Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Hirschbeck und ADir. RgR Peter Csizmazia in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.7.2025, **-96, in nicht öffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2023 gerichtete Klagebehren abgewiesen und festgestellt, dass vorübergehende Invalidität [Berufsunfähigkeit] im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliegt und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht, sowie dass weder Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Auf die auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
[…] Die Klägerin hat nach eigenen Angaben ihre Schul- und Berufsausbildung in Polen absolviert und war seit 1993 im C* als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im Bereich Anästhesie tätig; seit Juli 2022 befindet sich die Klägerin im Krankenstand. [...]
Der Kernbereich der Berufstätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger ohne erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche (§ 17 ff GuKG) umfasst im intramuralen Bereich im Stationsbetrieb, [...]
Anforderungsprofil (Minimalleistungsprofil): [...]
Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ist die Klägerin noch zur Verrichtung folgender Tätigkeiten in der Lage: Es sind leichte und mittelschwere Arbeiten möglich.
Überwiegende Arbeiten über Kopfniveau sind ausgeschlossen.
Gehäuftes Bücken (mehr als 8-10x pro Stunde) scheidet aus.
Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung sowie Arbeiten im Knien und Hocken sind drittelzeitig diskontinuierlich möglich.
Arbeiten unter ständiger Einwirkung von Hitze, Trockenheit, Zugluft und großer Staubbelastung sind nicht zumutbar.
Arbeiten an exponierten Stellen, wie Leitern und Gerüsten sowie an gefährdend offen laufenden Maschinen scheiden aus.
Eine kleine Haushaltsleiter kann benützt werden.
Ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz ist vollzeitig, reine Bildschirmtätigkeit ist bei Verwendung einer Bildschirmarbeitsbrille halb- bis maximal zweidrittelzeitig über den Arbeitstag verteilt zumutbar.
Die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.
Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig.
Die psychisch-emotionale Belastbarkeit ist durchschnittlich.
Die Zeitdruckbelastbarkeit ist durchschnittlich bis drittelzeitig überdurchschnittlich.
Nachtarbeit sollte nicht zugemutet werden.
Kundenkontakt ist möglich.
Aufsichtstätigkeiten sind möglich.
Ein Kraftfahrzeug kann gelenkt werden.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt.
Tagespendeln, Wochenpendeln und Übersiedeln sind möglich.
Jährliche leidensbedingte Krankenstände sind nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz zumutbarer Krankenbehandlungen zu erwarten.
Eine zusätzliche Leidenspotenzierung besteht nicht.
Der Zustand besteht seit Antragsstellung.
Mit wesentlicher Verschlechterung innerhalb der nächsten fünf Jahre ist nicht zu rechnen.
Der Klägerin ist die Ausübung von Tätigkeiten als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester in Teilbereichen der Bandbreite der Berufsausübungsmöglichkeiten (ausgenommen Nachtdienste, dh zB im Ambulanzbereich, in der Sozialhilfe, in der Beratung, in Ordinationen und Tageskliniken etc) weiter zumutbar, da in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird.
Überwiegende Arbeiten über Kopfniveau, gehäuftes Bücken, mehr als drittelzeitig diskontinuierlich Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung/ im Knien/ im Hocken, ständige Einwirkung von Hitze/ Trockenheit/ Zugluft/ großer Staubbelastung, Gefahrenexposition, Höhenexposition, Nachtarbeit sind nicht Teil des typischen Berufsanforderungsprofils .
Bei Annahme von Berufsschutz iSd § 273 Abs 1 ASVG bestehen für die Klägerin weitere Möglichkeiten einer Berufstätigkeit innerhalb der Bandbreite des normierten Berufsfelds für den gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienst, da in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird, beispielsweise als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im arbeitsmedizinischen Dienst, in der Behandlungsassistenz insbesondere in der Diätambulanz, in der HNO-Ambulanz, in der Schmerzambulanz, oder in Facharztordinationen.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger im arbeitsmedizinischen Dienst [...]
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger in der Sozialbetreuung, [...]
Minimalanforderungsprofil: körperlich leichte Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil bei eingeschränkter psychischer Belastbarkeit, unter durchschnittlichem und (arbeitsplatzbezogen im Ambulanzbetrieb) fallweise und diskontinuierlichem überdurchschnittlichem Zeitdruck (Fertigstellungsarbeiten).
Überwiegende Arbeiten über Kopfniveau, gehäuftes Bücken, mehr als drittelzeitig diskontinuierlich Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung/ im Knien/ im Hocken, ständige Einwirkung von Hitze/ Trockenheit/ Zugluft/ großer Staubbelastung, Gefahrenexposition, Höhenexposition, Nachtarbeit sind nicht Teil des typischen Berufsanforderungsprofils.
Die angeführten Berufe sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (100 Arbeitsplätze bundesweit) vorhanden.
Die Klägerin ist trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, wenigstens die in ihrer Berufsgruppe (Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, die Klägerin genieße Berufsschutz gemäß § 273 Abs 1 ASVG als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester. Nach den Feststellungen sei sie im Rahmen der Verwendungen dieses Berufes verweisbar.
Nach der Rechtsprechung könne eine Diplomkrankenschwester ua auch auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne dadurch den Berufsschutz einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpflegerin zu verlieren, weil es sich um eine Teiltätigkeit aus diesem Berufsbild handle. Dies entspreche der Rechtsprechung, dass bei Vorliegen von Spezialisierungen durch Zusatzausbildungen das Verweisungsfeld nicht mit dem Spezialisierungsbereich begrenzt sei, sondern innerhalb des Berufsfelds des allgemeinen gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege liege. Darüber hinaus könne die Klägerin auch noch im arbeitsmedizinischen Dienst und in der Sozialbetreuung eingesetzt werden.
Zu der in § 255 Abs 3 ASVG normierten „gesetzlichen Lohnhälfte“ sei als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen, den eine gesunde Versicherte durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigte regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen könne. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson sei sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit der Versicherten gegenüberzustellen. Könne die Versicherte – wie die Klägerin – ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stelle sich die Frage nach der „Lohnhälfte“ nicht. Da der Klägerin bloß Nachtdienste nicht mehr zuzumuten seien, entspreche es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie durch deren Wegfall allein nicht weniger als die Hälfte einer typisierten Vergleichsperson verdienen könne. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor.
Die Härtefallregel des § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 3a, 3b ASVG scheide aus, weil die Klägerin nicht mehr nur Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil ausüben könne. Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG (Tätigkeitsschutz) liege nicht vor, weil die Klägerin das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Da Berufsunfähigkeit auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger „bzw unvollständiger“ Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Rechtsmittelgründe sollen getrennt dargestellt werden, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Sind die Rechtsmittelgründe allerdings nicht getrennt ausgeführt, so gehen allfällige Unklarheiten jedenfalls zulasten des Rechtsmittelwerbers ( A. Kodek inKlicka/Koller ZPO 6§ 471 Rz 17; RIS-Justiz RS0041761). Nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zuordenbare Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben ( A. KodekaaO; RS0041851).
Zum Berufungsgrund der „Mangelhaftigkeit/Nichtigkeit“meint die Berufungswerberin zusammengefasst, dass ihr durch Abweisung des Antrags auf Einholung eines nanomedizinischen Gutachtens bzw weiterer fachspezifischer Gutachten die Möglichkeit der Beweisführung genommen worden sei, obwohl diese nicht gänzlich aussichtslos gewesen wären, zumal sie sich insbesondere auf vorliegende Erschöpfungszustände stütze und durch die Beiziehung von gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Bereich der Nanomedizin sehr wohl eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei vorliegender ME/CFS Erkrankung und damit eine Erstellung eines Leistungskalkül nach eingehender gutachterlicher Untersuchung möglich gewesen wäre. Ihr hätte die weitere Möglichkeit der Beweisführung gegeben werden müssen, sodass ein Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO vorliege. Die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß § 182 ff ZPO sei notwendig, da die bisherige Beweisführung in wesentlichen Punkten mangelhaft gewesen sei und die Sachverhaltsaufklärung nicht dem Gebot der materiellen Wahrheit entsprochen habe. Die Gutachten seien methodisch fehlerhaft, die Auswahl der Sachverständigen sachlich nicht gerechtfertigt; zentrale Beweisanträge seien unbeachtet geblieben. Die Wiederholung sei insbesondere deshalb geboten, weil die bisherigen Sachverständigen nicht über die erforderliche interdisziplinäre Fachkompetenz verfügen würden, zentrale medizinische Diagnosen und Befunde - insbesondere ein chronischer Perikarderguss - nicht berücksichtigt worden seien, die Protokollierung der Verhandlungen fehlerhaft gewesen sei und nicht vollständig habe berichtigt werden können, rechtskräftige Erkenntnisse und parallele Verfahren mit unmittelbarer Relevanz ignoriert und die vorgelegten Studien mit hoher Evidenzklasse (Ia-IIa) nicht gewürdigt worden seien sowie die Beweiswürdigung auf veralteten Klassifikationen und unvollständigen Gutachten beruhe.
Die Berufungswerberin zeigt weder eine Nichtigkeit, noch die Relevanz eines wesentlichen Verfahrensmangels auf.
Worin konkret eine Nichtigkeit des Verfahrens gelegen sein soll, wird nicht gesondert angeführt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – was den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründen würde – ist hier nicht gegeben. Dieser Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass einer Partei „die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde“ (vgl 9 Ob 53/06v uva; etwa RS0042202). Derartiges kann hier jedoch nicht angenommen werden.
Soweit die Berufungswerberin meint, es lägen „Zustellmängel“ zur Tagsatzung vom 17.7.2025 aufgrund der knappen Ladung ihres Ehemanns als Vertreter, Mag. B*, vor, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits zuvor am 30.5.2025 eine Ladung für diese Tagsatzung der qualifizierten Vertretung der Klägerin zugestellt worden war. Auch haben die Klägerin bzw deren Vertreter an dieser Tagsatzung teilgenommen, ohnehin Fragen an die vom Gericht bestellten Sachverständigen stellen können und von dieser Möglichkeit ausführlich Gebrauch machten (ON 88).
Damit wird weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, noch ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.
Insgesamt vermag die Berufungswerberin nämlich mit ihrem Vorbringen eine Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens nicht darzutun. Die Berufungswerberin müsste in der Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für sie günstigen konkreten Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Es wäre nachvollziehbar aufzuzeigen, in welcher konkreten Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039; etwa 10 ObS 61/21z uva).
Diesen Anforderungen wird die Berufung nicht gerecht, sodass der Mängelrüge schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann.
Erwähnt sei aber, dass das Beweisverfahren in Sozialrechtssachen zwar vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht ist (§ 87 Abs 1 ASGG). Amtswegige Erhebungen oder eine entsprechende Anleitung sind jedoch nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten für rechtserhebliche Umstände erforderlich (RS0086455). Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Verfahrensmangel, kann aber dem Erstgericht hier nicht zum Vorwurf gemacht werden (RS0042477).
Vielmehr hat das Erstgericht in einem umfangreichen Beweisverfahren das medizinischen Leistungskalkül der Klägerin abschließend erhoben und dazu gerichtlich zertifizierte Sachverständige aus zahlreichen Fachgebieten (Neurologie und Psychiatrie samt arbeitpsychologischer Testung, Innere Medizin und Lungenheilkunde sowie Augenheilkunde) beigezogen, an deren fachlicher Kompetenz es – nachvollziehbar – keine Zweifel hegte. Diese Sachverständigen haben nicht nur – und sehr wohl - die vorgelegten Befunde und Beilagen in ihren Gutachten berücksichtigt, sondern diesen auch jeweils die Untersuchung der Klägerin selbst und deren Schilderungen anlässlich der Anamneseerhebungen zu Grunde gelegt. Diese Gutachten, wie auch jenes aus dem Fachgebiet der Berufskunde wurden in Bezug auf weiters Vorbringen der Klägerin und vorgelegte Urkunden ergänzt und in der mündlichen Verhandlung in mehreren Tagsatzungen eingehend mit den Sachverständigen und den Parteien erörtert. Dabei sind die Sachverständigen ausführlich auf die Fragen der Klägerin bzw ihrer Vertretung eingegangen und haben ua schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es hier im Verfahren nicht auf Studien oder sonstige Veröffentlichungen ankommt, sondern ihre Aufgabe gewesen sei, ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben.
Dies ist keineswegs zu beanstanden. Vielmehr trifft es zu, dass bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (nur) die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffenen Feststellungen entscheidend sind, in welchem Umfang die Klägerin im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie ausführen kann. Aus einer festgestellten Diagnose ist auch für die Klägerin im vorliegenden Verfahren noch nichts zu gewinnen, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen – auf die es hier ankommt - bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (RS0084399).
Vorliegend haben die Sachverständigen die angegebenen Diagnosen der Klägerin durchaus ernst genommen und ohnehin ein eingeschränktes Leistungskalkül festgestellt.
Dass das in ihren Angaben geschilderte subjektive Befinden der Klägerin vom Kalkül der Sachverständigen abweicht, macht dieses nicht unrichtig oder zweifelhaft und vermag die Gutachten nicht zu entkräften, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass der subjektive Eindruck eines Menschen über seinen Gesundheitszustand von dessen objektiver Beschreibung abweicht.
Die Einholung einer arbeitspsychologischen Testung wurde vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur abschließenden Klärung der Leistungsfähigkeit aus seinen Fachgebieten ohnehin angeregt und durchgeführt. Weitere Gutachten wurden von keinem Sachverständigen angeregt, sodass keine Veranlassung für deren Einholung bestand; auch nicht aus dem Bereich der Nanomedizin.
Aufgrund der die gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen treffenden Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht kann das Gericht auch davon ausgehen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen auf der Basis vorhandener Erkenntnisse und vorhandenen Wissens erfolgen (SV-Slg 47.365, 8 Rs 23/14g OLG Wien). Das Gericht kann sich auch darauf verlassen, dass keine notwendigen Untersuchungen unterblieben sind (8 Rs 23/14g OLG Wien). Werden daher auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl. SV-Slg. 44.354, 39.532, 44.375, 50.079, 44.349 u.a.).
Der Vorwurf der Berufungswerberin, der internistische Sachverständige hätte keine Untersuchung des Herzens vorgenommen, ist schlicht falsch.
Auch die Relevanz von „Verfahren mit sozialrechtlicher Relevanz“ vor dem Sozialministeriumservice und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der „Verfügung der Staatsanwaltschaft Wien“ (AZ: ** – 1.31) oder parlamentarischer Anfragen wird in der Berufung nicht aufgezeigt.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, so lange Sachverständigenbeweise einzuholen oder Beweise aufzunehmen, bis ein bestimmtes, von einer Partei angestrebtes Ergebnis erzielt wird (SVSlg 50.082, 50.095 uva).
Dass die eingeholten Gutachten der vom Erstgericht im vorliegenden Verfahren bestellten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen letztendlich nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis erbrachten, lässt weder an deren fachlicher Kompetenz zweifeln, noch macht dies das Verfahren mangelhaft; im Übrigen auch die Beweiswürdigung nicht unrichtig oder bedenklich.
Wenn daher das Erstgericht den von ihm eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt ist und sich in der Beweiswürdigung darauf gestützt hat, ist darin kein Verfahrensmangel, auch kein Begründungsmangel, gelegen.
Als unrichtige „bzw unvollständige“ Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufungswerberin folgende Feststellung:
"Der Klägerin ist die Ausübung von Tätigkeiten als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester in Teilbereichen der Bandbreite der Berufsausübungsmöglichkeiten … weiter zumutbar, da in diesen das vorliegende Leistungskalkül nicht überschritten wird.
..., ständige Einwirkung von
... Hitze/ Trockenheit/ Zugluft/ großer Staubbelastung, Gefahrenexposition, Höhenexposition … sind nicht Teil des typischen Berufsanforderungsprofils."
Begehrt wird stattdessen folgende Feststellung: „ Eine Verweisung innerhalb des Berufsschutzes ist nicht möglich, da diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern regelmäßig berufstypisch einer Zugluft durch den Betrieb von Klimaanlagen ausgesetzt sind.“
Entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung habe der berufskundliche Sachverständige in der Verhandlung erörtert, dass die Frage, ob eine Klimaanlage für ständige Zugluft sorge und daher berufstypisch sei, eine medizinische Frage darstellen würde. Bereits diese Aussage hätte zu einer weiteren Erörterung mit dem augenfachärztlichen Sachverständigen führen müssen. Die genaue Feststellung, ob Zugluft aufgrund von Klimaanlagen in Gesundheitseinrichtungen berufstypisch sei, sei deswegen von wesentlicher Bedeutung, da ein Ausschluss dazu führen würde, dass keine Verweisbarkeit innerhalb des Berufsschutzes möglich gewesen wäre, zumal der berufskundliche Sachverständige ausgeführt habe, dass Krankenanstalten grundsätzlich mit Klimaanlagen ausgestattet seien. Die rechtliche Beurteilung würde sich dadurch ändern und eine Berufsunfähigkeit festgestellt werden müssen.
Damit macht die Berufungswerberin inhaltlich einen Verfahrensmangel geltend, dessen Wesentlichkeit sie allerdings nicht aufzeigt, da sich das Vorbringen auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen zur Zugluft durch Klimaanlagen in Krankenanstalten beschränkt, nicht aber auf die weiteren, der Klägerin ohne Überschreitung ihres von den medizinischen Sachverständigen erhobenen Leistungskalküls noch möglichen Verweisungstätigkeiten (wie etwa im arbeitsmedizinischen Dienst oder in Facharztordinationen) Bezug nimmt. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RS0084983, RS0108306).
Im Übrigen könnte einer Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein, zumal die Berufungswerberin auf hinreichend überzeugende Beweisergebnisse für die ersatzweise gewünschte Feststellung ohnehin nicht zu verweisen vermag. Medizinisch indizierte zusätzliche Pausen wurden von den medizinischen Sachverständigen, insbesondere aus dem augenfachärztlichen Fachgebiet nicht erhoben.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts.
Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben und kann auch im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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