Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Vetter, BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Stefan Stoiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur , FN **, **, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 38.000 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 43.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Juli 2025, **-45, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin suchte am 20.2.2023 die Ambulanz des Landesklinikums B*-C*, Standort C*, wegen diffuser Unterbauchschmerzen und Übelkeit auf. Nachdem sich ihr Zustand infolge Verabreichung von Novalgin und Buscopan deutlich gebessert hatte, wurde eine klinische Kontrolle am nächsten Tag vereinbart. Die am Folgetag durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab das Bild einer akuten Appendizitis, weshalb die Klägerin zur Appendektomie stationär aufgenommen wurde.
Mit Klage vom 22.4.2024 begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 38.000 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus ihrer anlässlich der Behandlung am 22.2.2023 erlittenen Gesundheitsschädigung. Die Aufklärung sei unzureichend erfolgt und die Operation nicht lege artis durchgeführt worden. Im Zuge der Operation am 21.2.2023, die trotz Zusatzversicherung nur von einer Assistenzärztin durchgeführt worden sei, sei festgestellt worden, dass keine akute Appendizitis vorliege. Weiters sei eine unauffällige und glattwandige Ovarialzyste ohne Notwendigkeit entfernt worden. Trotz starker und bei derartigen Operationen höchst ungewöhnlicher Schmerzen sei die Klägerin nach der Operation nicht von einem Arzt begutachtet worden. Eine ärztliche Untersuchung sei erst anlässlich der Morgenvisite am Folgetag erfolgt. Eine CT-Untersuchung sei erst wesentlich später über Drängen der Klägerin durchgeführt worden. Die Revisionsoperation, bei der eine auf die vorangegangene Operation zurückzuführende Dünndarmperforation festgestellt worden sei, sei erst am Nachmittag und sohin mit wesentlicher Verspätung erfolgt. Aufgrund der verspäteten Revisionsoperation sei es unter anderem unnötig lange zu heftiger Schmerzbildung, psychischem Stress und Todesangst gekommen. Bei diesem Eingriff hätten die Ärzte auf eine offene Operation mit medianer Unterbauchlaparotomie umsteigen müssen und bei der Klägerin eine 15 cm lange und bis zu 8 mm breite Narbe am Unterbauch verursacht, die auch aufgrund ihrer Breite und Verfärbung entstellend sei. Wäre die Revisionsoperation bereits unmittelbar nach Auftreten der starken Schmerzen erfolgt, hätten die offene Operation, die Narbe und die intraabdominellen Verwachsungen vermieden werden können.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers sowie einer schuldhaften Behandlungsverzögerung. Die Klägerin sei auch über mögliche Komplikationen, so auch die Gefahr der Verletzung eines benachbarten Organs, aufgeklärt worden. Soweit eine Darmperforation aufgetreten sei, handle es sich dabei um eine aufgeklärte Komplikation. Auch nach der Operation am 21.2.2023 sei die Klägerin lege artis behandelt und intensiv betreut worden. Aus der CT-Untersuchung habe sich die Indikation zur Revisionsoperation ergeben, die lege artis und zeitgerecht durchgeführt worden sei. Spät- und Dauerfolgen aus der Behandlung würden bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 6 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es aus, die Klägerin sei auf das seltene, jedoch typische Operationsrisiko in Form der Darmperforation hingewiesen worden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht wäre auch nicht kausal gewesen, da sich die Klägerin auch für die laparoskopische Appendektomie entschieden hätte, wenn ihr die offene Appendektomie ausdrücklich als Alternative präsentiert worden wäre. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die operierende Assistenzärztin zur selbstständigen Ausführung unter Aufsicht durch den Facharzt nicht berechtigt gewesen wäre. Es habe einer Aufklärung über die Durchführung durch die Assistenzärztin nicht bedurft. Weder habe die Klägerin erklärt, dass sie nur durch den behandelnden Oberarzt operiert werden wolle, noch sei eine solche Erwartungshaltung bekannt geworden. Sowohl die Operation am 21.2.2023 als auch die Revisionsoperation am 22.2.2023 seien lege artis erfolgt. Die Verletzung des Dünndarms stelle eine schicksalshafte Verwirklichung eines aufgeklärten Komplikations- oder Operationsrisikos dar. Angesichts der verspätet erfolgten Diagnose sei der Klägerin zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers gelungen. Allerdings habe die tatsächliche Möglichkeit einer früheren Operation (wodurch sich die Klägerin Schmerzen ersparen hätte können) nicht festgestellt werden können. Ein Organisationsverschulden durch die Beklagte, dass sie nicht ausreichend freie OP-Säle zur Verfügung gehabt habe, habe die Klägerin nicht behauptet.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen.
1. Unter Verweis auf die Negativfeststellung zur tatsächlichen Möglichkeit einer früheren Revisionsoperation wendet sich die Berufungswerberin gegen die Abweisung jenes Schadenersatzanspruchs, der auf die Behandlungsverzögerung zurückzuführen sei. Aufgrund des verspäteten Erkennens und der verspäteten Revisionsoperation seien vermeidbare Schmerzen entstanden, deren Ersatz der Klägerin jedenfalls hätte zuerkannt werden müssen.
2.1. Die Klägerin machte auch die Behandlungsverzögerung als Sorgfaltsverletzung der Beklagten geltend und begehrte Schadenersatz für die damit in Zusammenhang stehenden (weiteren) Schmerzen (vgl ON 1, 2 f; ON 7, 3 f).
2.2. Diesem Vorbringen folgend stellte das Erstgericht insofern einen Behandlungsfehler der Beklagten fest, als die Ärzte bereits in der Früh des 22.2.2023 (spätestens aber bei der Morgenvisite) aufgrund der beschriebenen heftigen Schmerzen eine CT-Untersuchung anordnen hätten müssen (ON 45, 11). In diesem Fall hätte das Ergebnis der CT-Untersuchung bereits nach zwei bis drei Stunden vorliegen können (ON 45, 12). Der Klägerin wären durch eine mehrere Stunden frühere Operation Schmerzen beim Warten auf die Revisionsoperation erspart geblieben. Darüber hinaus wäre die Paralyse weniger ausgeprägt gewesen, was sich in Form eines geringeren postoperativen Schmerzes im Bereich von wenigen Tagen ausgewirkt hätte (ON 45, 13).
2.3. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht zwar fest, dass aufgrund der verspäteten Diagnose ein Behandlungsfehler vorliege. Da aber (vor dem Hintergrund der fraglichen Verfügbarkeit eines OP-Saals) die tatsächliche Möglichkeit einer früheren Operation nicht festgestellt werden habe können, sah das Erstgericht (auch) von einem Zuspruch des hierauf entfallenden Anteils des Klagebegehrens ab.
3. Diese Beurteilung des Erstgerichts kann nicht geteilt werden:
3.1. Wie das Erstgericht selbst ausführte, gelang der Klägerin der Nachweis eines – auf die verspätet durchgeführte Revisionsoperation bezogenen – Behandlungsfehlers. Dass dieser kausal für die ohne Behandlungsverzögerung nicht eingetretenen Schmerzen war, steht ebenso fest, zumal der Klägerin andernfalls die mehrstündigen Schmerzen beim Warten auf die Revisionsoperation erspart geblieben wären und sich geringere postoperative Schmerzen entwickelt hätten (ON 45, 13). Insofern ist die von der Berufungswerberin herangezogene Judikatur zu den geringeren Anforderungen an den Nachweis der Kausalität des Behandlungsfehlers im vorliegenden Fall nicht weiter relevant.
3.2.Soweit die Beklagte einwendet, dass ihr – entgegen dem Klagsvorbringen – keine schuldhafte Behandlungsverzögerung anzulasten (ON 3, 2) und die Revisionsoperation zeitgerecht durchgeführt worden sei (ON 8, 4), obliegt ihr bereits nach allgemeinen Beweislastregeln die Behauptung und der Beweis der anspruchsvernichtenden Umstände (vgl RS0037694; RS0109287). Dass eine frühere Durchführung der Revisionsoperation nicht möglich gewesen wäre, weil kein OP-Saal zur Verfügung stand bzw keine anderen Operationen zugunsten der Revisionsoperation der Klägerin abgesetzt oder verschoben hätten werden können, wurde von der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet. Die diesbezüglich getroffene Negativfeststellung ist somit überschießend und insofern unbeachtlich (vgl RS0040318; RS0037972).
4. Die Berufungswerberin zeigt somit zutreffend auf, dass die der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellungen die Abweisung des gesamten Leistungsbegehrens nicht zu tragen vermögen. Ausgehend davon, dass nach den Feststellungen die (für die Notwendigkeit einer Revisionsoperation erforderliche) Diagnose verspätet erfolgte und diese Behandlungsverzögerung für (weitere) Schmerzen der Klägerin ursächlich war, bestünde zumindest jener Schadenersatzanspruch zu Recht, der in Bezug auf die hiermit verbundenen Schmerzen erhoben wurde. Den Feststellungen lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte zum Ausmaß dieser Schmerzen entnehmen, weshalb das angefochtene Urteil zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage aufzuheben war.
Dies musste auch das Feststellungsbegehren umfassen, zumal dieses auch auf die Folgen der verspäteten Behandlung gegründet wurde (vgl ON 7, 4). Inwiefern derartige Folgen auszuschließen wären (vgl RS0038865; RS0039018; RS0038976), lässt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht beurteilen.
5. Angesichts des von der Klägerin für sämtliche von ihr ins Treffen geführte Behandlungs- und Aufklärungsfehler pauschal begehrten Schmerzengeldes von EUR 38.000 konnte mangels Differenzierung der einzelnen behaupteten Sorgfaltsverstöße der Beklagten kein Teilurteil hinsichtlich einzelner Forderungen gefasst werden. Da sich sohin die Aufhebung des gesamten Urteils als unvermeidlich darstellt, war auf die weitere Argumentation der Berufungswerberin (insbesondere zur Verletzung der Aufklärungspflicht und zur Operation durch die Assistenzärztin) sowie die übrigen geltend gemachten Berufungsgründe an dieser Stelle nicht einzugehen.
6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Schaffung einer mangelfreien Tatsachengrundlage zur relevierten Behandlungsverzögerung unter Beachtung der genannten Grundsätze zur Beweislastverteilung allenfalls nach Verfahrensergänzung, in dessen Zuge es den Parteien Gelegenheit zu geben haben wird, das Vorbringen und die Beweisanträge hierzu zu ergänzen, eine neue Entscheidung zu treffen haben.
Ein Vorgehen nach § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil das Erstgericht - anders als das Berufungsgericht - auf den bisherigen Beweisergebnissen aufbauen kann und die Weiterungen des Verfahrens nicht abzusehen sind.
7.Die Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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