Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Strafe sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Juni 2025, GZ **-25.1, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wolfgang Haas durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. April 2026
I. zu Recht erkannt:
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf acht Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit nach Abs 6 leg cit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – in teilweiser Abkehr von dem wider ihn erhobenen Strafantrag nach §§ 89; 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall; 15, 84 Abs 4 StGB (ON 6) - der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (I.) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. In einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 11. Juli 2023 zu AZ B* ausgesprochene bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von drei Monaten widerrufen.
Darnach hat er am 12. Dezember 2024 in **
I. vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer (nämlich der auf US 4 f „angeführten Verkehrsteilnehmer“) herbeigeführt, indem er während eines Freigangs und ohne Führerschein mit dem KFZ der C* mit dem behördlichen Kennzeichen ** im Bereich der ** (**) auf der Autobahn in Fahrtrichtung Süden bei Kilometer 5,38 wendete und gegen die Fahrtrichtung auf die Rampe 17 in Richtung Verteilerkreis auffuhr, mit überhöhter Geschwindigkeit über diesen fuhr und ohne Rücksicht zumindest eine Kreuzung mit roter Ampel überquerte, wobei ihm mehrere Verkehrsteilnehmer mit ihren Fahrzeugen ausweichen mussten und ein Verkehrsunfall verursacht wurde;
II. durch die unter Punkt I. genannten Tathandlungen Verkehrsteilnehmer mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, nämlich zum Ausweichen auf den Fahrbahnrand bzw. abrupten Abbremsen zwecks Vermeidung einer Kollision, und zwar
1. D* und E*, wodurch ein Auffahrunfall mit Sachschaden verursacht wurde;
2. eine nicht mehr näher festzustellende Anzahl von weiteren Verkehrsteilnehmern.
Dabei traf der Erstrichter – hier von Relevanz – nachfolgende Feststellungen (US 6):
„Die am Beifahrersitz befindliche C* blieb unverletzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie nicht angeschnallt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass C* durch die beschriebenen Fahrmanöver (einfach oder schwer) am Körper verletzt werde. Er vertraute darauf, dass die anderen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig bremsten oder auswichen und es dadurch zu keinem Verkehrsunfall mit Personenschaden kommen werde.
Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, D* und E* sowie die weiteren nicht mehr näher feststellbaren Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten gefährlich mit einer Verletzung am Körper oder gar mit dem Tod zu bedrohen und dadurch zum Ausweichen bzw. Abbremsen zu nötigen.“
Beweiswürdigend hielt der Erstrichter zur subjektiven Tatseite – hier von Relevanz – fest (US 7 f):
„Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Verurteilung gründen sich auf die dazu geständige Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Verhandlung (S 3ff in HV-Protokoll) und lassen sich überdies zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Wie vom Angeklagten selbst zugestanden, hätte er jederzeit das Fahrzeug anhalten und aussteigen können (BV S 8 in HV-Protokoll). Stattdessen setzte [er] trotz starken Verkehrsaufkommen[s] eine Reihe von Verkehrsübertretung[en], wie das Wendemanöver auf der Autobahn, die Fahrt entgegen die Fahrrichtung, die überhöhte Geschwindigkeit oder die Querung einer Kreuzung bei Rotlicht. Insofern kann bei lebensnaher Betrachtung auch nur festgestellt werden, dass der Angeklagte die festgestellten Handlungen setzen wollte und auch wusste, dass er dies tat. Da ihm auf Freigang die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs verwehrt war und er keinen Führerschein hatte, hat er auch ein Motiv, vor dem Beamten zu flüchten und so seiner Anhaltung zu entgehen. Für jedermann bei klarem Verstand muss einsichtig sein, dass derart rücksichtslose Fahrmanöver eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Selbst der Angeklagte gestand zu, dass ihm klar ist, was dadurch alles passieren hätte können (S 6 in HV-Protokoll). Insofern musste er die Gefährdung auch zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben.
Auch zur Nötigung ergibt sich der festgestellte Vorsatz aus der geständigen Verantwortung (S 7 in HV-Protokoll), bzw. lässt sich dieser zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere aus dem Zufahren auf die anderen Fahrzeuge, ableiten.
Dass die am Beifahrersitz befindliche C* unverletzt blieb, ist unbestritten. Da diese berechtigt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (S 12 in HV-Protokoll) und sonst keine konkreten Hinweise dazu vorlagen, konnte nicht festgestellt werden, dass C* nicht angeschnallt war. Soweit nun nicht festgestellt werden konnte, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass C* durch die beschriebenen Fahrmanöver (einfach oder schwer) am Körper verletzt werde, wurde seiner Verantwortung gefolgt („ Ich bekenne mich schuldig, aber ich wollte nie jemanden verletzen “ S 3 oder „Angeklagter: „ ...nie jemanden verletzen wollte. “ Einzelrichter: „ Was haben Sie geglaubt, was passiert? “ Angeklagter: „ Dass es gut enden wird. “ S 9 in HV-Protokoll). Diese Verantwortung ist nicht völlig lebensfremd. Ziel des Angeklagte war offenkundig die Flucht vor der Polizeikontrolle. Ein Unfall seines KFZ hätte dies höchstwahrscheinlich verhindert. Insofern ist auch nachvollziehbar, das er tatsächlich hoffte, dass kein Unfall passiert. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er die Verletzung seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, in Kauf nehmen hätte sollen. Lebensnaher ist, dass er – objektiv betrachtet naiv aber tatsächlich so eingetreten – hoffte, dass alles gut geht, alle ausweichen würden und er deshalb seine Fahrt fortsetze.
Zuletzt gründet sich auch die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, D* und E* sowie die weiteren nicht mehr näher feststellbaren Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten gefährlich mit einer Verletzung am Körper oder gar mit dem Tod zu bedrohen und dadurch zum Ausweichen bzw. Abbremsen zu nötigen, auch auf seine im Zweifel nicht zu widerlegenden Angaben in Zusammenhang mit dem objektiven Tatgesche[he]n. Er gab an, [er] habe nie die Absicht gehabt andere Personen damit zu bedrohen, dass sie umkommen . Sein Ziel sei es eigentlich gewesen, so schnell wie möglich auszusteigen, was er über detaillierte Nachfrage letztendlich aber wieder relativierte (S 7f in HV-Protokoll). Nur aus einem Abdrängen an den Fahrbahnrand oder dem Zwang, abzubremsen lässt sich nicht zwangsläufig eine Drohung mit einer Körperverletzung und schon gar keine Drohung mit dem Tod ableiten. Anders wäre es etwa bei einer Frontalkollision, aber genau eine[] derartige wurde eben nicht festgestellt. Insofern konnte im Zweifel zugunsten des Angeklagten der Vorsatz in Richtung Drohung nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.“
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd hingegen das reumütige Geständnis gewertet, aber auch die Tatbegehung während eines Haftausgangs, also während laufenden Strafvollzugs, und trotz offener Probezeit berücksichtigt.
Dagegen richten sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldeten (ON 1.10, ON 26), in der Folge fristgerecht ausgeführten Berufungen, und zwar jene der Staatsanwaltschaft im Punkte Schuld (ON 30) und – unter gleichzeitiger Rückziehung der Anmeldung in den Punkten Nichtigkeit und Schuld – jene des Angeklagten wegen Strafe (ON 31.2). Gegen den Widerrufsbeschluss richtet sich dessen Beschwerde.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen, weil sie weder in der Anmeldung der Berufung noch in einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO).
Mit ihrer Berufung wegen Schuld wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die oben wiedergegebenen (Negativ)Feststellungen des Erstgerichts. Dabei kritisiert sie, dass der Erstrichter sich im Wesentlichen auf die Verantwortung des Angeklagten gestützt, die äußeren Umstände bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite jedoch außer Acht gelassen habe. Bei deren Berücksichtigung wäre A* jedoch auch nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB und §§ 15, 84 Abs 4 StGB zu verurteilen gewesen.
Voranzustellen ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Beweismittel sind nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (RIS-Justiz RS0098362). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck des erkennenden Richters entscheidend, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden lässt und darum im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss (RIS-Justiz RS0098413). Zum Maß an Überzeugung wird gemeinhin subjektiv die volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld gefordert, als objektives Mindestmaß gilt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 30 mwN). Dass die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 39).
Wenngleich aus äußeren Umständen der Tat durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882), setzt die Berufungswerberin den oben wiedergegebenen überaus ausführlichen, den Denkgesetzen nicht widerstreitenden erstrichterlichen Erwägungen nur eigene, für den Angeklagten nachteiligere Schlussfolgerungen aus dem äußeren Geschehen entgegen. Damit gelingt es ihr jedoch nicht, Zweifel an der diesbezüglichen erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Denn die Gefährdung (auch) seiner Beifahrerin durch die im Urteil beschriebene Fahrweise lässt allein keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, seine Lebensgefährtin und die Mutter seines Kindes am Körper zu verletzen. Dass er – im alleinigen Bestreben, der Polizeikontrolle zu entkommen, – auf ein gutes Ende seiner Fahrt hoffte und damit darauf vertraute, dass es zu keinem Unfall kommt, ist nicht unplausibel.
Wenn die Staatsanwaltschaft zum Schuldspruch II. die subjektive Tatseite auch iR § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB für gegeben erachtet, übergeht sie bereits, dass die im Schuldspruch I. angeführte Tathandlung (Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit gegen die Fahrtrichtung bei Gegenverkehr) mit einem äußerst hohen Unfallrisiko, sohin mit einer mittelbaren Wirkung in die körperliche Sphäre der Opfer verbunden war (vgl. Seiler/Seiler in SbgK § 105 Rz 11, 31; Schwaighofer, WK² StGB § 105 Rz 37ff; 11 Os 141/11m), damit aber zutreffend bereits im Grundtatbestand als Gewalt (iS eines gegenwärtigen Übels) und nicht als Drohung (iS der Inaussichtstellung eines zukünftigen Übels) gewertet wurde. Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Argumente der Berufung.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungslage iSd § 32 StGB trägt die verhängte Sanktion bei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der begangenen Taten, dem sozialen Störwert und der Täterpersönlichkeit des A*, der während des Strafvollzugs innerhalb offener Probezeit neuerlich einschlägig delinquierte, durchaus Rechnung. Aufgrund der vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verzögerung des Berufungsverfahren war jedoch gemäß § 34 Abs 2 StGB eine Reduktion der Strafe in der Höhe von einem Monat vorzunehmen. Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bietet jedoch weder der Akteninhalt, noch dessen Berufungsvorbringen eine taugliche Grundlage.
Mit Blick auf die nunmehr zu verbüßende Freiheitsstrafe, die A* das Unrecht seiner Handlungen deutlich spürbar aufzeigen wird, bedarf es jedoch nicht zusätzlich des Widerrufs der ihm zu AZ B* des Bezirksgerichts Döbling gewährten bedingten Strafnachsicht. Vielmehr wird durch die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre eine möglichst lange Überwachung des Angeklagten gewährleistet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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