Beim typischen Schrankfachvertrag beziehen sich die Sicherungen nicht auf den Inhalt, sondern auf die Stahlkammern. Es fehlt dann die für einen Verwahrungsauftrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zu ihrer Verwahrung; Gegenstand des Vertrages ist nur die Gewährung des Gebrauches an dem Fache.
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