Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Austria Wirtschaftsservice GmbH, **, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 26.08.2025, **-17, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2. Satz ZPO).
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1.12.2022 als kaufmännische Angestellte in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers Anwendung. Mit Schreiben vom 24.7.2024, das ihr an diesem Tag persönlich übergeben wurde, wurde die Klägerin zum 30.9.2024 gekündigt und für die Dauer der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt.
Die Beklagte ist eine nach dem Austria-Wirtschaftsservice-Gesetz errichtete Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Republik Österreich ist. Aufgabe der Beklagten ist die Abwicklung unternehmensbezogener Wirtschaftsförderungen sowie die Erbringung von Finanzierungs-und Beratungsleistungen im öffentlichen Interesse.
Die Klägerin war als Projektmanagerin in der Abteilung ** tätig und zusätzlich für die Umsetzung des EU-Projekts „**“ verantwortlich.
Die Klägerinbegehrt mit ihrer Kündigungsanfechtungsklage, die Kündigung vom 24.07.2024 möge für rechtsunwirksam erklärt werden. Die Klägerin stützt sich lediglich darauf, dass die Kündigung wegen eines verpönten Motivs im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, nämlich in Reaktion auf ihre Einforderung der Einhaltung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte erfolgt sei. Anlass dafür seien wiederholte verbale Herabwürdigungen und unangemessene Verhaltensweisen einer Kollegin (B*) sowie eines externen Mitarbeiters des C* (D*) gewesen. Trotz mehrfacher Hinweise seitens der Klägerin habe die Beklagte keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen, sondern habe auf die Bitte der Klägerin nach Unterstützung mit deren Kündigung reagiert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 4 bis 8 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…]
Die Kündigungsentscheidung wurde im Juli 2024 von E* und F* gemeinsam getroffen, unter Einbindung der Personalchefin G* (ON 16, 5). Die Motive für die Kündigung waren insbesondere die aufgetretenen Kommunikationsprobleme, wobei bei der Klägerin Mängel in der Kommunikation verortet wurden, mangelnde Integration und Teamfähigkeit sowie auch von den Vorgesetzten wahrgenommene Leistungsdefizite, etwa betreffend die Qualität von Stellungnahmen und das Arbeitstempo (ON 12, 6f; ON 16, 30).
Die Motive der Kündigung beruhten auf einer Beobachtung der längerfristigen Entwicklung in der Vergangenheit und nicht auf einem einzelnen Vorfall. Man hielt gemeinsam eine Rückschau auf das vergangene Jahr. Die Vorgesetzten hegten im Kündigungszeitpunkt eine negative Prognose betreffend die Möglichkeit einer weiteren guten Zusammenarbeit, welche sich aus der Zusammenschau der oben angeführten verschiedenen Umstände, die dagegen sprachen, speiste. Der Umstand, dass die Klägerin den Arbeitsauftrag vom 12.07.2024 nicht erfüllt hatte, weil sie an dem Tag nach Erhalt des E-Mails in den Krankenstand gegangen war, war nicht ausschlaggebend für die Kündigung, schlug sich aber auch nicht zugunsten der Klägerin zubuche.“
In seiner rechtlichen Beurteilungkam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass nach den Feststellungen keine verpönten, sondern vielmehr erlaubte Kündigungsmotive vorgelegen seien. Der Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sei nicht erfüllt, weshalb die Klage abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen mangelhafter Begründung des angefochtenen Urteils und unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge (vgl Seite 20 f der Berufung):
Die Klägerin behauptet zusammengefasst Begründungsmängel in Bezug auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.
Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Gemäß § 417 ZPO iVm § 272 ZPO müssen die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten. Das Gericht muss klar und zweifelsfrei aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen (RS0040217). Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Es liegt keine Mangelhaftigkeit bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen vor, wenn in der Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können (RS0040165). Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder solche Feststellungen nicht treffen zu können (RS0040165 [T1]).
Eine allfällige unvollständige, mangelhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung fällt nur unter den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung (10 ObS 82/24t Rn 33; RS0106079).
Ausgehend von dieser Rechtslage zeigt sich, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts keinesfalls mittels Mängelrüge erfolgreich bekämpft werden kann. Das Erstgericht hat auf den Seiten 9 bis 11 eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung angestellt, aus der sich ergibt, auf Grund welcher Überlegungen es seine Feststellungen getroffen hat. Darüber hinaus hat das Erstgericht auch im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen mit seinen Klammerzitaten immer wieder zum Ausdruck gebracht, auf Grund welcher konkreten Beweisergebnisse die jeweilige Feststellung getroffen wurde.
Wie zur Tatsachenrüge der Klägerin noch näher dargelegt wird, ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht als mangelhaft oder fehlerhaft zu qualifizieren. Vielmehr hat das Erstgericht eine plausible und überzeugende Beweiswürdigung hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Feststellungen angestellt.
Zur Tatsachenrüge (vgl Seite 2 bis 20 der Berufung):
Die Tatsachenrüge unter den Punkten 1.1. bis 1.7. der Berufung geht bereits deswegen ins Leere, weil ihr die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt.
Auch bei Treffen der von der Klägerin dort begehrten Ersatzfeststellungen würde man nicht zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis gelangen, dass ihre Kündigung aus einem verpönten Motiv im Sinne des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG erfolgt wäre. Auch auf Basis dieser begehrten Ersatzfeststellungen würde man nämlich nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kündigung der Klägerin als Reaktion der Beklagten auf die Einforderung der Einhaltung der Fürsorgepflicht erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang ist abermals auf die - bereits vom Erstgericht zutreffend dargelegte - Rechtslage hinzuweisen, wonach eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nur dann erfolgreich sein kann, wenn das verpönte Motiv ein wesentlicher Grund für die Kündigung war.
Zusätzlich ist der Klägerin zu allen Punkten ihrer Tatsachenrüge, somit auch hinsichtlich des Punktes 1.8. der Tatsachenrüge, zu erwidern, dass das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch Ausführungen getätigt hat, die als dislozierte Tatsachenfeststellungen zu qualifizieren sind. Diese - von der Klägerin nicht bekämpften - dislozierten Tatsachenfeststellungen stehen einem Erfolg und einer rechtlichen Relevanz der gesamten Tatsachenrüge entgegen.
Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf folgende Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils:
„[…]
Im gegenständlichen Verfahren ergab das Beweisverfahren, dass die Kündigung nicht als Reaktion auf ein Einfordern der Einhaltung der Fürsorgepflicht erfolgte, sondern aus den festgestellten erlaubten Kündigungsmotiven. In Reaktion auf das Einfordern der Fürsorgepflicht wurden vielmehr nach den Feststellungen verschiedene Gespräche geführt und individuelle Lösungen gesucht, wobei die von der Klägerin präferierten Lösungen von der Arbeitgeberin als nicht optimal angesehen wurden.
Die Beklagte hatte über einen längeren Zeitraum verschiedene Maßnahmen gesetzt, um die von der Klägerin als belastend beschriebene Arbeitssituation im Hinblick auf B* und D* zu entschärfen. Dabei wurde den Anliegen der Klägerin wiederholt Rechnung getragen: Sie erhielt die Möglichkeit, nach ihrem Wunsch räumlich getrennt von B* zu sitzen, und sie wurde zudem von der weiteren Zusammenarbeit mit D* entbunden. Auch wurde seitens der Beklagten eine externe Mediation als Weg zur Konfliktlösung vorgeschlagen. Damit hat die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht entsprochen.
Zusammengefasst lagen nach den Feststellungen keine verpönten sondern vielmehr erlaubte Kündigungsmotive vor, […].“
Diese mit rechtlichen Überlegungen vermengten dislozierten Tatsachenfeststellungen sind bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz der Tatsachenrüge zu berücksichtigen. Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043110), nicht vom Aufbau eines Urteils ab, sodass auch – wie hier – in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen als Tatsachenfeststellungen zu behandeln sind (RS0043110 [T2]).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass bereits aus diesen Gründen die gesamte Tatsachenrüge der Klägerin ins Leere geht.
Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin eine inhaltliche Prüfung ihrer Tatsachenrüge vornimmt, wäre für sie nichts gewonnen.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny²III § 272 ZPO Rz 3f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua). Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge lediglich Folgendes ausgeführt:
Wie bereits zur Mängelrüge der Klägerin dargelegt wurde, hat das Erstgericht auf den Seiten 9 bis 11 des angefochtenen Urteils eine plausible und überzeugende Beweiswürdigung hinsichtlich der in der Tatsachenrüge beanstandeten Feststellungen angestellt. Darüber hinaus hat das Erstgericht auch im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen mit seinen Klammerzitaten immer wieder zum Ausdruck gebracht, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse die jeweilige Feststellung getroffen wurde.
Diese Beweiswürdigung des Erstgerichts überzeugt auch den Berufungssenat. Die Versuche der Klägerin, stichhaltige Bedenken gegen diese erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken, sind nicht erfolgreich.
Die Begründung der Tatsachenrüge lässt sich stark vereinfacht dahin zusammenfassen, dass das Erstgericht bei seinen Feststellungen zu Unrecht nicht den Angaben der Klägerin gefolgt sei und dies sowie warum es den insofern entgegenstehenden Aussagen anderer vernommener Personen gefolgt sei, nicht näher begründet habe.
Diese Beanstandungen der Klägerin sind nicht berechtigt. Auf Basis der Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung auf den Seiten 9 bis 11 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit den im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen angeführten Klammerzitaten, mit welchen das Erstgericht klar zum Ausdruck brachte, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse es die jeweilige Feststellung getroffen hat, liegt eine unbedenkliche und ausreichend vollständige Beweiswürdigung des Erstgerichts vor.
Das Erstgericht hat sich sehr wohl mit den Angaben der verschiedenen vernommenen Personen auseinandergesetzt und zu deren Glaubwürdigkeit nachvollziehbar Stellung genommen. Das Erstgericht hat überdies auf die vorliegenden Urkundenbeweise Bezug genommen und diese im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar berücksichtigt. Das Erstgericht hat auch zu den von der Klägerin vorgelegten Gedächtnisnotizen Beilage ./B und deren Beweiswert für das gegenständliche Verfahren nachvollziehbar Stellung genommen (Näheres dazu siehe Seite 10 des angefochtenen Urteils). Der Berufungswerberin gelingt es in diesem Zusammenhang nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung seitens des Erstgerichts zu erwecken.
Vielmehr überzeugt die Argumentation des Erstgerichts mit den verschiedenen ins Treffen geführten Textpassagen der Beilage ./B, woraus resultiert, dass dieser Beilage nicht die von der Klägerin gewünschte (objektive) Überzeugungskraft zukommt. So ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass die Ausführungen der Klägerin in Beilage ./B zum Teil als im Nachhinein erstellt und etwas konstruiert erscheinen, sowie dass der Inhalt dieser Urkunde eher eine wertende Zusammenfassung des Standpunkts der Klägerin darstellt, der zwar ihr Empfinden beschreibt, jedoch die dort geschilderten Geschehnisse einseitig zu ihren Gunsten darstellt (siehe dazu auch die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts auf Seite 10, letzter Absatz des angefochtenen Urteils).
Soweit zusammengefasst beanstandet wird, dass das Erstgericht nicht im Detail auf ihre Angaben und die Aussagen der verschiedenen Zeugen eingegangen sei, ist der Klägerin zu erwidern, dass ihr damit nicht gelingt, eine mangelhafte oder unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen. Die Klägerin beachtet in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO gehört, dass dabei auch der persönliche Eindruck der vernommenen Personen durch das Gericht einzufließen hat (vgl Rechberger/KolleraaO § 272 ZPO Rz 1 mwN). Diesen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen hat das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch immer wieder näher offengelegt. So führte das Erstgericht beispielsweise aus, dass sowohl E* als auch F* bei ihrer Einvernahme einen glaubhaften und ernsthaft um wahrheitsgemäße Darstellung bemühten Eindruck hinterlassen hätten, wobei deren Aussagen auch in Einklang mit den Aussagen der Zeugin Mag. G* und des Zeugen H* gestanden seien (vgl Seite 9 des angefochtenen Urteils).
Aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ergibt sich auch ausreichend deutlich, aufgrund welcher Überlegungen das Erstgericht den Angaben der Klägerin, soweit diese nicht in Einklang mit den dem Erstgericht glaubwürdig erschienenen sonstigen Beweisergebnissen standen, nicht gefolgt ist. So ergibt sich aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, dass dem Erstgericht die Angaben der Klägerin sehr durch die subjektive Interpretation ihrer Wahrnehmung in den jeweiligen Situationen gefärbt und damit nicht ausreichend überzeugend erschienen sind. Dass das Erstgericht nicht auf jede einzelne Passage der Aussage der Klägerin bei ihrer Parteienvernehmung eingegangen ist, ist in Anbetracht dessen jedenfalls unbedenklich.
Letztlich sind der Klägerin auch die von der Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend angeführten einzelnen Beweisergebnisse entgegenzuhalten, die gegen den Standpunkt der Klägerin sprechen.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt und die Klägerin keine Rechtsrüge erhoben hat, war der Berufung – ohne auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts einzugehen – nicht Folge zu geben.
Ein Kostenausspruch konnte entfallen, weil Kosten im Berufungsverfahren zu Recht nicht verzeichnet wurden (§§ 58 Abs 1, 50 Abs 2 ASGG).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO normierten Bedeutung zu beurteilen war, zumal keine Rechtsrüge erhoben wurde und eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden kann (RS0043573; RS0043480 ua).
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