Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen (Verbraucherschutzverein) , **, vertreten durch Dr. Karim Weber Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (EUR 32.000,--) und Urteilsveröffentlichung (EUR 3.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 3.000,--) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.1.2026, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt nicht EUR 5.000.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger ist gemäß § 2 Qualifizierte Einrichtungengesetz (QEG) berechtigt, Unterlassungsansprüche, unter anderem bezüglich der Verwendung gesetzwidriger oder sittenwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, mit Verbandsklage gerichtlich durchzusetzen.
Die Beklagte betreibt in **, ein Fitnesscenter. Sie verwendet für ihre Mitglieder, die zum Großteil zu privaten Zwecken Fitnesscentermitgliedschaften abschließen und Verbraucher sind, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 18.4.2025, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und darin die klagsgegenständlichen Klauseln.
Der Kläger begehrt, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung von und das Sich-Berufen auf sechs bestimmte Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu untersagen. Er begehrt auch die Ermächtigung, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „**“, kärntenweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Zum im Berufungsverfahren noch strittigen Veröffentlichungsbegehren bringt der Kläger vor, es bestehe ein berechtigtes Interesse der Mitglieder (mehr als tausend in **) und potentieller Kunden der Beklagten und des von der Beklagten umworbenen Verkehrskreises informiert und aufgeklärt zu werden. Angesichts der kärntenweiten Tätigkeit der Beklagten werde die Urteilsveröffentlichung in einem kärntenweit erscheinenden Medium beantragt. Das Beharren der Beklagten auf der Rechtmäßigkeit der von ihr verwendeten Klauseln und die immanente Wiederholungsgefahr unterstreichen das berechtigte Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung.
Die Beklagte wendet hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens im Wesentlichen ein, sie betreibe nur ein kleines Fitnesscenter in **, weshalb angeblich betroffenen Verkehrskreise jedenfalls auch über einen Hinweis auf ihrer Webseite bzw durch ein Inserat in einer Lokalzeitung informiert werden können. Insbesondere wenn die Veröffentlichung nicht der Bestrafung des angeblichen Rechtsverletzers dienen solle, sei eine Veröffentlichung in der Samstags-Ausgabe der „*1*“ jedenfalls überschießend.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf Urteilsseite 4 wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich begründete das Erstgericht den Zuspruch des Veröffentlichungsbegehrens damit, dass Zweck der Urteilsveröffentlichung nach § 30 KSchG sei, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liege bei der Verbandsklage auch darin, dass die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig seien. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren habe im Klauselprozess den Zweck, das Unterlassungsgebot zu sichern und nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung des Adressatenkreises zu unterbinden, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern und das durch rechtswidrige Maßnahmen irregeführte Publikum aufzuklären. Der Zweck der Urteilsveröffentlichung gehe im Verbandsverfahren somit über eine Information der konkret betroffenen Kunden hinaus. Es sollen allgemein die beteiligten Verkehrskreise (als auch potentielle Kunden, Konkurrenten und andere Marktteilnehmer) von der Sach- und Rechtslage informiert werden. Nachdem sich die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise nicht auf die aktuellen und potentiellen Vertragspartner beschränken, erfordere der Zweck der Urteilsveröffentlichung eine Veröffentlichung in einem Printmedium mit großer Auflagenzahl.
Aufgrund des regional eingeschränkten Tätigkeitsbereiches der Beklagten und der Verwendung der gegenständlichen Klauseln ausschließlich in einem Fitnesscenter in ** sei eine Urteilsveröffentlichung in der Regionalausgabe für Kärnten in einer Samstagsausgabe der „**“ angemessen. Eine Aufklärung auf der Internetseite des Unternehmers schließe ein zusätzliches Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer auflagenstarken Tageszeitung nicht aus. Daran ändere auch die pauschale Bestreitung des Vorbringens des Klägers über die Anzahl von 1.000 Mitgliedern durch die Beklagte nichts, zumal die Beklagte nicht darlegen habe können, warum dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung abzusprechen wäre. Die bloße Bereitstellung einschlägiger Informationen auf einer Website der Beklagten werde dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht.
Nur gegen den Zuspruch des Veröffentlichungsbegehrens richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Veröffentlichungsbegehren (hilfsweise nach Verfahrensergänzung) abzuweisen. Ebenfalls hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw die Abänderung auf Veröffentlichung in der ** statt in der kärntenweit erscheinenden Ausgabe der ** begehrt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Entscheidung war trotz des Antrags der Beklagten, „in eventu nach Verfahrensergänzung“zu entscheiden, in nicht öffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2.Gemäß § 500a ZPO wird hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen und nur ergänzend ausgeführt:
3.Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung wegen einer Verbandsklage nach dem KSchG ist ident mit jenem nach dem UWG, weil § 30 KSchG auf § 25 UWG verweist (4 Ob 184/24y [58]), so dass auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (RS0079820). Die Befugnis zur Veröffentlichung ist daher in einem solchen Umfang zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, jetzt auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns (und über den wahren Sachverhalt) aufgeklärt werden (RS0079820 [T9]). Die Urteilsveröffentlichung hat in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage zu stehen (RS0079820 [T19]).
Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt somit davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin besteht; diese Frage hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen dessen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen (RS0079820 [T15]). Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (RS0079820 [T14]).
4. Eine Veröffentlichung auf der Website der Beklagten wurde vom Kläger nie beantragt und ist daher nicht entscheidungsgegenständlich. Abgesehen davon wäre eine solche Veröffentlichung gerade bei einem Fitnesscenter, bei dem ein Besuch der Website für Kunden keinesfalls zwingend ist, nie für sich alleine geeignet, das Veröffentlichungsbedürfnis zu befriedigen.
Auch mit dem (hier nicht erhobenen) Einwand, wonach eine unmittelbare Verständigung aller österreichischen Kunden der AGB-Verwenderin am treffsichersten wäre, kann diese das Begehren auf Veröffentlichung in einem Medium (zB Tageszeitung und Website) nicht abwenden (vgl RS0121963 [T30]).
5.Unzulässige Klauseln bei Betreibern von Fitnesscentern waren bereits mehrfach Gegenstand von OGH-Entscheidungen. Bei dem der Entscheidung 8 Ob 171/22p zugrundeliegenden Fall betrieben die beklagten Gesellschaften in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und im Burgenland Fitnessstudios und Fitnessanlagen. Der OGH bestätigte die Ermächtigung zur Veröffentlichung in der auf den jeweiligen örtlichen Tätigkeitsbereich der einzelnen, in unterschiedlichen Verfahren Beklagten eingegrenzten Regionalausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung (vgl 8 Ob 171/22p Rz [22]).
Auch bei einem Betreiber von zwei Fitnessstudios in der Steiermark und einem Fitnessstudio in Oberösterreich bestätigte der OGH die Ermächtigung zur Veröffentlichung in den beiden Regionalausgaben der „**“. Eine Veröffentlichung in von der Beklagten anscheinend gewünschten auflagenschwächeren Zeitschriften würde den dargelegten Zwecken des Veröffentlichungsbegehrens nicht ausreichend entsprechen (vgl 9 Ob 88/22i Rz [41]).
Ebenso bestätigte der OGH in 4 Ob 184/24y bei einem Betreiber von Fitnessstudios in Niederösterreich, Oberösterreich und im Burgenland die Ermächtigung zur Veröffentlichung (auch) in der „**“ in der Ausgabe der betroffenen Bundesländer (vgl 4 Ob 184/24y Rz [59]).
6.Bei einem Verbandsprozess wegen unzulässiger Klauseln gegen einen Verein, der Leistungen der Personenbetreuung vermittelte, wies der OGH das Begehren auf Veröffentlichung in der „**“ ab. Die zu beurteilenden Vertragsformblätter haben konkret nur eine Reichweite von im Schnitt 60 bis 100 Familien und werden überdies seit Jahren nicht mehr verwendet. Dabei handle es sich um die ursprünglich „selbstgestrickten“ Formblätter eines nicht auf Gewinn gerichteten kleinen Vereins (vgl 2 Ob 29/16b Pkt II.4.).
Ein derartiger Sonderfall liegt aber bei der hier beklagten Fitnessstudiobetreiberin nicht vor. Sie erstattete in erster Instanz auch kein konkretes Vorbringen zur Anzahl ihrer Kunden und zu deren Wohnsitz. Zu den Kosten der Veröffentlichung in der „**“ brachte sie überhaupt nichts vor. Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [T4]). Der einzige Beweisantrag der Beklagten im Zusammenhang mit der Urteilsveröffentlichung war ihr Hinweis auf ihren Firmenbuchauszug Beilage ./1 in ON 9.4 S 2. Das Erstgericht hatte daher jedenfalls keine Veranlassung, nicht beantragte Beweise aufzunehmen oder Feststellungen ohne entsprechendes Vorbringen zu treffen.
7.Die Entscheidung 4 Ob 232/22d betraf unzulässige Klauseln in AGB für Gutscheinkarten. Dabei hielt der OGH die Veröffentlichung österreichweit in einer Samstags-Ausgabe der „**“ für gerechtfertigt, weil die Wertkarten in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die Beklagte österreichweit tätig sei und die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarten durch Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb dieser vier Bundesländer haben, naheliegend sei (vgl 4 Ob 232/22d Rz [42]).
Umgelegt auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Veröffentlichung bloß in der ** nicht angemessen ist, weil diese wahrscheinlich (konkretes Vorbringen fehlt) nur in ** erhältlich ist, aber bei einem Fitnesscenter, das nahe am Autobahnknoten ** liegt (§ 269 ZPO), anzunehmen ist, dass sich das Einzugsgebiet der Beklagten deutlich über ** hinaus erstreckt. Wie in 4 Ob 232/22d ist die Nutzung des Angebots der Beklagten auch durch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in ** haben, naheliegend. Die Regionalausgabe ** der „**“ ist daher ein angemessenes Medium für die Veröffentlichung.
8.Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit-also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner-das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz-bzw sittenwidrig sind (RS0079737 [T29]). Die mit der Veröffentlichung verbundenen Kosten sind auch keineswegs Ausdruck einer Pönalisierung, sondern Folge des berechtigten Interesses an der Veröffentlichung (5 Ob 43/24w Rz [10]).
9. Das Erstgericht hat daher dem Kläger zu Recht die Ermächtigung zur Veröffentlichung in der kärntenweit erscheinenden Regionalausgabe der „**“ erteilt. Die Berufung bleibt somit ohne Erfolg.
10.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.
11.Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durch den Kläger, der die Beklagte nicht widersprochen hat.
12.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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