Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 5. September 2025, Hv*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache dem Erstgericht zur Anordnung der Hauptverhandlung zurückverwiesen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 1. September 2025 (ON 6) legt die Staatsanwaltschaft Salzburg A* das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs 1, 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB zur Last. Demnach habe er am 4. Februar 2025 in ** B* der C*-D* und der E* D* fremde bewegliche Sachen, nämlich diverses Diebsgut, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem er ein ebenerdig gelegenes Fenster des Wohnobjekts B* ** aufgebrochen habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO mit der Begründung zurück, dass das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt worden sei und von einer hinreichenden Klärung des Sachverhalts nicht ausgegangen werden könne (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Landesgericht Salzburg die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 9).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Weil das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrags auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vorgesehen (vgl Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 1). Im Falle des § 212 Z 3 StPO hat das Gericht gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Erstrichterin ist zuzustimmen, dass § 164 StPO eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren nicht vorsieht (BS 3). Daraus folgt aber, dass das Einbringen einer Anklage ohne vorherige förmliche Einvernahme des Beschuldigten für sich alleine keinen tauglichen Zurückweisungsgrund nach § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO darstellt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es (um dem Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung zu tragen [in Art 6 MRK auf Verfassungsebene, einfachgesetzlich durch § 6 StPO geregelt]) unerheblich ist, ob die Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder in der Hauptverhandlung durchgeführt wird ( Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher , StPO Kommentar, Band 1 Ermittlungsverfahren 2 § 3 StPO Rz 15). Eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, seine Anhörung aber verweigert wird. Demgemäß verpflichten § 49 Z 1 StPO iVm § 50 StPO die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten ehestmöglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren zu informieren. Leistet der Beschuldigte hingegen einer Vorladung zur Einvernahme nicht Folge, dann wurde ihm sein Recht auf billiges Gehör nicht genommen. Vielmehr hat er es selbst abgelehnt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu verantworten (vgl RIS-Justiz RS0108342).
Im konkreten Fall wurde A* über Anordnung der Staatsanwaltschaft (ON 3) durch Beamte der Polizeiinspektion F* am 29. Juli 2025 über die erfolgte Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung sowie über deren Anlass („Aufenthaltsermittlung als Beschuldigter wegen Vergehens, § 15 127 129/1Z1 129/2Z1 StGB“) in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Salzburg eine Zustelladresse bekanntzugeben oder sich bei dieser Behörde binnen zwei Wochen zu melden, anderenfalls davon ausgegangen werde, dass er auf eine weitere Anhörung verzichtet, sodass eine Anklage eingebracht- bzw gegebenenfalls auch eine Anordnung zur Festnahme gegen ihn erlassen werden kann (ON 5).
Durch seine Unterlassung, mit der Anklagebehörde Kontakt aufzunehmen, brachte A* daraufhin zum Ausdruck, an seiner Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht interessiert zu sein. Dies bekräftigte er auch im Beschwerdeverfahren, indem er dieses frei gewählte Verhaltensmuster fortsetzte. Seine Einvernahme kann somit der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt.
Der Zurückweisungsgrund nach § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO käme nur dann zum Tragen, wenn der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50% betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist. Die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel müssen überblickt werden können und die Beweisaufnahme so vorbereitet sein, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden kann ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 13ff).
Unter diesen Prämissen kann in Hinblick auf die im Abschlussbericht der Polizeiinspektion G* zu ** (ON 2) enthaltenen Ermittlungsergebnisse (etwa die Angaben der Zeugin C*-D* [ON 2.4], die Lichtbilder [ON 2.6], der Tatortbericht [ON 2.7], insbesondere aber die DNA-Auswertung iVm der Treffermitteilung bezüglich eines von einer Schmuckschatulle gewonnen DNA-Abriebs [ON 2.12 iVm ON 2.11]) der Sachverhalt – auch ohne förmliche Vernehmung des Angeklagten – bei ausreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit als hinreichend geklärt angesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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