§ 43 Kollektivrechtliche Normen
§ 43 Kollektivrechtliche Normen — ASGG
§ 43 Kollektivrechtliche Normen — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
S. auch P IX und X des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986 sowie den 2. Einführungserlaß zum ASGG, JABl. Nr. 1/1987.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12014761
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Behörde, bei der Kollektivverträge, Mindestlohntarife, zur Satzung erklärte Kollektivverträge und Festsetzungen von Lehrlingsentschädigungen zu hinterlegen sind, hat von diesen, soweit sie nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hinterlegt worden sind, nach der Kundmachung allen für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen Ausfertigungen zu übermitteln.
(2) Die Landesgerichte haben als Arbeits- und Sozialgerichte jedermann in die ihnen übermittelten kollektivrechtlichen Normen Einsicht zu gewähren.
(3) Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist von Amts wegen zu ermitteln, wenn sich eine Partei auf sie beruft; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.