Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in der Markenschutzsache der Antragstellerin ***, wegen der Schutzgewährung für die internationale Wortmarke Mehr als ein Danke. merci., über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung des Patentamts vom 18.11.2025, IR 568/2024, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
„Die internationale Marke Nr. 1 783 130 Mehr als ein Danke. merci. wird für die in der Klasse 30 enthaltenen Waren ‚sweets; confectionery; fruit gums; foam kisses being confectionery; chocolate foam kisses being confectionary; chocolate; chocolate products; pastries; ice-cream; popcorn; preparations for making the aforementioned products, included in this class‘ zum Schutz in Österreich zugelassen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 30.1.2024 beim internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO) registrierten Marke Nr. 1 783 130 Mehr als ein Danke. merci. für die von Klasse 30 umfassten Waren „sweets; confectionery; fruit gums; foam kisses being confectionery; chocolate foam kisses being confectionary; chocolate; chocolate products; pastries; ice-cream; popcorn; preparations for making the aforementioned products, included in this class“.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss sprach die Rechtsabteilung gemäß § 20 Abs 3 MSchG aus, dass die Marke nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 MSchG zum Schutz in Österreich zugelassen werde. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, die in Rede stehende Wortkombination würde von den relevanten Verkehrskreisen nur als verkehrsüblicher Verpackungsaufdruck wahrgenommen, der die Bestimmung des gekennzeichneten Produkts als Dankbarkeits- oder Höflichkeitsgeschenk festlege. Es fehle daher die von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG geforderte originäre Unterscheidungskraft.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die verfahrensgegenständliche Marke für alle beanspruchten Waren zum Schutz in Österreich zugelassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Allgemeine Grundsätze:
1.1. Die Behörde einer Vertragspartei, der vom Internationalen Büro (IB) eine internationale Registrierung oder eine nachträgliche Benennung notifiziert wurde, kann diese wie eine nationale Anmeldung prüfen und gegebenenfalls den Schutz verweigern. Sie ist bei dieser Prüfung gemäß Art 5 Abs 1 MMA/MMP auf die in Art 6 quinquies der PVÜ genannten Gründe beschränkt ( Ullrich in Kucsko/Schumacher, marken.schutz³ , § 2 MSchG Rz 88 mwN).
Die Eintragung einer Marke darf nach Art 6 quinquies Teil B Z 2 PVÜ insbesondere dann verweigert werden, wenn die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, üblich sind. Dies ermöglicht für Österreich eine Schutzverweigerung, wenn ein Registrierungshindernis nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG vorliegt (4 Ob 11/14t).
1.2. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Fehlt nämlich die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft nicht erfüllen (RS0132933; RS0118396 [T7]). Originär unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (RS0118396). Ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist, ist anhand seines Gesamteindrucks zu beurteilen (vgl RS0066749), und zwar für die konkreten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet worden ist ( Asperger aaO § 4 Rz 53 ff). Maßgeblich ist die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Inland (RS0079038), also jene des Handels und der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen (RS0114366 [T5]).
Ein Zeichen ist nicht eintragbar, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung verstehen (RS0066456; RS0109431).
Die dargelegten Regeln gelten auch für Worte, die dem Grundwortschatz bekannter Fremdsprachen angehören (4 Ob 4 Ob 153/21k mwN).
1.3. Die Eintragung einer Marke, die aus mehreren Worten zusammengesetzt ist, etwa eines Werbeslogans, ist nach denselben Kriterien zu prüfen wie herkömmliche Wortmarken (RS0122385 [T1]). Es kommt darauf an, ob die Wortfolge Bestandteile enthält, die einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern und die über die offenkundige Werbeaussage hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise in die Lage versetzen, sich den Ausdruck leicht und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen (RS0122385 [T2]).
2. Zur konkreten Marke:
Zu beurteilen ist der aus mehreren Wörtern zusammengesetzte Werbeslogan Mehr als ein Danke. merci. Als beteiligte Verkehrskreise sind die gesamten Verbraucher Österreichs als potentielle Käufer der beantragten Süßwaren der Klasse 30 anzusehen.
Ein Aufdruck von Gruß- und Dankesbotschaften ist nicht auf Süßwaren beschränkt. Dafür kommen auch viele andere, auch nicht essbare Waren in Betracht, beispielsweise Schreibwaren, Bücher, Postkarten, Schlüsselanhänger und Stofftiere. Die Wortfolge des beantragten Zeichens allein erlaubt daher keine Rückschlüsse auf den Charakter der damit gekennzeichneten Waren.
Darüber hinaus ist der Werbeslogan Mehr als ein Danke. Merci. insofern interpretationsbedürftig, als das - in den angesprochenen Verkehrskreisen durchwegs bekannte - französische Wort „merci“ lediglich „Danke“ bedeutet, während sich der Sinn des darüber hinausgehenden „Mehr als ein Danke“ nicht unmittelbar erschließt, sondern zu einem Nachdenken über dieses Wortspiel einlädt. Als Ergebnis dieser – wenn auch nur kurzen - Reflexion wird ein gesteigertes Gefühl der Dankbarkeit wahrgenommen werden. Insofern gleicht die hier zu beurteilende Wortfolge dem Slogan „STIMMUNG HOCH ZWEI“, dem der Oberste Gerichtshof ua auch für alkoholische Getränke originäre Unterscheidungskraft zugebilligt hat (4 Ob 46/18w [2.2.]).
Aus dem Gesagten folgt, dass die hier zu beurteilende Marke jedenfalls ein Minumum an originärer Unterscheidungskraft aufweist. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb in Stattgebung des vorliegenden Rekurses dahin abzuändern, dass diese Marke für alle beanspruchten Waren zum Schutz in Österreich zugelassen wird.
3. Grundsätzlich können gemäß § 38 MSchG Rekursentscheidungen im Eintragungsverfahren nach Maßgabe des § 62 AußStrG mit Revisionsrekurs angefochten werden. Dessen ungeachtet wäre ein Rechtsmittel der dazu allein legitimierten Antragstellerin zurückzuweisen, weil sie durch die ihrem Rekurs zur Gänze stattgebende Entscheidung des Rekursgerichts nicht beschwert ist (vgl RS0006880 ua). Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 33
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