Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Dietrich Wiedermann und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Rehabilitationsgeld – Entziehung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 17.6.2025, **-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7.5.2024 hat die Beklagte das seit 1.1.2018 zuerkannte Rehabilitationsgeld mit 30.4.2024 entzogen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht 1. aus, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliegt und wies 2. das auf (Weiter)Gewährung von Rehabilitationsgeld über den 30.4.2024 hinaus gerichtete Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen und woraus Folgendes hervorgehoben wird:
„Der am ** geborene Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter tätig. Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1.1.2018 keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG erworben. Insgesamt hat der Klägerin bis einschließlich Juni 2024 368 Versicherungsmonate, davon 66 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, 103 Ersatzmonate und 199 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung nach dem APG erworben. Ab 1.1.2018 war dem Kläger Rehabilitationsgeld gewährt worden. Schon zuvor hatte der Kläger vom Februar 2012 bis Jänner 2014 eine Invaliditätspension bezogen.
Der Kläger litt zum Zeitpunkt der Gewährung im April 2018 an einer Panikstörung mit ausgeprägter Agoraphobie und an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei depressiver dysphorer Stimmungslage, Alkohol-und Benzodiazepinabusus. Der Kläger war im April 2018 arbeitsunfähig.
Der Kläger leidet seit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes im Mai 2024 an einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung und an einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung.
Orthopädisch leidet der Kläger […]
Der Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel nur erschwert benützen. Sollte bei der Verwendung öffentli cher Verkehrsmittel der Kläger eine Panikattacke bekommen, muss er aussteigen, sich beruhigen und mit dem nächsten oder übernächsten Fahrzeug weiterfahren. Die Panikattacke klingt nach 15 bis 20 Minuten ab, mit einer weiteren Panikattacke ist während der restlichen Fahrzeit nicht zu rechnen. Wenn der Kläger sich anstrengt und einen genügenden Zeitpolster einplant, ist nicht damit zu rechnen, dass er zu spät zur Arbeit kommt. Eine derartige Vorgangsweise bei den Anmarschwegen ist dem Kläger medizinisch zumutbar.
Seit Gewährung des Rehabilitationsgelds bis zur Entziehung hat sich keine wesentliche Änderung des Angstsymptomatik ergeben, dies ist aber auch auf die unzureichende Behandlung zurückzuführen. Durch engmaschige, vor allem psychotherapeutische Therapien, und Adaption der psychopharmakologischen Therapie ist eine Verbesserung hinsichtlich der Anmarschwege deutlich möglich. Die 2018 beschriebene depressive dysphore Stimmungslage ist nicht mehr vorhanden, dahingehend hat sich eine deutliche Verbesserung ergeben.
Eine weitere Verbesserungsmöglichkeit ist durch eine intensive Angsttherapie möglich. Die Klinik B* bietet sowohl eine stationäre psychotherapeutische Behandlung, als auch ein tagesklinisches Setting an. Beides wäre erstens empfehlenswert und zweitens zumutbar. Ebenso sollte die psychopharmakologische Therapie deutlich adaptiert werden und es sollten zur Überprüfung der Wirksamkeit regelmäßig Spiegelkontrollen durchgeführt werden.
Mit diesem Leistungskalkül seit der Entziehung des Rehabilitationsgelds kann der Kläger wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich durchführen, wie zum Beispiel [...]
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, der Kläger weise keine 90 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag auf, sodass das Verweisungsfeld mit dem österreichischen Arbeitsmarkt ident sei (§ 255 Abs 3 ASVG). Die Voraussetzungen für die Härtefallklausel nach 255 Abs 3a und 3b ASVG lägen nicht vor. Zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei die Zurücklegung des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte erforderlich. Sei dies nicht möglich, bestehe ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt und daher Invalidität. Ob ein Pensionswerber in der Lage sei, den Anmarschweg zurückzulegen, sei eine ausgehend von den bestehenden Einschränkungen zu prüfende Rechtsfrage. Könne etwa ein Pensionswerber allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (iSe Agoraphobie) medikamentös beheben und mit Ausnahme von U-Bahnen öffentliche Verkehrsmittel benützen, sei er nach der Rspr nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, ebenso wenig bei durch Verhaltenstherapie beseitigbaren Hindernissen. Eine zeitliche Einschränkung von 30 Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirke allein noch keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. Das Verlassen des öffentliches Verkehrsmittels im Falle einer Panikattacke sowie das Abwarten (die mögliche ununterbrochene Stehleistung von einer Stunde sei kein Hindernis) und Wiedereinsteigen nach 15 bis 20 Minuten sei dem Kläger zumutbar. Der 54-jährige Kläger, der mangels überwiegender Ausübung einer Angestelltentätigkeit oder eines erlernten oder angelernten Berufes während des Beobachtungszeitraums keinen Berufschutz in Anspruch nehmen könne, könne daher mit der wiedergewonnenen Arbeitskraft auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem geeignete Verweisungstätigkeiten der aufgezeigten Art in ausreichendem Ausmaß vorhanden seien. Gemäß § 99 Abs 1 ASVG sei eine Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden seien. Die Leistung könne nur bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände entzogen werden; wie etwa bei Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden. Für den anzustellenden Vergleich seien die Verhältnisses im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit jenen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds vorübergehend invalid gewesen, sodass ihm das Rehabilitationsgeld zu Recht gebührt habe. Da sich nun aber sein Gesundheitszustand gebessert habe und er mit seinem Leistungskalkül wieder am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne, somit nicht mehr invalid sei, sei ihm berechtigterweise das Rehabilitationsgeld gemäß § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit a ASVG entzogen worden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und „unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; in eventu , es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Rechtsmittelgründe sind grundsätzlich getrennt darzustellen, widrigenfalls Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5, Rz 17 zu § 471 mwN; RIS-Justiz RS0041761). Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, haben unbeachtet zu bleiben.
Eine Aktenwidrigkeit meint der Berufungswerber darin zu erblicken, dass das Erstgericht außer Acht lasse, dass die Sachverständige für Psychiatrie ein deutliches Rückzugsverhalten diagnostiziert habe, was im Hinblick auf die Anmarschwege nicht irrelevant sei. Es liege insofern eine Aktenwidrigkeit vor, als das Erstgericht ein zur Beurteilung der Causa wesentliches Symptom bei den von der Sachverständigen ermittelten Diagnosen unerwähnt lasse.
Damit vermag der Berufungswerber eine Aktenwidrigkeit nicht aufzuzeigen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RS0043421).
Grundsätzlich ist bei Leistungsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit notwendiger Inhalt der Feststellungen das medizinische Leistungskalkül, der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen bedarf es nicht. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nämlich nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls (RS0084399). Schon aus diesem Grund kann es auf die Festellung eines deutlichen Rückzugsverhalten nicht ankommen. Dieses wurde von der psychiatrischen Sachverständigen in ihrem Gutachten aber ohnehin berücksichtigt und diesem Zugrunde gelegt.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung meint der Berufungswerber einen Widerspruch zwischen dem Gutachten und dessen Erörterung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu orten. Es lägen zwei wesentliche Beweismittel zum Thema Anmarschwege zum Arbeitsplatz vor, einerseits das Gutachten der Sachverständigen für Psychiatrie und andererseits deren Aussage im Zuge der Gutachtenserörterung in der Verhandlung. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte das Erstgericht festgestellt, dass dem Kläger aus Gründen der Agoraphobie und wegen seines deutlichen Rückzugsverhaltens die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich sei. Dies wiederum hätte zur Klagsstattgabe geführt.
Hier führt der Berufungswerber nicht einmal an, welche Feststellung er konkret bekämpfen möchte (RS0041835 [T4, T5]). Erkennbar möchte er sich aber gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wenden.
Diese hat das Erstgericht aber nachvollziehbar auf das von ihm im Verfahren eingeholte Gutachten aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestützt, das mit der versierten Sachverständigen in der Verhandlung mit den Parteien eingehend erörtert und ergänzt wurde. Die Sachverständige hat nicht nur die ihr vorgelegten Befunde, sondern insbesondere auch die Untersuchung des Klägers selbst und dessen Angaben anlässlich der Anamneseerhebung zu Grunde gelegt.
Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers liegen in diesem Zusammenhang nicht zwei Beweismittel (schriftliches Gutachten und dessen mündliche Ergänzung) vor, sondern ein Beweismittel, nämlich das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen, das in der mündlichen Verhandlung noch klarstellend ergänzt wurde. Demgemäß trifft es zwar zu, dass die Sachverständige in dem zunächst schriftlich erstatteten Gutachten ua anführte, dass die Anmarschwege noch deutlich eingeschränkt seien, es derzeit dem Kläger nicht möglich sei, öffentliche Verkehrswege zu benutzen (S 23 in ON 17). Dazu führte die Sachverständige aber in der mündlichen Verhandlung klarstellend ergänzend aus, dass öffentliche Verkehrsmittel nur erschwert benützt werden könnten. Entweder müsse der Kläger zu Fuß gehen oder es wäre auch möglich, dass er das Verkehrsmittel verlasse und mit dem nächsten oder übernächsten weiterfahre. Zum Vorhalt des schriftlichen Gutachtens durch die Klagevertretung führte die Sachverständige an, dass sie eigentlich „nicht problemlos oder nicht sicher“ hätte schreiben müssen. Mit den Panikattacken sei es so, dass öffentliche Verkehrsmittel möglich seien, aber der Kläger vermutlich auch da immer wieder aussteigen müsse und schauen müsse, mit dem nächsten weiter zu fahren. Dazu führte die Sachverständige schlüssig fachkundig erklärend aus, dass die Panikattacke nach etwa einer Viertelstunde, zwanzig Minuten sistiere, die Stresshormone dann erschöpft seien, sodass so schnell keine neuen Panikattacken kämen. Der Reiz komme vom Gehirn an die Nebenhirnrinde, das könne nicht so schnell nachgebildet werden. Wenn sich der Kläger anstrenge, werde er den Zeitpunkt so wählen, dass er zur Arbeitsstätte nicht zu spät komme (S 2f in ON 32).
Für nunmehr angedeutete länger dauernde Panikattacken boten sich daher keine Anhaltspunkte.
Richtig ist, dass die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten festhält, dass sich seit Gewährung des Rehabilitationsgelds keine wesentliche Änderung der Angstsymptomatik ergeben habe (dies aber auch aufgrund der unzureichenden Behandlung). Sie hat jedoch bereits dort angeführt, dass die seit 2018 beschriebene depressive dysphore Stimmungslage nicht mehr vorhanden sei und sich dahingehend eine deutliche Verbesserung ergebe (ON 17). Damit stehen ihre klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht im Widerspruch, wonach sich seit dem Gewährungszeitpunkt nunmehr eine deutliche Besserung ergebe. Die depressive Symptomatik habe sich deutlich gebessert, die Angstsymptomatik leicht, im Alltag zeige sich eine Verbesserung.
Die von ihr erhobene Besserung der depressiven Symptomatik begründete die Sachverständige im Übrigen nicht nur mit dem (bloß) 5-tätigen Krankenhausaufenthalt, sondern auch auf ihre eigene Befunderhebung anlässlich der unmittelbaren Untersuchung des Klägers.
Wenn daher das Erstgericht diese ergänzenden Klarstellungen durch die psychiatrische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung für nachvollziehbar erachtete und seine Feststellung darauf stützte, vermag der Berufungswerber keine Bedenken daran zu erwecken. Auch wurden in der Verhandlung seitens des Klägers keine weiteren Fragen an die Sachverständige oder weitere Anträge gestellt. Eine unzureichende Auseinandersetzung in der Beweiswürdigung ist dem Erstgericht nicht zum Vorwurf zu machen, es konnte sich vielmehr dem ihm schlüssig erschienenen Gutachten anschließen. Der Tatrichter ist immer befugt, dem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zu folgen, sofern ihm dessen Darlegung schlüssig und überzeugend erscheinen durfte (RS0043235).
Dass das Beweisverfahren, so auch das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Gutachten samt klarstellenden Ergänzungen, nicht das vom Kläger erwünschte Ergebnis erbrachte, macht weder das Gutachten unschlüssig noch nicht nachvollziehbar, noch die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig und die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens im Übrigen nicht für erforderlich.
Dass das subjektive Befinden des Klägers vom Kalkül der Sachverständigen abweichen mag, vermag dieses aber nicht zu entkräften, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass der subjektive Eindruck eines Menschen über seinen Gesundheitszustand von dessen objektiver Beschreibung abweicht.
Für die begehrte Feststellung haben sich aber keine hinreichenden Beweisergebnisse ergeben. Eine bestehende Agoraphobie hat das Erstgericht auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens festgestellt, dem eine solche zu Grunde gelegt wurde. Auf dieser Basis wurden ohnehin deutliche Einschränkungen des Leistungskalküls des Klägers vorgenommen. Wie ausgeführt, kann je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein.
Als „unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ möchte der Berufungswerber die bei der auszugsweisen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen bekämpfen und begehrt stattdessen folgende Feststellung: „Dem Kläger ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.“
Dem Erstgericht seien die Widersprüche zwischen dem Gutachten und der Erörterung durch die Sachverständige aufgefallen. Es hätte sohin gemäß § 87 ASGG von Amts wegen weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, um diese Widersprüche auszuräumen. Beispielsweise hätte es ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen einholen können, zumal die Ausführungen der Sachverständigen während der Verhandlung im Gegensatz zu der vom Erstgericht getroffenen Beweiswürdigung keineswegs „nachvollziehbar“ gewesen seien. Ein weiteres Gutachten hätte gezeigt, dass dem Kläger Anmarschwege nicht zumutbar seien. Weitere Ermittlungen hätten auch dazu beigetragen, herauszufinden, ob der Kläger nach wie vor an einer Depression leide.
Damit macht der Berufungswerber inhaltlich einen primären Verfahrensmangel.
Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar das Beweisverfahren in Sozialrechtssachen vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht (§ 87 Abs 1 ASGG). Amtswegige Erhebungen sind jedoch nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten für rechtserhebliche Umstände erforderlich (RS0086455). Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Verfahrensmangel, kann aber dem Erstgericht hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (RS0042477).
Das Erstgericht hat zur erforderlichen Erhebung des Leistungskalküls des Klägers medizinische Sachverständige beigezogen, die ordnungsgemäß Befund und Gutachten erstatteten. So hat insbesondere die psychiatrische Sachverständige, deren Gutachten der Berufungswerber in Zweifel ziehen möchte, ohnehin deutliche Einschränkungen des Leistungskalküls aus ihrem Fachgebiet erhoben. Wie bereits dargelegt hat sie ihr zunächst schriftlich erstattetes Gutachten in der mündlichen Erörterung klarstellend - sehr wohl nachvollziehbar - ergänzt. Für eine erforderliche Einholung eines weiteren Gutachtens aus diesem Fachgebiet ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass, sofern das Gericht ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend hält, es nicht gezwungen ist, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 9).
Das Gericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, solange Gutachten zu erörtern und neue Beweise aufzunehmen, bis ein für den Kläger akzeptables Ergebnis erreicht wird.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben (RS0043573; RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden