Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Februar 2026, GZ **-115, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, AZ **, rechtskräftig seit 17. Februar 2026, wurde B* wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit dem angefochtenen, im Rahmen der Endverfügung gefassten Beschluss (ON 115) verwies das Erstgericht darauf, dass die Höhe der (neben dem Pauschalkostenbeitrag zu ersetzenden) Kosten bereits rechtskräftig bestimmt und gemäß § 52 GebAG am 15. Jänner 2026 angewiesen worden seien. Deren Ersatzpflicht ergebe sich aus den §§ 381 Abs 1 und 389 Abs 3 StPO. Die Sachverständigengebühren in Höhe von 3.918,04 Euro (laut ON 44, ON 66, ON 94 und ON 106) seien daher von der Verurteilten gemeinsam mit den beiden anderen mitverurteilten A* und C* zur ungeteilten Hand zu tragen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 129), die sich gegen die Auferlegung der Sachverständigengebühren richtet, da sie derzeit in einem Ausbildungsverhältnis stehe und monatlich netto (gerundet) 1.000 Euro verdiene, dies bei keinem sonstigen Vermögen. Die Sachverständigengebühren mögen daher für uneinbringlich erklärt werden. Angesichts der mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 bewilligten Verfahrenshilfe sei der Beschluss aufzuheben und die Verurteilte von der Zahlungspflicht der Sachverständigengebühren freizustellen, hilfsweise sei ihr – aufgrund der beiden Mitverurteilten – lediglich ein Drittel der Kosten aufzuerlegen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO gehören die Gebühren der Sachverständigen zu den Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind. Demgemäß entspricht die im Sinne des § 381 Abs 1 Z 2 StPO angeordnete Kostentragung durch sie dem Gesetz, weshalb sich der angefochtene Beschluss nicht als korrekturbedürftig erweist, zumal die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß den §§ 389 und 390 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen ist ( Kirchbacher, StPO 15 § 391 Rz 1).
Zur Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens (mit Ausnahme des Pauschalkostenbeitrages) sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern das Gericht nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen (§ 389 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Anwendung dieser Beschränkungsbefugnis liegt im freien Ermessen des Gerichts ( Lendl , WK-StPO § 389 Rz 15f, Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 12.12). Nach dem rechtskräftigen Schuldspruch hat die Beschwerdeführerin die den Gegenstand der Sachverständigengutachten bildende(n) Straftat(en) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem/den weiteren Verurteilten begangen. Gründe hinsichtlich der Sachverständigenkosten eine Differenzierung vorzunehmen und die Haftung der Beschwerdeführerin zu beschränken oder sie von der Verpflichtung zum Ersatz auszunehmen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe soll das Recht auf Verteidigerbeistand gemäß Art 6 Abs 3 lit c EMRK, §§ 49 Z 2, 58 Abs 1 StPO für jene Fälle gewährleisten, in denen der Beschuldigte wirtschaftlich bedürftig, Fremdverteidigung jedoch im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Eine Gebührenbefreiung (für Gerichtsgebühren, Sachverständigengebühren etc) ist im strafrechtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführerin wurde zwar – wie diese zutreffend vorbringt – Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 2 Z 4 StPO durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers bewilligt (ON 62, ON 63, ON 64), der Beschwerde zuwider aber nicht eine (in Strafverfahren wegen eines Offizialdeliktes gerade nicht vorgesehene) Befreiung von den Sachverständigen- und Gerichtsgebühren.
Nach § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten jedoch nur insoweit einzuheben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird. Die Eintreibung dieser Kosten (darunter auch der Sachverständigengebühren) orientiert sich dabei an der Regelung des § 61 Abs 2 StPO über die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe ( Lendl, aaO § 391 Rz 2). Weder aus Anlass des Urteils noch mit gesondertem Beschluss wurde eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten getroffen, sondern entfiel eine solche (§ 391 Abs 2 erster Satz, letzter Satzteil StPO), sodass die Einbringlichkeit der Kosten nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war.
Insoweit die Beschwerdeführerin unter Darlegung ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungskraft auf eine Entscheidung nach § 391 Abs 2 StPO abzielt, die nicht dem Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht zukommt, wird das Erstgericht in Erledigung des in diesem Sinne zu verstehenden Antrags im Rahmen des Rechtsmittels über die Frage der Einbringlichkeit abzusprechen haben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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