BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975Art. 6

Art. 6(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu § 39 Abs. 3 StPO, BGBl. Nr. 631/1975)

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) (Anm.: Gegenstandslos.)

(4) (Anm.: Gegenstandslos.)

(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerleiste (Anm.: richtig: Verteidigerliste) bleiben aufrecht.

(6) (Anm.: Gegenstandslos.)

(7) (Anm.: Gegenstandslos.)

(8) (Anm.: Gegenstandslos.)

(9) (Anm.: Gegenstandslos.)

(10) (Anm.: Gegenstandslos.)

Entscheidungen
32
  • Rechtssätze
    4
  • RS0111828OGH Rechtssatz

    14. Dezember 2023·3 Entscheidungen

    Unzulässigkeit im Abwesenheitsverfahren. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wurde im Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht der Bestrafungsantrag erst in der in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung auf einen weiteren Deliktszeitraum ausgedehnt, so ist die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil die Sonderbestimmungen des § 263 StPO über die Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung nur dann zum Tragen kommen, wenn die Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten stattfindet (so schon SSt 17/116). Kommt hingegen in einer in Abwesenheit des Beschuldigten vorgenommenen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht eine neue Tat hervor, so hat der Ankläger, wenn er sie verfolgen will, gemäß der allgemeinen Vorschrift des § 451 Abs 1 StPO einen schriftlichen Bestrafungsantrag nachzutragen. War somit schon die Anklageausdehnung zu Protokoll formell verfehlt, so war erst recht die Ausdehnung auch der Verhandlung und des Urteils darauf unzulässig, weil der Beschuldigte solcherart im Verfahren niemals Gelegenheit hatte, zum erweiterten Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Durch das insoweit gepflogene Verfahren und das darüber erlassene Urteil wurde daher das Gesetz in dem in §§ 451 Abs 1 letzter Satzteil, 454 und 459 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK (nicht bloß in der Bestimmung des § 459 StPO) verletzt.