Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107b Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. Februar 2026, GZ **-123.3, sowie dessen (implizite) Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
1. Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
2. Die (implizite) Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt wurde A* B* dreier Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und dafür nach § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweiundzwanzig Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 123.3).
Mit gesondert auszufertigendem Beschluss (RIS-Justiz RS0120887 [T2, T3]; hier irrig unterblieben, siehe ON 123.3, 5) wurde A* B* gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, zu C* B* keinen Kontakt aufzunehmen.
Im Anschluss an die Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch die Erstrichterin samt jeweiliger Übersetzung durch den beigezogenen Dolmetscher erklärte A* B* nach Beratung mit seinem Verteidiger und im Beisein des Dolmetschers, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 124.4, 50).
Dessen ungeachtet meldete er mit Eingabe vom 26. Februar 2026 „Rechtsmittel“ an, mit welchem er sowohl den Strafausspruch als auch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche und hiermit (implizit) auch den gemäß § 494 Abs 1 StPO gefassten Beschluss anficht (ON 125).
Gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO kann das Oberlandesgericht bei der nichtöffentlichen Beratung die Berufung – soweit hier von Relevanz - als unzulässig zurückweisen, wenn sie von einer Person ergriffen worden ist, die auf das Berufungsrecht verzichtet hat.
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger, im Beisein des Dolmetschers und ohne Anhaltspunkte für eine prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5]; RS0099945). Daran vermögen – aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache – weder die vom Verurteilten vorgebrachten unzureichenden Deutschkenntnisse noch der erhöhte Stresslevel aufgrund der Verhandlungssituation etwas zu ändern.
Selbiges gilt auch für die (implizit) erhobene Beschwerde, da Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel – infolge eines rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts – nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht nach § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl RIS-Justiz RS0099945; vgl auch Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 57 Rz 53).
Somit waren die von A* B* erhobene Berufung sowie die (implizite) Beschwerde zufolge dessen rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückzuweisen (§ 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO; § 89 Abs 2 StPO).
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