Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie Mag. Wieser und Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Gottgeisl&Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte ParteiB* N.V., **/Curacao, vertreten durch BK PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 98.482,--sA, infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.3.2026, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1.) Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.
2.) Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.895,62 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin enthalten EUR 649,27 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
Die in Curacao ansässige beklagte Partei betreibt über die Website C* ein Online-Casino. Sie bietet im Internet Online-Glücksspiele an.
Die beklagte Partei verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (in Hinkunft: GSpG).
Die Klägerin war bei der beklagten Partei als Spielerin registriert und erlitt vom 26.11.2021 bis 11.7.2023 bei Slot-Spielen Spielverluste in der Höhe des Klagsbetrages.
Die in Österreich wohnhafte Klägerin, die als Store-Leiterin bei „D*“ angestellt ist, stieß im Internet über die Google-Suchmaschine auf die Website der beklagten Partei in deutscher Sprache. Bei dieser Seite war eine Länderauswahl für Österreich möglich.
Um sich bei der beklagten Partei für die Teilnahme an Online-Spielen zu registrieren, gab die Klägerin persönliche Daten [Namen, Bankdaten; E-Mail-Adresse mit der Endung „at“] an und nahm eine Länderauswahl für Österreich vor. Sie richtete einen Account ein, auf dem sie ihre Einzahlungen über ein österreichisches Bankkonto tätigte. Sie musste für Auszahlungen einen Button anklicken.
Die AGB der beklagten Partei, die die Klägerin durch Anklicken akzeptieren musste, enthalten folgende Regelung:
„3.2. Das Recht, auf die Website zuzugreifen und/oder sie zu nutzen (einschließlich aller oder eines Teils der über die Website angebotenen Produkte), kann in bestimmten Ländern illegal sein. Sie selbst sind dafür verantwortlich, festzustellen, ob der Zugang und/oder die Nutzung der Website mit den geltenden Gesetzen in Ihrer Region, mit der Gerichtsbarkeit übereinstimmt, und Sie garantieren uns, dass Glücksspiele in dem Gebiet, in dem Sie wohnen, nicht illegal sind. Jegliche Ansprüche gegen das Unternehmen, die Sie aus irgendeinem Grund in Bezug auf die oben genannten Punkte vorbringen, werden als ungültig betrachtet und nicht akzeptiert. Das Casino kann keine erfolgreiche Bearbeitung von Auszahlungen oder Rückerstattungen garantieren, wenn der Spieler gegen diese Richtlinie verstößt.“
Die Klägerin spielte, um sich abzulenken, und wegen einer Spielsucht.
Ihr war zunächst nicht bekannt, dass die beklagte Partei für Österreich über keine Lizenz für das Anbieten von Online-Glücksspielen verfügt. Sie wusste auch nicht, dass man für das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Österreich eine eigene Lizenz benötigt und hat sich darüber auch keine Gedanken gemacht. Sie erfuhr über Werbung auf Instagram davon, dass man Spielverluste zurückfordern kann (im angefochtenen Urteil festgestellter Sachverhalt).
Die Klägerinbegehrt den Klagsbetrag unter Hinweis auf die zahlreichen (den hier einschreitenden Parteienvertretern bekannten) Entscheidungen über die Rückforderbarkeit von Spielverlusten, die beim Online-Glücksspiel an Unternehmen ohne Lizenz nach dem GSpG erlitten wurden.
Punkt 3.2. der AGB der beklagten Partei, die eine Prüfpflicht hinsichtlich der Erlaubtheit der Inspruchnahme des Angebots der beklagten Partei vorsehe, sei iSd §§ 879 Abs 3 und 864a ABGB nichtig.
Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bzw die Abweisung des Klagebegehrens.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht mit in die Entscheidung in der Hauptsache aufgenommenen Beschluss die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab der Klage ausgehend vom oben wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung statt, dass
-die internationale Zuständigkeit auf Grundlage des von der Klägerin herangezogenen Verbrauchergerichtsstandes des Art 18 Abs 1 EuGVVO zu bejahen sei,
-auf Grundlage der Art 6 und 12 Rom I-VO die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts zu bejahen sei,
-das österreichische Glücksspielmonopol nach den österreichischen Höchstgerichten unionsrechtskonform sei,
-Spielverluste aus unerlaubten Glücksspielen rückforderbar seien,
-Vergütungszinsen ab dem Tag der Zahlung zustünden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellungen [wird nicht ausgeführt] mit dem Abänderungsantrag auf Klagszurückweisung, hilfsweise Abweisung bzw Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung nicht berechtigt .
1. Internationale Zuständigkeit
1.1. In der Rechtsrüge wendet sich die beklagte Partei zunächst gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der beklagten Partei an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus sei Art 17 Abs 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die beklagte Partei ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der beklagten Partei in Österreich reiche dafür nicht aus. Das Erstgericht habe auch die Wirkung der Bestimmung in Punkt 3. der AGB unrichtig beurteilt, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der beklagten Partei nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaats des Kunden zulässig seien. Die beklagte Partei habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.
Das Erstgericht nahm den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die beklagte Partei diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3§ 261 ZPO Rz 78f; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek , aaO Rz 79 und 87 ).
1.2. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivilsachen durch die EuGVVO geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des EU-Mitgliedsstaats des Klägers. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat.
Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO. Im Falle der Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitz-Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, kann der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann.
1.3. Hier steht fest, dass die beklagte Partei die auch in Österreich abrufbare Internetseite C* betreibt und sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain (auch) an Kunden in Österreich anbietet.
Dass die klagende Partei Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des von ihr angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist, zieht die beklagte Partei in ihrer Berufung nicht in Zweifel.
Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts folgt damit aus den Art 18 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag „verklagen“, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. Art 17 Abs 1 EuGVVO setzt für die Anwendbarkeit der Verbraucherbestimmungen [kumulativ] drei Bedingungen voraus:
1. ein Vertragspartner muss die Eigenschaft eines Verbrauchers haben und in einem Rahmen handeln, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
2. es muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und
3. es muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO gehören.
Von den beiden ersten Voraussetzungen kann zwanglos ausgegangen werden. Auch die dritte Voraussetzung ist erfüllt, weil ein Fall des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben ist. Die beklagte Partei übt ihre gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus, indem sie ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain auch Kunden in Österreich, wo die klagende Partei ihren Wohnsitz hat, anbietet.
1.5. Aus den in Punkt 3. ihrer AGB enthaltenen Bestimmungen, mit welchen die beklagte Partei ihrer Ansicht nach deutlich zu verstehen gegeben habe, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspielen gesetzlich verboten oder beschränkt ist, lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252 ). Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch um Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat der klagenden Partei, beabsichtigt und angestrebt war.
Auf den Ort des Vertragsabschlusses oder der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an. Wo die Handlungen, die zum Vertragsabschluss führten, vorgenommen wurden, ist im Übrigen bei einem Abschluss im Internet selten feststellbar.
Der Verbraucherschutz gilt für Ansprüche aus einem Vertrag und für den Streit um das Zustandekommen des Vertrags. Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche und – nach der Rechtsprechung des EuGH – auch deliktische Ansprüche, wenn sie „ untrennbar mit einem zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden tatsächlich geschlossenen Vertrag verbunden sind. “
Damit liegt eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 (hier iVm Art 6 Abs 1) EuGVVO gegeben ist.
2. Anwendbares Recht
2.1. Unberechtigt ist auch der Einwand der Berufungswerberin, der Sachverhalt sei nach dem aktuellen Recht des Staats Curaçao zu beurteilen. Sie argumentiert, Curaçao sei ein souveräner Staat, weshalb dessen Unternehmen nicht ohne weiteres den Normen anderer Staaten oder Staatengemeinschaften unterworfen werden könnten.
2.2. Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staats zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl 3 Ob 11/21w ua).
Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit sind unter anderem der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationalen Vorwahlen, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Staaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Staats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt (vgl EuGH Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH&Co KG [C-585/08] und Hotel Alpenhof GesmbH/Heller [C-144/09], Rn 75, 93).
Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestandes des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EUGH VKI/TVP Treuhand-und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH&Co KG [ C-272/18, Rn 52 ]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich somit nach österreichischem Recht (7 Ob 231/21f; 6 Ob 50/22d uva).
3. Glücksspielverträge
3.1.Weiters meint die Berufungswerberin, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267ff ABGB), Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten damit wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehe – nicht nichtig.
3.2. Diese Argumentation widerspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Danach ist die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession verbotenes Glücksspiel. Es sind daher jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB, die – wie hier – den im § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett-oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 1. Satz, 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; 6 Ob 19/25z uva).
In zahlreichen – auch erst jüngst ergangenen Entscheidungen – hat der Oberste Gerichtshof – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – und auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH (EuGH, 16.4.2026, RsC-440/23 ) wiederholt entschieden, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 5 Ob 13/24h; 7 Ob 86/24h; 1 Ob 195/23t; 5 Ob 177/24a uva).
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung erfolgte auf der Grundlage gefestigter Judikatur und hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Keine Ergebnisse gefunden