Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgerichts vom 12. Juni 2025, GZ 71 Bl 150/24m-40, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht – im zweiten Rechtsgang (vgl. zum ersten ON 31.2) - einer Beschwerde des gemäß § 21 Abs 2 StGB untergebrachten A* vom 15. November 2024 wegen „Nichteinhaltung des § 166 StVG“ (ON 1) nicht Folge.
Das Erstgericht ging wortwörtlich wiedergegeben von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die den Bf betreffende Strafregisterauskunft weist sechs Eintragungen auf, darunter auch zwei, die zu dessen Einweisung in den Maßnahmenvollzug führten, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, bzgl. Urteilstenore und Vollzugsverlauf auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Bericht des FTZ, ON 35, verwiesen wird (IVV-Auszug, ON 2 und Strafregisterauskunft, ON 3).
Beim Bf besteht (weiterhin) eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung F 61.0 mit ausgeprägten narzisstischen, aber auch dissozialen Zügen, sowie eine Störung der Sexualpräferenz mit sadistischen Zügen F 65.9 und eine Störung durch Kokainkonsum in Form eines schädlichen Gebrauches bzw. eines Abhängigkeitssyndroms, abstinent in beschützender Umgebung. Diese Erkrankung führt nicht nur zu einer beträchtlichen Verformung der alltäglichen Lebensführung, zu einer Einschränkung der persönlichen Entfaltung und Fähigkeit, anhaltend zufriedenstellende, möglichst konfliktfreie Beziehungen aufrechtzuerhalten. Sie liegt zudem beim Bf in einem derart gravierenden Ausmaß vor, dass von einer tiefgreifenden und anhaltenden pathologischen Verzerrung der Grundmodalitäten von Wahrnehmung, Auffassung, Willensbildung, Handlungsplanung und Selbststeuerung gesprochen werden muss. Die sogenannten forensisch psychiatrischen Prognoseinstrumente wie VRAG, SORAG und HCR-20 ordnen den Bf in eine Risikogruppe mit erhöhten Rückfallrisiko ein, ergeben ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko bzgl. schweren Körperverletzungen und vor allem von Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Aufgrund seiner störungsbedingt verzerrten, überhöhten Selbstsicht und einem weiterhin lediglich oberflächlichen Problembewusstsein ist es dem Bf auch nicht möglich, Risikosituationen für Fehlverhalten, insbesondere aggressive, sexualisierte Verhaltensweisen rechtzeitig zu erkennen und geeignete Bewältigungsstrategien zu deren Vermeidung anzuwenden. Im bisherigen Vollzugsverlauf zeigten sich günstige Parameter (keine weitere Delinquenz, sofern diese von den äußeren Bedingungen her möglich gewesen wäre; Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik; erfolgreiche Lockerungen, Bewährung im "Urlaub"; Erlernen neuer Konflikt- und Problemlösungsstrategien, Bearbeitung der deliktrelevanten Problembereiche war möglich. Präventionsstrategien und Wissen um alternative Verhaltensweisen wurden integriert; Nachreifung und Festigung der Persönlichkeit; erhöhte Frustrationstoleranz und Ausdauer; gute Anpassungsfähigkeit und ausreichende Sozialkontakte in der Institution [nicht formelle Scheinanpassung außerhalb des deliktspezifischen Problemfeldes, z. B. Sexualdelinquenz]; positive, rehabilitative Therapieaspekte [z. B. motivierte Mitarbeit in der Arbeitsrehabilitation, aktive berufliche Reorientierung, konstruktive Freizeitgestaltung, gute rehabilitative Behandlungsmöglichkeiten]), aber auch zahlreiche ungünstige Parameter, nämlich weitere ähnliche oder noch gravierendere Delinquenz, keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden Verhaltensdisposition oder Persönlichkeitsstruktur erkennbar, Verweigerung oder Unfähigkeit zur Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien, Entweichungen, Suchtmittelmissbrauch, fortgesetzte prognostisch ungünstige Verhaltenssucht, keine Fortschritte in der Therapie, häufige Therapieabbrüche, häufige Konflikte, Überangepasstheit in der Institution, Sekundärschäden durch lange Institutionalisierung und negative, rehabilitative Therapieaspekte (z. B. formale Aufgabenerfüllung, riskanter Konsum mit Auswirkungen auf die Rehabilitation, persistierende Abhängigkeit, wenig rehabilitative Behandlungsmöglichkeiten [Gutachten Dr.is B* vom 16.7.2024, angeschlossen als Beilage dem Verfahren des LG Steyr, **, welches dem nunmehrigen Bf nach dessen Vorliegen auch zugegangen ist - wogegen sich seine oben wiedergebenen Ausführungen auch teils wenden]).
Im Maßnahmenvollzug in der JA Stein nahm der nunmehrige Bf seit August 2021 an einer wöchentlichen Einzelpsychotherapie teil. Im Rahmen des klinischen Case Management lag der Fokus dort auf der Erarbeitung adäquater Coping-Strategien zum Umgang mit schwierigen Situationen, der Reflexion eigener Verhaltensweisen und der weiteren Arbeit am Verständnis für den eigenen Deliktmechanismus.
Während des Vollzuges in der JA Stein kam es zu einer Vielzahl von (Ordnungswidrigkeits-)Meldungen und außerdem zu einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund einer schweren Körperverletzung zum Nachteil eines Mituntergebrachten (s. die obigen Ausführungen betreffend das strafrechtliche Vorleben des Bf [Forensisch Therapeutische Stellungnahme JA Stein v. 15.3.2024, ON 11.2 im oben angeführten BE-Akt des LG Steyr]).
Im aktuellen Vollzug im FTZ Garsten kam es (auch) zu einer Ordnungswidrigkeitsmeldung wegen einer Auseinandersetzung des Bf mit einem Mituntergebrachten am 30.11.2024, weshalb über den Bf eine Geldbuße von € 20,-- verhängt wurde, welche Entscheidung zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist (hg. 60 Bl 153/24x).
Seit dem Tag seiner Überstellung an das FTZ Garsten fällt der Bf durch seine gehäufte Beschwerdetätigkeit, vorwurfsvolle Briefe sowie durch querulatorisches und forderndes Verhalten auf. Die therapeutische Beeinflussbarkeit und Veränderbarkeit ist darüber hinaus als prognostisch negativ einzuschätzen. Der Bf ist nur im begrenzten Umfang delikt- und störungseinsichtig und starr darauf fixiert, vermeintliche Fehler im Urteil sowie im aktuellen Sachverständigengutachten zu berichtigen. Er hinterfragt grundsätzlich die aktuelle Maßnahmeneinweisung und imponiert im Gespräch mit dem ho. Fachdienst eloquent sowie teilweise überheblich (s. die Ausführungen in den oben wiedergegebenen Eingaben dieses Bf, in denen er [teils auch] die Aufhebung der - aus seiner Sicht - unberechtigten Maßnahme fordert; Stellungnahme FTZ, ON 35; Forensisch Therapeutische Stellungnahme FTZ Garsten, ON 11.2 und Äußerung der BEST v. 18.3.2025, ON 18, jew. im oben angeführten BE-Akt des LG Steyr).
Der Bf verbüßt demnach im aktuellen Haftblock aufgrund der Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 04.10.2019 zu ** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren, wobei überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet wurde.
Zu ** LG Linz wurde am 23.06.2020 eine weitere Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten wegen §§ 288 Abs 1, 15 Abs1, 299 Abs 1 StGB ausgesprochen. Mit Urteil vom 25.09.2023 verhängte das Landesgericht Krems an der Donau zu ** eine weitere Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über den Bf; unter einem wurde die zu ** des Landesgerichtes Linz hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen (Strafregisterauskunft ON 3, IVV-Auszug ON 2).
Von 22.07.2020 bis 03.07.2024 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Stein angehalten, seit 03.07.2024 erfolgt der Maßnahmenvollzug im forensisch-therapeutischen Zentrum Garsten (IVV-Auszug ON 2).
Beim Zugangsrapport mit dem Bf am 25.07.2024 wurde durch die therapeutische Leiterin Mag. a C* unter anderem auch die für den Bf vorgesehene Therapie thematisiert. Der Bf brachte dabei vor, dass er laut dem Gutachter nicht therapiefähig sei, weshalb er aus der Maßnahme entlassen gehöre. Die Therapeutische Leiterin erörterte, dass die Entlassung aus der Maßnahme sich nicht nach der Therapiefähigkeit richtet, sondern nach der vorhandenen Gefährlichkeit einer Person. Weiters wurde beim Rapport festgehalten, dass der Psychologische Dienst gemeinsam mit dem Untergebrachten das aktuelle Gutachten besprechen werde. Hinsichtlich der vom Bf monierten Einzelpsychotherapie wurde die Weiterführung grundsätzlich bewilligt, zu Folge eines zunächst nicht freien Therapieplatzes wurde der Bf auf die hausinterne Warteliste gesetzt, seit Februar 2025 erhält der Bf ein wöchentliches psychotherapeutisches Einzeltherapiesetting. Seit seiner Aufnahme in das FTZ fanden überdies die erlassgemäß vorgesehenen Casemanagergespräche statt und fanden darüber hinaus noch weitere Gespräche statt, sodass sogar das vorgesehene Mindestmaß an für den Bf vorgesehener psychologischer Betreuung überschritten wurde. Es fanden im FTZ in diesem Sinne zwischen dem 4.7. bis zum 28.11.2024 elf Gespräche mit dem psychlogischen Dienst und zwischen dem 5.7. und dem 25.11.2024 auch elf Gespräche mit dem sozialen Dienst statt, wobei der Bf auch zwei Termine mit der Leiterin des psychlogischen Dienstes verweigerte (Stellungnahme des FTZ Garsten, ON 6, samt dort beigeschlossener Übersicht der stattgefundenen Gespräche sowie Stellungnahme FTZ, ON 35).
Gegenstand der Therapie/Behandlung/Betreuung des Bf im FTZ ist die Abklärung der Erreichbarkeit des Bf, da für eine erfolgversprechende Betreuung/Behandlung/Therapie (unabhängig davon um welche therapeutische oder klinische Behandlung es sich handelt) ein Mindestmaß an Ansprechbarkeit iSd. Risk-Need-Responsivity-Prinzips gegeben sein muss, wobei a priori die therapeutische Erreichbarkeit des Bf in Frage gestellt werden bzw. jedenfalls von maximal ungünstigen Bedingungen ausgegangen werden muss, da keine Störungseinsicht vorliegt und somit jegliche bekundete Therapiemotivation vonseiten des Bf oberflächlich ist. Dies wird insofern auch deutlich, als der Bf trotz mehrjähriger vorangangener Unterbringung (samt damit einhergehender Behandlung [§§ 164, 166 StVG]) erneut (und zwar deutlich innerhalb der Probezeit zur bedingten Entlassung aus dieser und mehrfach) rückfällig wurde und (auch massive sowie einschlägige) Sexualstraftaten beging. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die psychotherapeutische Behandlung der Vergangenheit keinen bzw. nicht den damit avisierten Erfolg iSe. überdauernden Deliktsfreiheit zeitigte, weswegen auch aktuell die Erfolgschancen einer solchen als sehr gering einzuschätzen sind. Aus fachlicher Sicht ist demnach von einem „high risk-low change“-Fall auszugehen. Der Erfolg einer Psychotherapie kann jedoch nicht auf die Dauer und/oder Quantität der Teilnahme abgestellt werden, sondern ausschließlich auf die Qualität der Fortschritte und vor allem auf die Ansprechbarkeit des Klienten. Bevor man überhaupt von erfolgversprechenden Therapieaussichten sprechen kann, muss ein Mindestmaß an Mitarbeit des Untergebrachten mit den Fachdiensten und der Leitung des FTZ an den Vollzugszwecken gegeben sein. Eine rein einseitige, vom Untergebrachten geforderte Psychotherapie hat, wie dessen Vergangenheit (und die damit einhergehenden Rechtsgutbeeinträchtigungen bei den jeweiligen Tatsubjekten) zeigte, zu keinem (überdauernden) Erfolg geführt. Aktuell imponiert der Bf mit Abwertungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und der Leitung des FTZ Garsten. Das klinisch-psychologische Casemanagement ist aus fachlicher Sicht somit zum aktuellen Zeitpunkt die zentrale Behandlungsform, um dem Untergebrachen aufzuzeigen, dass es seine Mitwirkung braucht. Persönlichkeitsstörungen zeichnen sich vor allem durch persistierende und rigide Muster im Denken, den Emotionen und dem Verhalten aus. Im Falle des Bf zeigt sich dies in manipulativen, grenzüberschreitenden und überheblichen Verhaltensweisen, die einen echten Therapiefortschritt untergraben. Gerade ein Durchbrechen dieser Verhaltensmuster bzw. der vom Untergebrachten „gewohnten“ therapeutischen Gegebenheiten ist aus fachlicher Sicht aktuell jedoch angezeigt, um einen realen therapeutischen Fortschritt zu ermöglichen und letztendlich den Vollzugszwecken gerecht zu werden (Stellungnahme FTZ, ON 35; Äußerung der BEST vom 18.3.2025, ON 18 im oben angeführten BE-Akt des LG Steyr).
Es kann, vor dem Hintergrund obiger Feststellungen über die dem Bf auch im FTZ Garsten zu teil werdende therapeutische Behandlung und Betreuung - deren Inhalt bzw. Ausgestaltung (bspw. Art des Behandlungskonzeptes, angewandte Methodik) vom Vollzugsgericht nach § 16 Abs. 3 StVG nicht zu beurteilen sind -, sohin nicht festgestellt werden, dass der Bf im FTZ Garsten nicht (gem. § 166 Abs. 1 StVG) behandelt bzw. betreut wird.
Weiters führte das Erstgericht – wortwörtlich wiedergegeben – aus wie folgt:
Diese Feststellungen gründen auf den in Klammern angeführten Zitatstellen, aus denen sich keine entscheidungsrelevante Widersprüche ergeben haben, weshalb auch weitere Erhebungen (aus rechtlichen Erwägungen) nicht geboten waren bzw. ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Soweit sich der Bf in seinen weitschweifigen Ausführung weitaus überwiegend zum Opfer der therapeutischen Leiterin des FTZ Garsten Mag. a C* stilisiert, der er dabei auch Lügen, Verleumdung und Missbrauch ihrer (Amts-)Befugnisse vorwirft (dazu unten), so ist ihm zu entgegnen, dass sich die obigen Feststellungen insbes. aus Aktenteilen aus dem, diesen Bf. betreffenden BE-Verfahren des LG Steyr, **, ergeben, die diesem dort auch zugegangen bzw. mit diesem in der Anhörung vom 25.3.2025 erörtert wurden (s. auch OLG Wien, 32 Bs 157/24h), nämlich dem SV-GA Dr.is B* und der forensischen Stellungnahme des FTZ Garsten vom 9.1.2025 bzw. der JA Stein v. 15.3.2024, die die Ausführungen der therapeutischen Leiterin in der Stellungnahme des FTZ, ON 35, insoferne bestätigen, als auch Dr. B* in dessen Gutachten vom 16.7.2024 den Bf als Täter mit (teils) hohem Rückfallsrisiko betrachtet und bei diesem - neben den oben auch angeführten günstigen Parametern - als ungünstige Parameter die weitere ähnliche oder noch gravierendere Delinquenz (gemeint: jene nach dem ersten Maßnahmenvollzug [s. die obigen Feststellungen dazu]) sieht, keine Veränderung der kriminogenen Störung, der grundlegenden Verhaltensdisposition oder Persönlichkeitsstruktur erkennbar sei, eine Verweigerung oder Unfähigkeit zur Auseinandersetzung mit Präventionsstrategien, Entweichungen, Suchtmittelmissbrauch, fortgesetzte prognostisch ungünstige Verhaltenssucht, keine Fortschritte in der Therapie und häufige Therapieabbrüche (s. oben). Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit jener der BEST vom 18.3.2025 die nämlich zu folgender Zusammenfassung und Empfehlung kommt: "Herr A* beging eine Vielzahl an sexuell motivierten Delikthandlungen. Es ist von einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer stabilen sexuellen Devianz auszugehen. Auch zuletzt finden sich keine Hinweise auf stabile, risikorelevante Verhaltensänderungen bzw. einen entsprechenden Umgang mit der sexuellen Störung. Er wurde während der Unterbringung weitere zwei Male verurteilt. (ON 18 in LG Steyr, **)". Die Ausführungen in der Stellungnahme ON 35 des FTZ Garsten betreffend die aktuelle (teils fordernd, entwertende) Aufführung im Vollzug hingegen finden ihrerseits Stütze in der forensischen Stellungnahme des FTZ vom 9.1.2025, wo eben (auch schon damals) ein solches, teils forderndes, teils entwertendes Verhalten des nunmehrigen Bf ebenso beschrieben wird, wie die zahlreichen, den Bf betreffenden Ordnungswidrigkeitsmeldungen, darunter auch die auf den 30.11.2024 datierende (s. dazu auch unten), wobei der Bf auch in dieser forensischen Stellungnahme vom 9.1.2025 als Wiederholungstäter mit sehr hoher Rückfallswahrscheinlichkeit beschrieben wird und diese Stellungnahme dabei nicht von - der vom Bf in seinen Eingaben sehr stark angefeindeten - Mag. a C* sondern (federführend) von MSc D* stammt, also von jener Person auf die sich der Bf in seinen - oben wiedergegebenen - Beschwerdeausführungen mehrfach beruft (ON 11.1 in LG Steyr, **).
Auch ist diesbezüglich darauf zu verweisen, soweit nämlich der Bf (offenbar gemeint als weiteren Beleg für das unsachliche Agieren von Mag. a C* ihm gegenüber bzw. in Ansehung seiner Betreuung im FTZ Garsten) moniert, dass, ihn in schlechtem Lichte erscheinen lassend, in den Ausführungen von Mag. a C* gleich wieder erwähnt werde, dass es auch im Maßnahmenvollzug zu einer (weiteren) Verurteilung gekommen sei (Übergriff zum Nachteil eines Mituntergebrachten) und zu einer Ordnungswidrigkeitsmeldung, dass es schlicht zutrifft, dass der Bf in der Vergangenheit bedingt nach mehrjährigem Maßnahmenvollzug entlassen wurde, sodann jedoch abermals mehrfach strafgerichtlich verurteilt, erneut in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wurde und es dann in diesem erneuten Maßnahmenvollzug zu einer mehrjährigen Verurteilung wg. schwerer Körperverletzung zNt. eines Mituntergebrachten kam. Auch trifft es zu, dass der Bf erst jüngst wegen einer Ordnungwidrigkeit (tätliche Auseinandersetzung mit einem Mituntergebrachten am 30.11.2024) im FTZ Garsten bestraft werden musste (s. die obigen Feststellungen dazu). Die diesbezüglichen Ausführungen des Bf vermögen daher nicht zu überzeugen, dienen diese doch augenscheinlich nur dazu, alles - teils äußerst unsachlich - abzulehnen, was nicht im Sinne des Bf ausgeführt ist oder diesem zumindest so ausgeführt zu sein scheint.
Nach § 164 Abs 1 StVG soll der Untergebrachte davon abgehalten werden, unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Vielmehr soll der Zustand des Untergebrachten so weit gebessert werden, dass von ihm die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu erwarten ist, und dem Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verholfen werden. Nach § 166 Z 1 StVG sind die nach § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten zur Erreichung dieser Vollzugszwecke entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Der Untergebrachte hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten, und - wenn dies in der zuständigen Justizanstalt nicht möglich ist - entsprechend verlegt (§ 161 StVG) zu werden (Drexler/Weger, StVG 5 , Rz 1 zu § 166 mwN).
Das so umschriebene Recht auf Behandlung/Betreuung des Bf wird durch den dem Bf im FTZ zu teil werdenden Maßnahmevollzug, iSd obigen Feststellungen, nicht verletzt, fanden und finden doch (auch) dort klinisch-psychologische Gespräche (und bei Bedarf Gespräche mit dem sozialen Dienst), verbunden mit einem einzeltherapeutischen wöchentlichen Setting seit 18.2.2025 statt, gerichtet darauf die Erreichbarkeit des Bf abzuklären, da für eine erfolgversprechende Betreuung/Behandlung/Therapie (unabhängig davon um welche therapeutische oder klinische Behandlung es sich handelt) ein Mindestmaß an Ansprechbarkeit iSd. Risk-Need-Responsivity-Prinzips gegeben sein muss. Vor dem Hintergrund des schon mehrfach erörterten strafrechtlich (massiv) belasteten Vorlebens des Bf kann darin aber keine Verletzung des Rechtes auf Therapie/Betreuungsgewährung iSd. § 166 Z 1 StVG erblickt werden, besteht solcherart doch lediglich ein Recht auf erfolgversprechende Therapie, die der Bf sohin im FTZ Garsten auch erfährt.
Daran vermag auch der vom Bf ins Treffen geführte Umstand, dass zahlreiche Therapietermine tatsächlich nicht stattgefunden hätten (s. dessen, oben wiedergebene Ausführungen, insbes. in seiner Eingabe v. 9.12.2024; vom Bf dort hervorgehobene "0 Minuten"-Termine), nichts zu ändern, da dies vom FTZ Garsten in dessen ergänzenden Stellungnahme plausibel und nachvollziehbar - ein Termin, der in der Minute seines Beginns auch schon wieder enden würde, ergäbe in der Tat überhaupt keinen Sinn - mit den diesbezüglichen Systemvorgaben bei der Termineingabe erklärt wurde, sodass also dem zu Folge die in der Termininfoliste angeführten Termine sehr wohl stattfanden, das jeweilige Vollzugsorgan jedoch keinen Terminzeitraum explizit angab, sodass vom System der in der Termininfoliste angeführte Dokumentationszeitpunkt als Gesprächsanfang und Gesprächsende erfasst worden ist (erg. Stellungnahme FTZ Garsten v. 8.1.2025, samt dort beigeschlossener Stellungnahme MSc E* v. 24.12.2024, ON 14; s. dazu auch die Ausführungen des OLG Wien in der oben angeführten aufhebenden Entscheidung, wonach sehr wohl vom Stattfinden der Termine auszugehen sei).
Soweit sich der Bf wiederholt auf Gespräche mit dem Richter des LG Steyr Mag. F* beruft, den er dazu auch einvernommen haben möchte, so ist damit für diesen nichts gewonnen, zeigt doch die Einsichtnahme in das ADV-VJ-Register, dass der Bf zwar wiederholt Gespräche mit dem Vollzugsrichter (nach § 16 Abs. 2 StVG) des LG Steyr anstebte, und zwar in Form (auch dort: weitwändiger) schriftlicher Eingaben und auch führte, was jedoch lediglich dazu führte, dass besagter Richter zwar am 22.8. und am 12.11.2024 mit dem nunmehrigen Bf die von diesem betriebenen Gespräche führte, über deren Inhalt jedoch nicht einmal einen Akten- bzw. Amtsvermerk anlegte, wovon, rechtliche Relevanz vorausgesetzt, jedoch auszugehen wäre (vgl. § 55 Abs. 3 Geo), geschweige denn irgendwelche Verfahrensschritte, die über die Terminisierung besagter Gespräche und das Abstreichen des jeweiligen Ns-Aktes nach dessen Stattfinden, vorgenommen haben würde. Überdies gilt es zu beachten, dass auch der Aktenvermerk von Mag. a C* vom 24.11.2024 ohnehin davon spricht, dass der nunmehrige Bf bei seinem Gespräch mit Mag. F* davon gesprochen habe, dass er entgegen § 166 Z 1 StVG im FTZ Garsten keine Therapie bekommen würde (vgl. ** u. **, je des LG Steyr, bzgl. Gesprächen vom 22.8.2024 und vom 12.11.2024).
Soweit der Bf in seinen umfangreichen Ausführungen auch immer wieder die Rechtmäßigkeit seiner Einweisung in Frage stellt und wider die ihn betreffenden, in verschiedenen Verfahren ergangenen Gutachten ausführt, so ist dem zu entgegnen, dass dem Vollzugsgericht nach § 16 Abs. 3 StVG zum einen eine solche Prüfungskompetenz nicht eignet und er mit diesen Ausführungen den plausiblen, widerspruchsfreien, auf einer Befundung des Bf und den im Nachhang zum erstatteten Gutachten angeführten Parametern, keine Argumente entgegensetzt, die bei objektiver Betrachtung geeignet sein könnten Zweifel an den dortigen Ausführungen zu begründen (woran auch ein [vom Bf in der Vergangenheit im Verfahren des LG Linz, **, vorgelegtes, nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildendes, aus dem Jahr 2019 stammendes] Privatgutachten nichts zu ändern vermag [vgl. dazu auch HV-Protokoll v. 4.10.2019, ON 69 in LG Linz, ** und OLG Linz, 9 Bs 17/20v = ON 87 in LG Linz, **]).
Soweit es vom Bf in seinen oben wiedergegebenen Eingaben namhaft gemachte Beweismittel betrifft, so fehlt es diesen am Erfordernis eines tauglichen Beweisantrages, fehlen doch nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern dem Entscheidungsrelevanz zukäme, kommt es doch etwa nicht darauf an, ob ein Mituntergebrachter dessen - nicht im FTZ Garsten tätigen - Therapeuten frägt, ob er den Bf behandeln könnte, was der behauptet bejahte bzw. in Aussicht stellte, da dem Bf ein Recht eine bestimmte Person als Therapeuten zu wählen nicht zusteht. Soweit es die ebenfalls angeführte "Fr. Mag a D*" - deren Befähigung der Bf an anderer Stelle freilich überhaupt bezweifelt - betrifft, so ist der Bf auf deren forensisch therapeutische Stellungnahme zu verweisen (wie sie oben wiedergeben ist und die die Einschätzung von Mag. a C* betreffend der Person der Bf sohin stützt).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, ergänzt mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (ON 3.1 im Bs-Akt), der – auf das Wesentliche zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass geeignete Betreuungsmaßnahmen einzuräumen seien, die über eine bloße Basispflege hinausgehen müssten und er insbesondere psychotherapeutisch zu betreuen sei. Dieser gesetzlichen Verpflichtung werde nicht nachgekommen, obwohl ein Recht auf Behandlung nach der Judikatur bestehe, wobei etwa auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien AZ 32 Bs 51/21s und AZ 32 Bs 18/21p verwiesen wird. Gespräche mit der Case-Managerin, die keine ausgebildete Psychotherapeutin sei, seien einer Psychotherapie nicht gleichzusetzen. Zu den verweigerten Vorführungen zum Rapport führt er aus, dass es lediglich einen Termin – um den er gebeten habe – gegeben habe. Diesen habe er nicht verweigert, sondern dem Stockbeamten mitgeteilt, dass er nichts benötige und dass – wenn die Anstaltsleiterin (gemeint wohl: die therapeutische Leiterin des FTZ) mit ihm reden wolle – er den Termin wahrnehmen könne.
Es sei widersprüchlich, wenn einerseits behauptet werde, dass eine Therapie nur mit einem sehr erfahrenen Therapeuten zielführend sei, die Anstaltsleiterin (gemeint wohl: die therapeutische Leiterin des FTZ) sich aber damit rechtfertige, dass Gespräche ausreichen würden. Es liege seinerseits eine ordentliche Grundzusammenarbeit mit dem Fachteam vor. Er habe etwa alle Termine mit Sozialarbeitern wahrgenommen, ebenso Gespräche mit seiner jetzigen Case-Managerin Frau Mag. D*. Darüber hinaus interessiere sich die Anstaltsleiterin nicht für von ihm an sie persönlich gerichtete Briefe, sondern würden diese an nicht zuständige Beamten übergeben (ON 43).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Wie vom Vollzugsgericht ins Treffen geführt, liegt bei Untergebrachten nach § 21 Abs 2 StGB das Schwergewicht in der Erreichung der Vollzugszwecke gemäß § 164 StVG, sohin bei der ärztlichen, insbesondere psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychohygienischen und erzieherischen (pädagogischen) Betreuung (§ 56 StVG). Diese soll – mit Blick auf § 164 StVG - den Zustand des Untergebrachten soweit bessern, dass die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht mehr zu erwarten ist, und diesem zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen. Die Verpflichtung zur genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, die erforderliche Behandlung zu erhalten ( Drexler / Weger, StVG 5 § 166 Rz 1 mwN).
Im – behaupteten – Unterlassen der Anordnung der erforderlichen Betreuung ist ein der Beschwerdemöglichkeit des § 121 Abs 1 StVG unterliegendes Verhalten des Anstaltsleiters zu ersehen (vgl VwGH, 25. November 2008, 2005/06/0029; OLG Wien 32 Bs 51/21a). Hingegen besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine den Vollzugszwecken nicht dienende Behandlung (OLG Wien, AZ 32 Bs 51/21s mwN, OLG Wien 32 Bs 256/23s).
Vorauszuschicken ist, dass vom Erstgericht - nach Aufhebung der Entscheidung im ersten Rechtsgang - zu klären war, worin beim Beschwerdeführer eine erfolgsversprechende Therapie bestehe (ON 31.2 S 6).
Das Erstgericht hat sich nach umfassenden Erhebungen mit den im Beschluss zitierten Stellungnahmen, Äußerungen und Gutachten, den Eingaben des Beschwerdeführers, aber auch mit den von diesem gesetzten strafbaren Handlungen auseinandergesetzt und geschlussfolgert, dass durch die dem Beschwerdeführer im FTZ Garsten zuteil werdende therapeutischen Behandlung und Betreuung eine Verletzung des § 166 Abs 1 StVG nicht verwirklicht werde (vgl. hiezu insbesondere BS 54 ff). Insbesondere wurde festgestellt, dass das klinisch-psychologische Casemanagement zum aktuellen Zeitpunkt die zentrale Behandlungsform sei, um dem Untergebrachten aufzuzeigen, dass es seiner Mitwirkung bedürfe. Insbesondere wurde etwa auch festgehalten, dass eine rein einseitige, vom Untergebrachten geforderte Psychotherapie, bislang zu keinem überdauernden Erfolg geführt habe.
Diese Feststellungen hat das Erstgericht schlüssig, nachvollziehbar und überlegt aus aktenkundigen Umständen abgeleitet und dabei die Eingaben des Beschwerdeführers nicht unbeachtet gelassen.
Dieser Einschätzung des Erstgerichts vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik nichts substanzielles entgegenzusetzen, zumal etwa der Umstand, ob eine Vorführung zur Anstaltsleiterin (gemeint: therapeutischen Leiterin des FTZ) ein- oder zweimal (und aus welchen Gründen) gescheitert ist, nicht hinreicht, die sorgfältigen Überlegungen des Erstgerichts zu seiner nicht hinreichenden Mitwirkung in Frage zu stellen. Gleiches gilt auch für die weiteren Argumente des Beschwerdeführers (etwa: regelmäßig die Termine beim Sozialen Dienst und mit seiner Case-Managerin wahrzunehmen), zumal er damit zwar - isoliert betrachtet - für ihn sprechende Umstände aufzeigt, dabei aber die sonstigen – gewichtig gegen ihn sprechenden – Verfahrensergebnisse völlig außer Acht lässt.
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Anstaltsleiterin widerspreche (weil sie ausführe, dass es eines sehr erfahrenen Therapeuten bedürfe, aber gleichzeitig auch, dass Gespräche ausreichen würden), ist er darauf zu verweisen, dass Bezugspunkt einer Beschwerde nur die Entscheidung des Vollzugsgerichts sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien AZ 132 Bs 413/19h, AZ 32 Bs 164/21h, AZ 32 Bs 37/22h, AZ 32 Bs 280/22v, AZ 32 Bs 72/24h uva).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Argumente rechtlicher Natur übergehen zunächst, dass das Gesetz keinen Anspruch im Sinne eines subjektiven-öffentlichen Rechts auf eine den Vollzugszwecken nicht dienende Behandlung vorsieht. Was die von ihm zitierte Judikatur daran zu ändern vermag, ist nicht nachvollziehbar, zumal etwa gerade in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 32 Bs 51/21s, festgehalten wird, dass in der Verweigerung einer Psychotherapie, für die ausgehend von den Feststellungen kein zielführendes Arbeitsbündnis besteht, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zu erkennen ist. Weiters vermag der Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Judikaturzitaten keine Fehler im bekämpften Beschluss aufzuzeigen. Dies zumal auch der EMGR nur davon ausgeht (vgl EGMR 20. Juli 2017, Bsw 11.537/11 Fünfte Kammer, NLMR 2017, 326), dass - damit die Anhaltung einer geistig kranken Person wegen ihrer Gefährlichkeit „rechtmäßig“ iSd Art 5 Abs 1 EMRK sein kann - der betroffenen Person angemessene Therapiemöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Nachdem die von ihm geforderte Einzelpsychotherapie nach den Feststellungen im bezughabenden Zeitraum nicht erfolgsversprechend war, ist seine Beschwerde tatsächlich nicht im Recht.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise