Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gregor Lebschik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Rehabilitationsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.9.2025, GZ **-93, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.7.2024 stellte die Beklagte fest, dass bei der Klägerin keine vorübergehende Berufsunfähigkeit mehr vorliege, und entzog das-aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 19.6.2023-seit 1.4.2022 gewährte Rehabilitationsgeld mit 31.8.2024. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes nicht kalkülsrelevant gebessert, sodass weiterhin Berufsunfähigkeit vorliege und das Rehabilitationsgeld zu Unrecht entzogen worden sei.
Die Beklagte wendet ein, der Gesundheitszustand der Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, habe durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können, sodass die Voraussetzungen für Rehabilitationsgeld nicht mehr vorlägen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Feststellung, dass bei der Klägerin weiterhin Berufsunfähigkeit mindestens im Ausmaß von sechs Monaten vorliege, und Weitergewährung des Rehabilitationsgeld über den 31.8.2024 hinaus gerichtete Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 2 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Daraus wird hervorgehoben:
„ Zum Gewährungszeitpunkt Juni 2023:
Der Klägerin waren im Zeitpunkt der Gewährung, also Juni 2023, keine geregelten Tätigkeiten zumutbar, die Klägerin war arbeitsunfähig. Der Grund hiefür lag an einer nikotinassoziierten chronischen Bronchitis mit ausgeprägter Bronchialverengung und Zeichen einer relativen Lungenüberblähung. Der Gasaustausch in der Lunge war im Sinne einer bereits sauerstoffpflichtigen Ruhehypoxämie beeinträchtigt.
Die Belastbarkeit der Klägerin war so stark vermindert, dass ihr keine geregelten Arbeiten zumutbar waren. (SV Dr. B* GA ON 5 sowie Vorakt ** ON 17).
Die Klägerin war daher im Zeitpunkt Juni 2023 nicht arbeitsfähig.
Zum Entziehungszeitpunkt (August 2024) und derzeit:
Aus dem Fachgebiet der Pulmologie leidet die Klägerin an höhergradiger chronisch obstruktiver Bronchitis mit Zeichen pulmonaler Überblähung (COPD Grad III E), respiratorische Partialinsuffizienz, Zustand nach mehreren SARS-CoV2 Infektion – Long Covid Symptomatik.
Aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie leidet die Klägerin an Handgelenksbeschwerden beidseits bei röntgenologisch nachgewiesenen leichten Reizzeichen an beiden Mondbeinen und kleinsten Zystenbildungen am Speichengelenk bei ansonsten nur leichten Aufbrauchserscheinungen, fraglich entzündlicher Ursprung laut MRT- Befund, weiters an chronischen Kreuzschmerzen mit wechselnder Ausstrahlung in das rechte Bein bei Aufbrauchserscheinungen mit leichter chronischer Bandscheibenreizung L5/S1, relativer Wirbelkanaleinengung L4/5 sowie Bandscheibenvorwölbungen L2-S1 mit leichten chronischen Nervenwurzeleinengungen L3 rechts und L5/S1 beidseits und leichten bis mäßigen Aufbrauchserscheinungen der Darmbeinkreuzbeingelenke, weiters an chronischen Achillessehnenbeschwerden bds im Sinne einer leichten chronischen Verdickung der Achillessehnen beidseits sowie Beschwerden des linken äußeren Fußrandes, derzeit in Abklärung, weiters an Hüftgelenksbeschwerden rechts bei röntgenologisch leichten Aufbrauchserscheinungen links mehr als rechts, weiters an Schulterengesyndrom beidseits bei röntgenologisch nur leichten Aufbrauchserscheinungen und nur mehr leichter, in Rückbildung begriffener Sehnenansatzverkalkung der linken Schulter, derzeit klinisch weitestgehend freie Beweglichkeit, weiters an chronischen Nackenbeschwerden mit wechselnder Armausstrahlung bei deutlichen chronischen Aufbrauchserscheinungen der Bandscheibe C6/7 mit relativer Wirbelkanalverengung, geringer C3/4 ohne relevante Wirbelkanaleinengung, Bandscheibenvorwölbungen, C3-C7 und leichten bis mäßigen Seiten- und Facettengelenksarthrosen, derzeit klinisch nicht im Vordergrund sowie an deutlichem Übergewicht mit statischer Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates. Zusätzlich erlitt die Klägerin eine Prellung der Lendenwirbelsäule am 13.2.2025, und besteht weiters ein Zustand nach CT-gezielter Wurzelausschaltung L3 rechts am 26.2.2025 im LK C*, konservative Therapieempfehlung: Gewichtsreduktion und Nikotinkarenz, Facharztkontrolle in 3 – 4 Wochen.
Aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin leidet die Klägerin an Adipositas, fortgeschrittener obstruktiver Lungenerkrankung nach Nikotinabusus (pulmologisch) und Bluthochdruck.
Aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie leidet die Klägerin an emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ F60.30, Polytoxikomanie, seit Jahren abstinent, F19.20, rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode F33.00 , anhaltender somatoformer Schmerzstörung, F45.4, Binge-Eating-Disorder F55.9, Panikstörung, F41.0, Lumboischialgie mit leichten sensiblen Ausfällen der rechten unteren Extremität.
Aus dem Fachgebiet der Dermatologie leidet die Klägerin an anamnestisch Zustand nach mehrfach aufgetretener Gürtelrose an den Oberarmen und am Oberkörper links und rechts, minimalen Hautveränderungen als mögliche Abheilungszeichen einer Gürtelrose im Brustbereich links, chronischen Schmerzzuständen.
Weitere Leiden liegen nicht vor bzw hat die Klägerin nicht angegeben.
Trotz ihres Leidenszustands ist die Klägerin derzeit und seit zumindest 31.8.2024 noch in der Lage, leichte Arbeiten zu verrichten. Arbeiten im Sitzen sind vollschichtig zumutbar, Arbeiten im Stehen sind halbzeitig zumutbar, Arbeiten im Gehen sind fallweise ohne längere Strecken zumutbar.
Tätigkeiten vorgebeugt und gebückt sind in Einzelfällen zumutbar. Das vereinzelte und seltene Aufheben eines leichten Gegenstandes ist zumutbar.
Tätigkeiten über Kopfniveau und Tätigkeiten, die mit wiederholten raschen Umwendebewegungen des Kopfes verbunden sind, sind in Einzelfällen zumutbar.
Arbeiten unter Tischniveau, in kniender und/oder hockender Haltung sind fallweise und vereinzelt über den Arbeitstag verteilt zumutbar.
Pro Stunde einförmiger Körperhaltung ist für fünf bis zehn Minuten ein Haltungswechsel erforderlich, währenddessen gearbeitet werden kann.
Arbeiten an exponierten Stellen, wie Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar. Eine mehrstufige Haushaltsleiter kann benützt werden.
Arbeiten an offenen laufenden Maschinen sind nicht zumutbar. Auszuschließen sind Arbeiten, bei denen die Exposition gegenüber industriellen bronchialschleimhautreizenden Stäuben, Dämpfen, Gasen, Chemikalien einen wesentlichen Bestandteil der Beschäftigung ausmachen.
Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte sind auszuschließen. Kurzfristige Exposition (nicht mehr als 10 Minuten pro Stunde) ist mit entsprechender Schutzkleidung möglich.
Die Fingerfertigkeit reicht für Fein- und Grobmanipulationen.
Tätigkeiten mit wiederholtem, kraftvollem Faustschluss sind in Einzelfällen zumutbar, an grob vibrierenden Arbeitsgeräten sowie mit wiederholten Zug- und Stoßbelastungen scheiden diese aus.
Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig, die psychisch-emotionale Belastbarkeit gering. Die Zeitdruckbelastbarkeit ist durchschnittlich.
Kundenkontakt ist nicht zumutbar. Aufsichtstätigkeiten sind nicht zumutbar.
Ein Kraftfahrzeug kann gelenkt werden.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt.
Tagespendeln, Wochenpendeln und Übersiedeln sind möglich.
Krankenstände sind im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr zu erwarten.
Somit sind leidensbedingte regelmäßige Krankenstände, die ein Ausmaß von sieben Wochen oder mehr pro Jahr erreichen, unter Berücksichtigung aller bei der Klägerin vorliegenden Leiden nicht zu erwarten.
Weitere Einschränkungen liegen nicht vor, eine weitere Leidenspotenzierung liegt gleichfalls nicht vor.
Aufgrund der zumindest seit August 2024 vorliegenden nur mehr teilweise eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin hat sich die Arbeitsfähigkeit der Klägerin gegenüber dem Gewährungszeitpunkt jedenfalls wesentlich verbessert. Generelle Arbeitsunfähigkeit liegt nicht mehr vor.
Aufgrund ihres Leistungskalküls könnte die Klägerin beispielsweise als Wäschewarenlegerin (= Qualitätskontrolle und Verpackungstätigkeiten in der Leichtwarenbranche) arbeiten [...] . “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes arbeitsunfähig gewesen, jedoch seit dem Entziehungszeitpunkt wieder arbeitsfähig und verweisbar sei, sodass die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aufgrund einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu Recht erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klägerin das Rehabilitationsgeld über den 31.8.2024 hinaus weitergewährt werde, in eventu, es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Behandlung der Berufungsgründe sind folgende rechtliche Erwägungen voranzustellen:
Bei der Beurteilung, ob vorübergehende Berufsunfähigkeit weiter vorliegt oder ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung ermöglicht (vgl RS0083884), ist – wie allgemein bei der Prüfung eines Anspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit – zuerst das medizinische Leistungskalkül des Versicherten, also das Ausmaß der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit, zu erheben (RS0084398, RS0084399, RS0084413). Danach ist das in Frage kommende Verweisungsfeld zu prüfen, wobei die physischen und psychischen Anforderungen, die mit einem bestimmten Verweisungsberuf verbunden sind (Berufsanforderungsprofil), festzustellen sind. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit dem Berufsanforderungsprofil der möglichen Verweisungstätigkeiten ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten (wieder) in der Lage ist (RS0084413).
Es bedarf grundsätzlich nicht der Feststellung ärztlicher Diagnosen. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (RS0084399). Eine abweichende Diagnose kann somit nur im Rahmen der Gutachtenserstattung zu einem abweichenden Leistungskalkül, nicht jedoch sofort zu einer abweichenden Beurteilung der Berufsfähigkeit führen.
2. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1. In der Mängelrüge führt die Klägerin aus, sie habe mit Schriftsatz vom 2.9.2025 den Befund von Dr. D* vom 22.8.2025 als ./Z und mit Schriftsatz vom 17.9.2025 den Befund von Dr. E* vom 8.9.2025 als ./CC [zum Akt genommen als ./AC] vorgelegt. Sie habe eine Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen Dr. F* nach neuerlicher Untersuchung beantragt, weil sich aus diesen Befunden eine gegenwärtig schwere depressive Episode ergebe. Der Sachverständige habe sein Gutachten jedoch ohne neuerliche Untersuchung ergänzt. Bei Durchführung einer ordentlichen Untersuchung und Befundung hätte sich ergeben, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin gekommen sei, die eine Erwerbstätigkeit ausschließe.
2.2. Private ärztliche Befunde sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mN). Das Gericht kann sich sodann ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Das Gericht kann sich daher in der Regel auch darauf verlassen, dass ein Sachverständiger beurteilen kann, ob im Einzelfall aufgrund eines neu vorgelegten Befundes zur abschließenden Beurteilung eine neuerliche klinische Untersuchung erforderlich ist.
2.3. Im vorliegenden Fall trug das Gericht dem Sachverständigen mit Beschluss vom 7.9.2025 ausdrücklich auf, zu ./Z und der Erforderlichkeit einer Nachuntersuchung Stellung zu nehmen (ON 78). Der Sachverständige führte aus, dass aus ./Z keine Abänderung des Leistungskalküls resultiere. Den Berufungsausführungen ist insofern zuzustimmen, als er dabei auch darauf hinwies, dass ihm eine konkrete Stellungnahme zu der jetzigen testpsychologischen Diagnose nicht möglich sei, weil er die Klägerin schon lange nicht gesehen habe (ON 81).
Zum Befund von Dr. E* (./AC) ergänzte der Sachverständige in der Tagsatzung vom 29.9.2025, dass sich dieser im Großen und Ganzen mit den bisherigen Befunden von Dr. E* decke, sodass daraus keine Änderung des Leistungskalküls resultiere (ON 88.2).
Auf ausdrücklich Nachfrage durch das Gericht, ob eine Nachuntersuchung zwischenzeitig erforderlich geworden sei, gab der Sachverständige an, dass eine Nachuntersuchung aufgrund der neuen Unterlagen nicht indiziert sei, weil das Leistungskalkül ohnehin bereits sehr stark eingeschränkt sei (ON 88.2, Seite 3). Auf Nachfrage des Klagevertreters und Hinweis auf die Angabe in ON 81, wonach der Sachverständige die Klägerin „schon länger nicht gesehen habe“, ergänzte der Sachverständige ausführlich, warum eine Nachuntersuchung dennoch nicht erforderlich sei, nämlich (zusammengefasst) weil er einerseits die Klägerin bei der Verhandlung sehen und beobachten könne und andererseits das Leistungskalkül ohnehin bereits von Beginn an unter Berücksichtigung von Schwankungen stark eingeschränkt worden sei.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln. Auch in der Berufung werden keine konkreten zusätzlichen Einschränkungen des ohnehin stark eingeschränkten psychischen Leistungskalküls der Klägerin genannt, die sich aus den Befunden ./Z und ./AC oder einer allfälligen Nachuntersuchung ergeben hätten.
Nachvollziehbar ist insbesondere, dass eine rezidivierende depressive Störung in ihrer Ausprägung gewissen Schwankungen unterliegt, und vom Sachverständigen ohnehin bereits in seiner ersten Stellungnahme vom geringsten in dieser Bandbreite liegenden Leistungskalkül ausgegangen wurde. Dies wird etwa an der konstatierten geringen psychisch-emotionalen Belastbarkeit und bloß durchschnittlichen Zeitdruckbelastbarkeit sowie der Unzumutbarkeit von Kundenkontakt und Aufsichtstätigkeiten deutlich. Konkrete (neue) Untersuchungsergebnisse zu einzelnen Aspekten des Leistungskalküls enthalten die Befunde Beilagen ./Z und ./AC nicht.
Die Unterlassung einer zweiten Untersuchung der Klägerin begründet sohin keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
3.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen, wonach sie gegenwärtig an einer leichten depressiven Episode leide und trotz ihres Leidenszustandes derzeit und seit zumindest 31.8.2024 noch in der Lage sei, leichte Arbeiten zu verrichten.
Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„ Aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie leidet die Klägerin unter anderem unter einer schweren Depression .“
„ Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin hat sich gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht verbessert. Es liegt Arbeitsunfähigkeit vor .“
Diese ergäben sich aus ./Z und ./AC, die im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F* stünden und vom Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
3.2.Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15).
3.3. Hinsichtlich des Schweregrades der Depression ist zunächst in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass nicht die festgestellte Diagnose, sondern das festgestellte medizinische Leistungskalkül entscheidend ist (siehe Punkt 1.). Letzteres wird von der Berufungswerberin jedoch nicht (gesetzmäßig) bekämpft.
Ob „Arbeitsfähigkeit“ vorliegt oder nicht, ist keine feststellungsfähige Tatsache, sondern eine Rechtsfrage, die anhand eines Vergleichs zwischen medizinischem Leistungskalkül und Berufsanforderungsprofil in Frage kommender Verweisungstätigkeiten zu lösen ist (siehe Punkt 1.). Weder das medizinische Leistungskalkül der Klägerin noch das Berufsanforderungsprofil einer Wäschewarenlegerin werden in der Berufung (gesetzmäßig) bekämpft.
3.4. Selbst wenn man sowohl bei den bekämpften Feststellungen als auch den begehrten Ersatzfeststellungen das damit in Zusammenhang stehende entscheidungswesentliche Tatsachensubstrat heranzieht, wäre für die Berufungswerberin nichts gewonnen, weil es ihr nicht gelingt, stichhaltige Gründe darzutun, die erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung durch die Sachverständigen und dem Ergebnis der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen könnten. Insbesondere hat der erfahrene Sachverständige Dr. F* die Klägerin eingehend untersucht und alle von ihr angegebenen Beschwerden und vorgelegten Befunde, so auch ./Z und ./AC, berücksichtigt.
Der Beweisrüge kommt sohin keine Berechtigung zu.
4. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing, zumal eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
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