JudikaturOGH

RS0091042 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1995

Der Milderungsumstand nach § 34 Z 8 StGB ist nur dann gegeben, wenn sthenische oder asthenische Affekte in einem solchen Maß aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei dem Täter kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist.

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