Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* und andere Angeklagte wegen § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbaren Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich des Angeklagten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2026, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 21. Jänner 2025 legte die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger B* die Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB (I./A.) sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 136 Abs 1 und 2 StGB (I./B.) zur Last (ON 3).
Im Rahmen der am 3. April 2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführten Hauptverhandlung stellte das Erstgericht mit Beschluss das Strafverfahren gemäß §§ 7, 8 JGG iVm § 203 Abs 1 StPO gegen B* unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig ein, ordnete gemäß § 203 Abs 2 StPO für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an und sah gemäß § 45 Abs 2 JGG von der Zahlung des Pauschalkostenbeitrags ab (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 14.4, 8 und ausgefertigter Beschluss ON 14.7).
Aus dem Erstbericht des Bewährungshelfers vom 3. September 2025 geht hervor, dass B* seit Mai 2025 betreut werde, die Termine ausnahmslos zuverlässig wahrnehme und sich die Zusammenarbeit positiv gestalte. Er zeige sich zu den von ihm begangenen Delikten einsichtig und sei bemüht die Hintergründe seiner Taten kritisch zu beleuchten. Dabei nehme er die ihm im Rahmen der Bewährungshilfe angebotene Unterstützung zuverlässig in Anspruch und habe ernsthaft den Wunsch geäußert, eine Ausbildung zu absolvieren, wobei er konkret das Ziel verfolge Schienenfahrzeugtechniker zu werden (ON 21.2).
Vor Ablauf der Probezeit brachte die Staatsanwaltschaft am 29. Dezember 2025 beim Bezirksgericht Leopold- stadt, AZ **, einen Strafantrag wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB ein. B* wird darin zur Last gelegt, - zusammengefasst - am 11. November 2025 ein Mobiltelefon zu beschädigen versucht zu haben, indem er dieses dem Besitzer aus der Hand schlug, woraufhin es zu Boden fiel und beschädigt wurde (ON 8 im verketten Akt AZ **). Am 24. März 2026 wurde Genannter von diesem Vorwurf – nicht rechtskräftig (die Berufungsfrist ist noch nicht abgelaufen) – gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 22 im verketten Akt AZ ** samt Telefonat mit der zuständigen Richterin).
Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. Dezember 2025 die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO (ON 1.8).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Fortsetzung des vorläufig eingestellten Strafverfahrens ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass mit Blick auf den positiven Bericht des Bewährungshelfers die Fortsetzung des Verfahrens spezialpräventiv nicht geboten sei.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 24) kommt keine Berechtigung zu.
Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens für eine Probezeit nach § 203 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO, 7 Abs 1 Z 3 JGG ist das Strafverfahren-soweit hier relevant-nach § 7 Abs 3 JGG iVm § 205 Abs 2 Z 3 StPO fortzusetzen, wenn gegen den (hier:) Angeklagten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall ist die nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens zulässig, sobald gegen den Angeklagten wegen der neuen order neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird. Jedoch ist die Verfahrensfortsetzung auch in diesem Fall nicht zwingend, vielmehr kann von dieser gemäß § 205 Abs 3 StPO abgesehen werden, wenn ungeachtet des Verdachts einer neuen Delinquenz das erkennbar geänderte Verhalten des Beschuldigten ein künftig straffreies Leben erwarten lässt ( Schroll/Kert , WK-StPO § 205 Rz 15).
Ausgehend von diesen Prämissen ist die Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Vorwurf der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB in keinem Zusammenhang mit den im gegenständlichen Strafverfahren erhobenen Vorwürfen steht, nicht zu beanstanden. Auch in Hinblick auf die bislang sehr konstruktive Zusammenarbeit des Angeklagten mit seinem Bewährungshelfer ist dem Erstgericht darin zuzustimmen, dass der Verdacht der Begehung einer derartigen Straftat die - bei der Beschlussfassung über die vorläufige Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens angenommene - positive Zukunftsprognose nicht in einem Ausmaß erschüttert, das eine Fortsetzung des Verfahrens aus spezialpräventiven Gründen erforderlich machen würde.
Wenngleich der Angeklagte – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend moniert - bereits sieben Monate nach der vorläufiger Verfahrenseinstellung innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftat angeklagt wurde, vermag dies – und zwar unabhängig davon, ob der am 24. März 2026 vom Bezirksgericht gefällte Freispruch in Rechtskraft erwachsen sollte - schon mit Blick auf den dem Strafantrag zugrunde liegenden Verdacht einer – im untersten Bagatellbereich anzusiedelnden - Straftat, die zudem in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist spezialpräventiv nicht davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich ist, um den Angeklagten von weiteren strafbarer Handlungen abzuhalten.
Dabei darf gerade im Bereich bei Jugendkriminalität und vor dem Hintergrund der mit der Adoleszenz verbundenen Entwicklungsprozesse nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Fortsetzung des Strafverfahrens in einer Phase beginnender Stabilisierung – wie auch der Bewährungshelfer in seinem Bericht aufzeigt – zum derzeitigen Zeitpunkt kontraproduktiv wirken kann.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
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