Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Viktorin und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Spanien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Albani GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH in Liqu., FN **, **, 2. C* , **, 3. D* , 4. E* , beide **, wegen EUR 29.200 samt Zinsen, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.3.2026, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger begehrt mit Klage vom 13.3.2026 aus der Veranlagung in Nachrangdarlehen von den Beklagten zur ungeteilten Hand (insgesamt) EUR 29.200 samt Zinsen, in eventu Zug-um-Zug gegen Rückgabe der jeweiligen Zeichnungsscheine und Abtretung aller Rechte und Pflichten aus den Nachrangdarlehen.
Er habe im Zeitraum Juni 2021 bis April 2024 über Vermittlung der Erstbeklagten, die eine Crowdfunding-Plattform betreibe, diverse Vermögensanlagen in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen zur Finanzierung unterschiedlicher Immobilienprojekte getätigt. Der Kläger habe insgesamt elf (standardisierte) Darlehensverträge mit jeweils unterschiedlichen Projektgesellschaften abgeschlossen und auf deren Grundlage die jeweilige Darlehensvaluta – welche zwischen EUR 1.500 und EUR 4.000 betrage – an die Darlehensnehmer ausgefolgt ( näher aufgeschlüsselt in ON 1 [17] ). Zumindest 90 % der Investments des Klägers seien seit dem Jahr 2021 ausgefallen. Mit weiteren Zahlungen sei nicht zu rechnen.
Der Kläger habe gegenüber sämtlichen Darlehensnehmern den Rücktritt von den Darlehensverträgen erklärt, weil ihm deren Aufrechterhaltung aus wichtigem Grund unzumutbar geworden sei. Sämtliche Darlehen seien daher zur Rückzahlung fällig. Die Erstbeklagte sei aufgrund ihrer Einbindung in den Zeichnungsprozess ( ON 1 [28 ff] ) als Vertragspartei der Darlehensverträge zu qualifizieren und hafte für die Darlehensforderungen solidarisch mit den Emittenten.
Die zwischen den jeweiligen Emittenten und der Erstbeklagten abgeschlossenen Treuhand-und Rahmenvereinbarungen seien Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers. Die Erstbeklagte (als Anlagevermittlerin) und die Emittenten hätten den Kläger vor Vertragsabschluss nicht über die Bedeutung und Risiken des qualifizierten Nachrangs seiner Darlehen aufgeklärt. Die Erstbeklagte treffe zudem ein Auswahlverschulden hinsichtlich der über ihre Plattform zugelassenen Investments. Sie sei ihren Schutz-und Sorgfaltspflichten nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen und habe ihr Geschäftsmodell – ungeachtet der geänderten Marktsituation im Bereich der Immobilienwirtschaft – zumindest grob fahrlässig aufrechterhalten. Dem Kläger stünde daher vertraglicher Schadenersatz zu.
Auf der Plattform der Erstbeklagten sei mit der Sicherheit der Anlage geworben und mit präsent positionierten Werbezeichen ein falsches Sicherheitsgefühl suggeriert worden. Unter anderem habe die Beklagte auf ihrer Website mit dem Slogan „ reguliert und sicher investieren“ und mit diversen Zertifikaten geworben. Diese Vorgehensweise sei eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG. Der Kläger sei zu einer Anlageentscheidung veranlasst worden, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Er sei daher berechtigt, deliktischen Schadenersatz gegenüber allen Beklagten zu begehren.
Darüber hinaus fechte der Kläger die Darlehensverträge aufgrund der irreführenden Darstellung auf der Plattform der Erstbeklagten wegen Irrtums an, sodass ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch bestehe.
Den Beklagten seien zudem diverse Schutzgesetzverletzungen (darunter die Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten nach dem AltFG [Alternativfinanzierungsgesetz]) anzulasten.
Als ehemalige Geschäftsführer der Erstbeklagten hafteten neben dieser die Zweit-, Dritt-, und Viertbeklagten unmittelbar und solidarisch für den Schaden des Klägers.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 55 JN lägen nicht vor, weil der Kläger seine Ansprüche aus elf separaten Darlehensverträgen ableite. Die Ansprüche würden weder aus einem einheitlichen Vertrag noch sonst aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden, seien rechtlich unterschiedlich zu würdigen und könnten daher ein verschiedenes rechtliches Schicksal erfahren. Dass die Verträge gleichartig seien und der Kläger gleichartige Ansprüche geltend mache, spiele nach der (näher dargestellten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Rolle.
Dagegen richtet sich der Rekursdes Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsdarstellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise stellt der Kläger für den Fall der Nichtstattgebung des Rekurses einen Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
Der Rekurs ist berechtigt .
1.Darin führt der Kläger im Wesentlichen aus, sämtliche Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN lägen vor, weil er sich in erster Linie auf einen einheitlichen – vertraglichen und deliktischen – Schadenersatzanspruch stütze. Wie in der Klage vorgebracht, sei das Investment des Klägers durch irreführende Werbung der Erstbeklagten veranlasst worden, sodass das rechtliche Schicksal aller Forderungen auf demselben Rechtsverhältnis fuße. Es bestehe sowohl ein rechtlicher als auch ein tatsächlicher Zusammenhang, der zur Zusammenrechnung aller Ansprüche des Klägers führe.
2.1Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind die Werte mehrerer in einer Klage von einer einzelnen oder gegen eine einzelne Person geltend gemachter Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen, daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellung des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich (RS0042741; RS0106759).
2.2Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes Sachvorbringen entscheiden zu können (RS0042766; RS0037648 [T4]). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Dabei reicht es aber nicht aus, dass ein und dasselbe Rechtssubjekt aus einem gleichartigen Rechtstitel mehrfach belangt wird; vielmehr können nur die Identität einer Rechtsvorschrift (einheitliche Rechtsvorschrift) oder des Rechtsgeschäfts (einheitliches Rechtsgeschäft) oder ein fortdauerndes Rechtsverhältnis den notwendigen Zusammenhang schaffen. Die Ansprüche müssen somit aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648 [T11, T18, T19, T20]; RS0037899).
2.3Dass die in der Klage geltend gemachten Ansprüche aus mehreren gleichartigen Darlehensverträgen abgeleitet werden, kann – insoweit ist dem Erstgericht beizupflichten – die Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche für sich allein nicht rechtfertigen (vgl RS0110872 [T4, T7]. Entscheidend ist vielmehr, ob allen Ansprüchen derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt zugrunde liegt. Eine solche – die Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche rechtfertigende – Konstellation erachtete der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 8 Ob 55/09k (=RS0037648 [T19]) in einem Fall gegeben, in dem der Kläger sämtliche den Gegenstand der Klage bildenden Geschäfte wegen gleichgerichteter Irreführung angefochten und sich dabei für alle Ansprüche auf denselben anspruchsbegründenden Sachverhalt – nämlich auf irreführende Aussagen in der sämtlichen Kaufentschlüssen zugrundeliegenden Werbung und in einem Kapitalmarktprospekt – berufen hat.
2.4Diese Judikatur lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Im Rahmen seines Vorbringens zur irreführenden Werbung sowie zum irreführenden und täuschenden Ratingsystem beruft sich der Kläger nicht nur auf die – für jede Gesellschaft wohl getrennt zu beurteilende – Bewerbung der jeweiligen Immobilienprojekte (Sicherheiten wie Patronatserklärungen der Muttergesellschaften, Interviews mit Geschäftsführern der Emittenten) sowie deren Rating (ON 1 [42, 43]). Vielmehr stützt er sich hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche auch auf eine Irreführung durch die Gestaltung der Online-Plattform der Erstbeklagten, insbesondere die auf der Website ersichtlichen – eine Sicherheit der Veranlagung suggerierenden – Slogans, Werbezeichen und Zertifikate (ON 1 [41]; vgl illustrativ ./AA, ./AB), wodurch der Kläger dazu veranlasst worden sei, die Investments zu tätigen. Damit begründete der Kläger nicht nur den Vorwurf einer irreführenden Geschäftspraktik iSd § 2 UWG (ON 1 [44]), sondern auch die Anfechtung aller vom Klagebegehren umfassten Geschäfte wegen Irrtums (ON 1 [48]). Die Solidarhaftung der Zweit-, Dritt-, und Viertbeklagten stützt der Kläger auf deren Eigenschaft als ehemalige Geschäftsführer der Erstbeklagten, wobei er sich auf die Verletzung von Schutzgesetzen (ua gleichermaßen auf irreführende Angaben iSd § 2 UWG) beruft (ON 1 [65]).
2.5 Da der Kläger insoweit einen einheitlichen (denselben) Sachverhalt als Anspruchsgrundlage für alle Beklagten heranzieht (wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Klage auf den Erwerb sämtlicher Veranlagungen über die Plattform der Erstbeklagten als Vermittlerin bezieht), ist nach der oben zitierten Judikatur (← 2.3) ein zur Zusammenrechnung der Ansprüche führender Zusammenhang nach § 55 Abs 1 JN zu bejahen. Der Gesamtbetrag von EUR 29.200 bedingt damit die Zuständigkeit des Erstgerichtes gemäß § 51 Abs 1 JN.
2.6 Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen, weshalb es keiner gesonderten Feststellungen des Erstgerichts bedarf (← 2.1 ). Ein Eingehen auf die – eine sekundäre Mangelhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses relevierenden – Rekursausführungen erübrigt sich daher.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (vgl 9 Ob 34/20w).
Diese Rekursentscheidung ist unanfechtbar, weil der obsiegende Kläger dadurch nicht beschwert ist und den in das Verfahren bisher nicht einbezogenen Beklagten die Rechtsmittellegitimation fehlt (RS0039200; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 41 JN E 23, 24; siehe zur Notwendigkeit eines entsprechenden Ausspruchs Kodek in Klicka/Koller 6§ 527 ZPO Rz 3).
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