Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug infolge Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Februar 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. April 2025 zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 23. März 2026 erfüllt.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Dezember 2025 (ON 13) bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe mit 23. März 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19) wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 30. Dezember 2025 (ON 1.6) folgend die Wiederaufnahme des Verfahrens analog § 352 Abs 1 Z 1 StPO bewilligt und der oben dargestellte Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Rechtskraft der Entscheidung des Landesgerichts Krems an der Donau habe sich ergeben, dass gegen den Strafgefangenen ein Übergabeverfahren zur Auslieferung zur Strafverfolgung nach Tschechien anhängig sei. Dabei handle es sich um eine neue Tatsache aufgrund neuer Beweismittel, die geeignet sei, die Abweisung des Antrags nach § 133a StVG zu rechtfertigen.
Dagegen richtet sich die mit 9. März 2026 datierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 23; Übersetzung ON 23.2; vgl auch ON 25), die sich jedoch als verspätet erweist.
Denn der Beschluss wurde A* am 6. Februar 2026 durch persönliche Übernahme zugestellt (siehe Zustellnachweis zu ON 1.11), sodass die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) am 20. Februar 2026, 24.00 Uhr ablief (§ 84 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Auch wenn das konkrete Datum der Übergabe des Rechtsmittels an einen Justizwachebeamten oder seines Einlangens in der Anstaltsdirektion (vgl RIS-Justiz RS0106085 [T5]) nicht bekannt ist, erweist sich die Beschwerde bereits aufgrund ihrer Datierung mit 9. März 2026 als verspätet, weil der Tag der Abfassung des Schriftsatzes zugleich als Tag der frühest möglichen „Postaufgabe“ anzusehen ist (RIS-Justiz RS0006965 [T8]).
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sohin verspätet eingebrachte Beschwerde ist somit gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen.
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