Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 19. September 2025, GZ **-74.3, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Johannes Fouchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch ein in Rechtskraft erwachsenes Adhäsionserkenntnis enthaltenden-Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 StGB (II./), des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl I 117/2017 (III./1./), der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB idF BGBl I 117/2017 und des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Satz (irrig verkündet zweiter Satz; siehe zum „bloßen“ Subsumtionsfehler RS0100259 [T2], RS0099767 [T4]) StGB idF BGBl I 117/2017 schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB und § 43a Abs 2 StGB sowie § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu einer (zu ergänzen: gemäß § 43 Abs 1 StGB, irrig auf § 43a Abs 2 StGB gestützt, siehe dazu RIS-Justiz RS0099014; 14 Os 91/25a) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt.
Zutreffend mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (ON 74.4; RIS-Justiz RS0101841, RS0120887 [T2 und T3]) wurde gemäß § 50 (zu ergänzen: Abs 1) StGB für die Dauer der der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und A* gemäß § 51 Abs 3 StGB mit seiner Zustimmung (ON 74.2, 35) die Weisung erteilt, sich einer sexualtherapeutischen Behandlung beim Verein B* zu unterziehen, den Antritt binnen eines Monats sowie die Fortsetzung quartalsweise unaufgefordert dem Erstgericht nachzuweisen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ C* mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1./ im Oktober 2022, indem er sie fest an den Armen packte und sie aggressiv anschrie, woraufhin er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog,
2./ zu jeweils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022, jedoch jedenfalls nach der zu Punkt I./1./ geschilderten Tathandlung,
A./ indem er ihr einen kräftigen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, woraufhin der Angeklagte den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog und sich anschließend von ihr oral befriedigen ließ,
B./ in drei weiteren Angriffen, indem er ihr entweder eine kräftige Ohrfeige oder einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte, woraufhin er den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog oder sich von ihr oral befriedigen ließ;
II./ von September 2022 bis Ende Dezember 2022 gegen C* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie zumindest einmal wöchentlich am Körper misshandelte und vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB zu ihrem Nachteil beging, indem er sie fest an den Hüften oder den Armen packte und ihr teilweise Faustschläge gegen die Arme und den Bauch versetzte, sie fest an den Armen packte und zu Boden oder gegen die Wand drückte, ihr Ohrfeigen versetzte und sie zumindest einmal mit einem Gegenstand schlug sowie ihr zumindest einmal einen Fußtritt gegen den Oberschenkel versetzte, wodurch sie regelmäßig Hämatome und Rötungen erlitt;
III./ pornographische Darstellungen Minderjähriger
1./ hergestellt, und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen September 2022 und Dezember 2022, indem er die am ** geborene C* heimlich beim Oralverkehr an ihm filmte und eine Videodatei anfertigte;
2./ anderen vorgeführt, und zwar zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen September 2022 und August 2023, indem er die unter Punkt III./1. beschriebene Videodatei seinen Freunden D*, E*, F* und G* vorspielte;
3./ besessen, von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen September 2022 und Dezember 2022 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, indem er die unter Punkt III./1./ beschriebene Videodatei auf seinem Mobiltelefon abspeicherte.
Der Schöffensenat konstatierte zu den persönlichen Verhältnissen des unbescholtenen, im Tatzeitraum 15 bzw 16-jährigen Angeklagten A*, dass er vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Mittelschule und ein Jahr die polytechnische Schule absolviert habe und zuletzt als Lehrling ein Einkommen von 1.050 Euro monatlich bezog.
Ein diversionelles Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO erachtete der Schöffensenat in Hinblick auf die schwere Schuld und aufgrund der nur teilweisen Verantwortungsübernahme als nicht indiziert.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen mildernd die teilweise Verantwortungsübernahme zu Faktum III./ und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2026, GZ 12 Os 145/25b-4, verbleibt die Entscheidung über die rechtzeitige(ON 75), fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 77), mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, sowie über die (gemäß § 498 Abs 3 zweiter Satz StPO als impliziert erhoben geltenden) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig aufgelistet und richtig gewichtet.
Soweit der Berufungswerber vermeint, das Erstgericht habe die lange Phase des Wohlverhaltens seit der Tatbegehung von mehr als drei Jahren nicht mildernd gewertet, ist ihm zu erwidern, dass ein langes Wohlverhalten im Sinne des § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht vorliegt, weil von einem solchen nur gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünfjähriger Tatzeitraum zum Urteilszeitpunkt [RIS-Justiz RS0108563]) entspricht. Davon kann mit Blick auf den Zeitpunkt der letzten Tathandlung im Dezember 2022 keine Rede sein.
Dem Angeklagten gelingt es somit nicht weitere Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen.
Bei objektiver Abwägung der Strafzumessungslage und bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 201 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG) sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Taten und deren Folgen erweist sich die vom Schöffensenat aus spezialpräventiven Erwägungen ausgemessene Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten entspricht (Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe nur in den Entscheidungsgründen RIS-Justiz RS0091949 [T2]; 14 Os 29/19z), mit Blick auf die Häufung der Tatbegehungen über einen Tatzeitraum von mehr als drei Monaten als milde und daher keiner Reduktion zugänglich.
In Anbetracht der erstmaligen Straffälligkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Jugenderhebungen (ON 64.2), wonach sich sexualanamnestisch keine Auffälligkeiten zeigen, kann davon ausgegangen werden, dass die Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Kombination mit der unbedingten Geldstrafe ausreicht, um dem Angeklagten das Unrecht der Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen und ihn zukünftig von derartigen Entgleisungen abzuhalten.
Schließlich kommt auch der Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zur Absolvierung einer sexualtherapeutischen Behandlung beim Verein B* keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit den Überlegungen des Erstgerichts (ON 74.4) sowie unter Berücksichtigung der Jugenderhebungen (ON 64.2) erweisen sich die-mit seiner Zustimmung (ON 74.2, 34); RIS-Justiz RS0092406)-auferlegte Weisung sowie die angeordnete Bewährungshilfe spezialpräventiv als notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintan zu halten und die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen, sodass kein Anlass zu einer Änderung des Beschlusses besteht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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