Konzentrationsfähigkeit ist erhalten. Erkennen großer Buchstaben im Leseabstand und Farbsehen ist möglich. Die Stimmungslage ist depressiv.
Der Klägerin ist die Zubereitung einer warmen Mahlzeit nicht alleine möglich. Die Klägerin kann nur zirka eine bis drei Minuten frei stehen, danach muss sie sich ca. fünf Minuten hinsetzen. Wenn die Klägerin kochen kann, dann kann sie das also nur sitzend erledigen. ( bekämpfte Feststellung 1 )
Die Klägerin kann einen ganz kleinen Topf heben, sie kann aber zum Beispiel keinen Geschirrspüler ein- und ausräumen ( bekämpfte Feststellung 2 ) und auch keine schweren Töpfe heben.
Wenn die Klägerin bei Töpfen umrühren muss, dann muss sie sich hinsetzen, da sie nicht frei stehen kann. Die Klägerin kann Vorbereitungsarbeiten im Sitzen erledigen, zum Beispiel Gemüse schneiden oder dergleichen. Der Zustand der Klägerin wird nicht jeden Tag gleich sein. Aufgrund der Gangunsicherheit, ist [es] der Klägerin nicht möglich, mit einem Topf mit heißem Wasser zu hantieren. ( bekämpfte Feststellung 3 )
Auf Grund ihrer Leidenszustände bedarf die Klägerin der Betreuung bei der Beschaffung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Wohnungsreinigung sowie der Pflege der Leib und Bettwäsche.
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außerhalb des Wohnbereichs) ist erforderlich.
Es besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung ergebe sich ein monatlicher Pflegebedarf von insgesamt 80 Stunden. Für die Zubereitung von Mahlzeiten sei aufgrund der Vielzahl von Verrichtungen, für die Unterstützung benötigt werde, der gesamte Wert von 30 Stunden zu veranschlagen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde und die Klägerin ihre Prozesskosten selbst zu tragen habe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beweisrüge gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen.
1.2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin ist in der Lage, einen Geschirrspüler ein- und auszuräumen. “
Für die bekämpfte Feststellung bestehe kein Substrat. Sie sei logisch nicht erklärbar, weil die Klägerin einen kleinen Topf heben könne, und ein Topf regelmäßig das schwerste einzuräumende Geschirr sei.
1.2.2. Dass die Klägerin keinen Geschirrspüler einräumen kann, auch wenn sie einen ganz kleinen Topf heben kann, entspricht der Beurteilung des Sachverständigen Dr. C* bei der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 11.3, Seite 2). Entgegen der Behauptung in der Berufung liegt der bekämpften Feststellung daher ein entsprechendes Beweisergebnis zugrunde.
Den Berufungsausführung ist weiters zu entgegnen, dass die Unfähigkeit, einen Geschirrspüler aus- und einzuräumen, nicht nur auf der mangelnden Fähigkeit, Kochgeschirr zu heben, beruhen kann, sondern viele andere Ursachen denkbar sind, wie zB bei der Klägerin die ausdrücklich festgestellte Stand- und Gehunsicherheit.
Der Beklagten gelingt es sohin nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung, insbesondere der Richtigkeit des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen, rechtfertigen könnten.
Im Übrigen mangelt es sowohl der bekämpften Feststellung als auch der begehrten Ersatzfeststellung an rechtlicher Relevanz (siehe Punkt 2.9.).
1.3.1.Bezüglich der bekämpften Feststellungen 1 und 3 begehrt die Beklagte keine Ersatzfeststellungen, sondern den ersatzlosen Entfall der bekämpften Feststellungen. Dies entspricht keiner gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge (vgl RS0041835 [T3]).
Im Übrigen finden auch diese bekämpften Feststellungen Deckung im Gutachten des Sachverständigen Dr. C* (ON 11.3, Seiten 2 f). Das Beweisverfahren hat insbesondere keine Anhaltspunkte hervorgebracht, wonach der Klägerin das Hantieren mit einem Topf mit heißem Wasser doch möglich sein könnte. Zur rechtlichen Bedeutung des „Hantierens“ wird auf die Ausführungen in Punkt 2.5. verwiesen.
Die von der Beklagten im Rahmen der Beweisrüge behaupteten sekundären Feststellungsmängel werden in den Ausführungen zur Rechtsrüge in Punkt 2.8. behandelt.
1.4.Da der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, dass aus einer Gangstörung allein noch kein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten folge. Ein Gehen mit dem Topf sei in einer „verkehrsüblichen“ Küche nicht erforderlich.
Das Erstgericht halte in seiner rechtlichen Beurteilung fest, dass aufgrund der Vielzahl von Verrichtungen, für die Unterstützung benötigt werde, der gesamte Wert für das Kochen zu veranschlagen sei. Es lasse jedoch offen, welche Verrichtungen dies seien. Es fehlten Feststellungen zur Abgrenzung zwischen dem vollen Bedarf und einer Teilhilfe für die Zubereitung von Mahlzeiten.
Diese Rechtsansicht sei zudem unzutreffend. Die Klägerin könne drei Minuten frei stehen, einen kleinen Topf manipulieren und Vorbereitungshandlungen im Sitzen durchführen. Selbst wenn man einzelne Tätigkeiten wie das Umhergehen mit einem heißen Topf oder das Einräumen eines Geschirrspülers als nicht möglich erachte, könne dies nur einen Teilbedarf für das Kochen bedingen. Dieser Ansicht sei auch die Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie. Insgesamt sei für die Zubereitung von Mahlzeiten nur ein Pflegebedarf von maximal 10 Stunden pro Monat zu veranschlagen, sodass sich in Summe ein monatlicher Pflegebedarf von 60 Stunden ergebe.
2.2.Bei der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich um eine Betreuungsleistung, für die gem § 1 Abs 4 EinstV grundsätzlich ein Mindestwert von einer Stunde pro Tag (30 Stunden pro Monat) zu veranschlagen ist. Zu dieser Verrichtung zählt die Zubereitung aller üblichen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Jause, Abendessen) samt der damit im Zusammenhang stehenden notwendigen Reinigung des verwendeten Koch- und Essgeschirrs sowie der Kochstelle ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.175).
Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt (RS0058288). Kann der Versicherte noch eine aus Fleisch, Beilage und Salat bestehende einfache Mahlzeit unter Verwendung von Frischprodukten – in Teilbereichen auch unter Verwendung von Tiefkühlkost und Fertigprodukten – selbst herstellen, besteht kein pflegegeldrelevanter Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten (RS0058288; Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.177 f).
2.3.Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung. Der Sachverständige hat die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen. Sodann hat das Erstgericht diese festzustellen und rechtlich zu beurteilen (RS0058288 [T9, T10, RS0107433 [T5]).
Dass der allgemeinmedizinische Sachverständige Dr. C* 30 Stunden und die neurologisch–psychiatrische Sachverständige DDr. D* 10 Stunden monatlichen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten annahmen, ist schon aufgrund deren unterschiedlicher Fachgebiete unbedenklich.
Im Übrigen sind im Rahmen einer „medizinischen Zusammenfassung“ die Einschränkungen unter Berücksichtigung aller Gutachten festzustellen (vgl RS0084398, RS0084399, RS0043314). Dabei ist insbesondere die Frage der gegenseitigen Leidensbeeinflussung (Leidenspotenzierung) zu behandeln. Eine Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie kann daher (auch in einer von ihr erstellten Zusammenfassung) nicht die von einem anderen Sachverständigen aus dessen Fachgebiet konstatierten Einschränkungen „verringern“.
2.4.Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht unzumutbar. Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen (RS0107433). So sind beispielsweise Personen, die durchgehend noch 15 Minuten, 10 bis 15 Minuten mit anschließender 10-minütiger Sitzpause, 10 Minuten oder 2 bis 3 Minuten frei und 10 Minuten mit Anhalten stehen können, noch in der Lage, eine angemessene, ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 5.180; 10 ObS 104/19w jeweils mN).
2.5. Zusätzlich zur Fähigkeit, zumindest kurze Zeit frei stehen zu können, geht die Zubereitung einer Hauptmahlzeit auch mit dem Hantieren von heißen (gefüllten) Kochtöpfen und Pfannen einher (10 ObS 104/19w).
Beim Zubereiten von Mahlzeiten für eine einzelne Person müssen nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen verwendet werden, sondern dem Versicherten ist die Verwendung von leichten und nur mäßig gefüllten Kochtöpfen zumutbar (RS0058288 [T6]). Trotzdem kann bei einer entsprechenden Geh- und Standunsicherheit sowie Zittrigkeit oder Kraftminderung in den oberen Extremitäten ein Pflegebedarf zu berücksichtigen sein. Die Mahlzeitenzubereitung erfordert auch, dass zumindest einige Schritte mit einer freien Hand zurückgelegt werden können ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 5.180).
Die Ursache der Unfähigkeit zum Hantieren mit einem Topf mit heißem Wasser kann vielfältig sein, zB Probleme beim Stehen und Gehen (OLG Wien 9 Rs 111/25x), Sensibilitätsstörungen in den Händen (OLG Wien 7 Rs 4/26y), Sehstörungen (OLG Innsbruck 25 Rs 70/15b), Schwindelanfälle (OLG Graz 7 Rs 68/25m) oder eine Sturzneigung (OLG Linz 11 Rs 56/25x). Keinesfalls besteht hier jedoch eine Beschränkung auf fehlende Griffkraft oder Gefühlsempfindung in den Fingern, wie in der Berufung behauptet.
2.6.Eine „Hilfestellung“ bzw „Teilhilfe“ beim Kochen im Ausmaß von 10 Stunden ist zwar in den Begutachtungsformularen der Entscheidungsträger und dem Konsensuspapier für die einheitliche ärztliche und pflegerische Begutachtung, nicht jedoch in der EinstV vorgesehen. Einschränkungen der hier festgestellten Geh- und Stehfähigkeit sowie beim Hantieren mit Kochgeschirr führen jedoch in der Regel dazu, dass die Zubereitung von Mahlzeiten entweder zur Gänze möglich oder unmöglich ist (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 5.186).
2.7. Im vorliegenden Fall führt daher bereits die Unmöglichkeit, mit einem (kleinen) Topf mit heißem Wasser zu hantieren, dazu, dass der Klägerin das Zubereiten einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit nicht möglich ist, weil es sich dabei nach der allgemeinen Lebenserfahrung um eine wesentliche Grundverrichtung dieser Tätigkeit handelt.
Dabei ist den Berufungsausführungen zu entgegen, dass unter Hantieren zwar nicht ein längeres „Umhergehen“ mit einem Topf gemeint ist, aber auch nicht nur ein bloßes Stehen und kurzes Anheben. Es ist jedenfalls ein Transfer des heißen Topfes von der Herdplatte zur Spüle erforderlich, bei dem auch dann einzelne Schritte zurückgelegt werden müssen, wenn sich die Spüle unmittelbar neben dem Herd befindet. Einer ausdrücklichen Feststellung der Entfernungen bedarf es nicht, weil notorisch ist, dass sich eine Spüle nicht über oder unter einem Herd befinden kann.
2.8.Zu den weiteren in der Berufung relevierten sekundären Feststellungsmängeln ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]), die bloß den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T16, T18]).
Indem das Erstgericht festgestellt hat, dass es der Klägerin nicht möglich ist, mit einem Topf mit heißem Wasser zu hantieren, hat es ausreichende Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, dass der Klägerin die Zubereitung von Mahlzeiten nicht möglich ist.
2.9. Dass die Feststellungen zur Stehleistung der Klägerin durchaus widersprüchlich sind („eine Minute“, „eine bis drei Minuten“, „nur sitzend“) muss im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil aufgrund der Unmöglichkeit des Hantierens mit einem Topf mit heißem Wasser bereits der volle Wert für die Verrichtung der Zubereitung von Mahlzeiten zu berücksichtigen ist. Auf die konkrete Stehleistung der Klägerin kommt es somit nicht an; ebenso wenig auf ihre (Un-)Fähigkeit, einen Geschirrspüler ein- und auszuräumen.
3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Bei Beurteilung der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten ist immer auf den Einzelfall abzustellen (RS0058288).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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