(1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.
(2) Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.
(3) Besucher, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zuzulassen. Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
Rückverweise
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 96 Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie von Rechtsbeiständen
…Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (§ 90b Abs. 4 bis 6) sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten. (2) Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern…
§ 99a Ausgang
…Tag zu verlassen, wenn die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene den Ausgang zu einem der im § 93 Abs. 2 genannten Zwecke benötigt. Soweit es nach dem Zweck des Ausganges unter Bedachtnahme auf allfällige Reisebewegungen notwendig erscheint, darf die Dauer der Abwesenheit…
§ 109 Strafen für Ordnungswidrigkeiten
…die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a); 4. die Geldbuße; 5. der Hausarrest.…
§ 94
…1) Außer in den Fällen des § 93 Abs. 2 sind Besuche nur während der Besuchszeiten zu gestatten. Diese sind vom Anstaltsleiter an mindestens vier Wochentagen, davon wenigstens einmal am Abend oder…