Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2024, GZ **-23, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 3.10.2024 (ON 22) legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch unter anderem dem am ** geborenen B* das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 12 StGB zur Last.
Danach habe er in **, ebenso wie zwei weitere Angeklagte, eine Kontoverbindung, auf die das Tatopfer das ihm herausgelockte Geld überwiesen habe, zur Verfügung gestellt und dadurch zur Ausführung der nachstehend angeführten strafbaren Handlungen, begangen von einer abgesondert verfolgten unbekannten Tätergruppe,
1. die am 19.2.2024 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ing. C* mit der wahrheitswidrigen Behauptung, seine Netbanking-Zugangsdaten zwecks Aktualisierung seiner Kontoeinstellungen zu benötigen, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrag in Höhe von insgesamt 32.276 Euro auf drei Konten, darunter jenes von
B*, ** (Überweisung von 14.297 Euro),
verleitet hat, welche Ing. C* im genannten Betrag, somit in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, an seinem Vermögen schädigte;
2. die am 22.12.2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, D* mit der wahrheitswidrigen Behauptung, seine Foto-Tan Daten müssten von ihm aktualisiert werden, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Daten, zu einer Handlung, nämlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.800 Euro auf das von B* gehaltene Konto ** zu überweisen, verleitet hat, welche D* im genannten Betrag, somit in einem 5.000 übersteigenden Betrag an seinem Vermögen schädigte,
beigetragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 23) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Verstoß gegen Art 6 MRK vorliege, da B* der gegen ihn bestehende Tatverdacht niemals zur Kenntnis gebracht und ihm auch keine Gelegenheit geboten worden sei, sich dazu zu äußern.
Zudem wies die Einzelrichterin darauf hin, dass kein enger sachlicher Zusammenhang im Sinn des § 37 Abs 1 StPO betreffend die den Angeklagten angelasteten Beitragshandlungen bestehe.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 24.3) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann ( Birklbauer WK-StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legen und die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können ( aaO Rz 16).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Der Beschuldigte soll nicht nur Objekt der gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können ( Kirchbacher StPO 15 § 6 Rz 1/1). Eine Verletzung dieses Grundsatzes liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, seine Anhörung aber verweigert wird. Leistet der Beschuldigte hingegen einer Vorladung zur Einvernahme nicht Folge, dann wurde ihm sein Recht auf billiges Gehör nicht genommen, sondern dann hat er selbst es abgelehnt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu verantworten (vgl RIS-Justiz RS0108342). Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird somit schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, beispielsweise durch nachweisliche Zustellung der Ladung zu einer (auch polizeilichen) Beschuldigteneinvernahme oder durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und die Anweisung, sich mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung zu setzen, die Möglichkeit gegeben wurde, seinen Standpunkt darzulegen. Im Übrigen sieht § 164 StPO eine zwingende Einvernahme des Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren nicht vor.
Im vorliegenden Fall wurden nach Anzeige des Opfers Ing. C* die drei Konten, auf die sein Geld geflossen war, und im Anschluss deren Inhaber samt Wohnadressen (insbesondere AS 3 in ON 9.2), darunter auch B*, ausgeforscht.
Aufgrund einer Geldwäscheverdachtsmeldung der FIU (zu 2./ des Strafantrags) sowie des Einvernahmeersuchens der PI E* (zu 1./ des Strafantrags) wurden Ladungen an B* zur Vernehmung als Beschuldigter an insgesamt drei Adressen versendet, und zwar an die Adresse **, der Adresse die auch bei der kontoführenden Bank bekannt war und wo B* vom 15.5.2023 bis 5.12.2023 gemeldet war, an die Adresse **, an dieser Adresse war B* vom 5.12.2023 bis 14.2.2024 gemeldet, und an die zuletzt aktuelle Meldeadresse (seit 14.2.2024) in ** und **. B* habe den Ladungen jedoch nicht Folge geleistet, wobei er trotz wiederholter Nachschau nicht an der angeführten Meldeadresse angetroffen habe werden können (AS 5 in ON 14.2, AS 1f in ON 14.9). Angeschlossen ist auch die an B* ergangene Ladung an der Adresse ** (AS 1 in ON 14.11).
Aus dem polizeilichen Bericht vom 19.5.2024 (ON 15.2.2) geht hervor, dass B* an sämtlichen vorgenannten Adressen bei Hauserhebungen nicht angetroffen habe werden können. Es seien auch Lichtbilder in den Wohnhäusern angetroffenen Personen gezeigt worden, wobei er nicht erkannt worden sei (AS 2 in ON 15.2.2).
Der Einzelrichterin ist beizupflichten, dass dem gesamten Akteninhalt bislang nicht entnommen werden kann, dass B* in Kenntnis des gegen ihn bestehenden Tatverdachts wäre. Es wurde ihm auch keine Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern, wobei kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass er seiner prozessualen Mitwirkungspflicht im Wissen um ein gegen ihn geführtes Verfahren und den ihn bestehenden Tatverdacht nicht nachgekommen wäre: Es wurde ihm keine Ladung wirksam, nämlich mit Zustellnachweis, zugestellt; es ist nicht bekannt, ob er tatsächlich noch an der zuletzt aufrechten Wohnadresse ** aufhältig und wohnhaft ist, wobei zumindest die polizeilichen Erhebungen im Wohnhaus darauf hindeuten, dass dies nicht der Fall ist, zumal nach den Angaben im Bericht Polizeibeamte mehrmals versuchten, ihn an dieser Adresse anzutreffen, was augenscheinlich misslang, und sein Bild von anderen Hausparteien nicht erkannt wurde. B* wurde bisher auch nicht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.
Zutreffend wurde der Strafantrag daher - eine teilweise Zurückweisung aus dem Grunde des § 458 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO ist unzulässig - insgesamt zurückgewiesen.
Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts besteht jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 37 Abs 1 StPO, da dieser auch dann gegeben ist, wenn es in mehreren Verfahren auf dieselben Beweismittel, insbesondere auf die Aussagen des selben Zeugen oder des einen Angeklagten im Verfahren gegen den anderen ankommt (RIS-Justiz RS0127579), wie die Staatsanwaltschaft Feldkirch in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt.
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