GmbHG
Gliederung
I. Hauptstück. Organisatorische Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe.
2. Titel. Der Aufsichtsrat.
§ 30
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
…Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist, und schützt somit das gesamte Gesellschaftsvermögen und nicht nur den dem Stammkapital…
…Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Die Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufsichtsrat müsse analog den Bestimmungen des § 30 GmbHG, des § 86 AktG und des § 23 PSG ein Kollegialorgan mit einer Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern sein. Das Rekursgericht gab dem Rekurs…
…seiner materiellen Prüfungspflicht zum Inhalt der Abweisung eines Eintragungsgesuches machen. § 30e Abs 1 GmbHG ist, wie die Rechtsmittelwerberin selbst zugesteht, zwingend (Koppensteiner aaO § 30 GmbHG Rz 1; Gellis/Feil aaO § 30e Rz 1; Wünsch aaO § 30e Rz 16 mwN; Reich-Rohrwig aaO Rz 4/59; vgl zum AktG…
…Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als physische Person sei für sich allein gar kein Organ der Gesellschaft, sonderen bloß Mitglied eines Kollegialorgans, nämlich des Aufsichtsrats (§ 30 GmbHG). Der Vorsitzende des Aufsichtsrates habe lediglich den Willen der Gesellschafter nach außen hin zu erklären. Die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die in der Geschäftsordnung vorgesehene…
von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen erforderlich, so insbesondere für den Widerruf der Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrates ( {4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch § 30, § 30 Abs. 4 GmbHG}) , für einen Beschluß nach {4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch § 35, § 35 Abs. 1 Z 7 GmbHG}, für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages ({4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch…
Rückverweise