Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache 1 . A* und 2. B*wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen Strafe jeweils zum Nachteil der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2026, GZ **-45.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M., in Anwesenheit der Angeklagten A* und B* und ihrer Verteidiger Mag. Julian Wegerth und Mag. Laila Weichbold durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. März 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe bei A* auf drei Jahre und sechs Monate, die Zusatzfreiheitsstrafe bei B* auf zehn Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* und der am ** geborene slowakische Staatsangehörige B* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, § 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), § 15 StGB, schuldig erkannt und hiefür jeweils unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A* zu zwei Jahren, B* unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. April 2025 zu AZ ** (22 Monate) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat bzw haben
I.)
A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) in der Zeit von 6. März 2025 bis 9. März 2025 in ** nachstehende fremde bewegliche Sachen nachgenannten Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A.)
weggenommen und zwar
1.) D* und E* zwei Fahrräder und Fahrradzubehör im Gesamtwert von 7.312,43, Euro, indem sie das am Kellerabteil „TOP 7“ befestigte Vorhängeschloss mit einem Bolzenschneider aufschnitten, derart in das Abteil gelangten und die Wertsachen an sich nahmen;
2.) F* eine Leuchte und mehrere Weinflaschen im Gesamtwert von 482,36, Euro, indem sie die Verankerung des Vorhängeschlosses des Kellerabteils „TOP 6“ herausrissen, derart in das Abteil gelangten und die Wertsachen an sich nahmen;
B.)
wegzunehmen versucht, und zwar G*, indem sie das am Kellerabteil „TOP 2“ befestigte Vorhängeschloss mit einem Bolzenschneider aufschnitten und derart in das Abteil gelangten, jedoch mangels Auffindung von lohnenswerter Beute von einer Sachwegnahme Abstand nehmen mussten, wobei sie den Diebstahl begingen, indem sie zur Ausführung der Tat in andere umschlossene Räume einbrachen bzw mit nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeugen eindrangen;
II.)
A* alleine am 2. Oktober 2025 in ** nicht mehr feststellbare fremde bewegliche Sachen H* und I* J* mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er durch die unversperrte Eingangstüre in das Wohnhaus eindrang und selbiges nach Wertsachen durchsuchte, jedoch in Folge die Anwesenheit der Opfer wahrnahm und daher ohne Beute flüchtete,
wobei A* und B* den Diebstahl an Sachen, deren Wert 5.000 Euro übersteigt und überdies den Diebstahl nach § 129 Abs 1 StGB auf die in § 130 Abs 1 erster Fall StGB bezeichnete Weise, nämlich gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 zweite Alternative, Z 3 erste und zweite Alternative StGB) begingen bzw zu begehen trachteten.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die mehrfachen Angriffe, die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen (Erstangeklagter 10, Zweitangeklagter 6) sowie den raschen Rückfall, mildernd hingegen das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben war.
Dagegen richten sich die rechtzeitig zu beiden Angeklagten angemeldeten (ON 46), zu ON 49 und ON 50 ausgeführten Berufungen der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, die jeweils eine Erhöhung der Sanktion fordern.
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sind berechtigt.
Vorweg ist in Bezug auf den grundsätzlich berechtigten Einwand der Oberstaatsanwaltschaft Wien, wonach dem Urteil keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten in Bezug auf die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB zu entnehmen seien, festzuhalten, dass mit Blick auf den festgestellten Vorsatz auf „ die im Urteilsspruch genannten werthaltigen [somit die Wertgrenze von 5.000 Euro unmissverständlich übersteigenden] Gegenstände“ (US 5) bei der gebotenen vernetzten Gesamtbetrachtung(vgl RIS-Justiz RS0098734 [T1; T3]) mit dem im Tenor ausdrücklich dargelegten „Diebstahl an Sachen, deren Wert EUR 5.000 übersteigt“ (US 2) und den diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, wonach „die Angeklagten nach den Feststellungen für alle Tathandlungen auch den vom Gesetz geforderten Vorsatz gefasst hatten“ und somit „das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangen Diebstahls nach §§ 127, [hier zu ergänzen, da offenbar irrig unterblieben:] 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall; 15 StGB“ (US 7) für das Rechtsmittelgericht diesbezüglich auch ein noch ausreichender Feststellungswille des Erstrichters erkennbar ist ( Ratz, aaO § 281 Rz 19).
Zunächst sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe in Bezug auf den Erstangeklagten dahingehend zu präzisieren, dass die aus dem slowakischen ECRIS-Auszug und der österreichischen Strafregisterauskunft folgenden zehn einschlägigen Verurteilungen teils im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen und ein äußerst rascher Rückfall innerhalb von nur drei Tagen nach seiner einschlägigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** vom 26. September 2025, rechtskräftig am 30. September 2025, zu einer einjährigen Zusatzfreiheitsstrafe (siehe ON 40) vorliegt und er den Tatangriff zu Punkt II./ nicht nur zwei Tage nach seiner Entlassung gemäß § 133a StVG aus der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** wegen einschlägiger Delinquenz verhängten Freiheitsstrafe am 30. September 2025 (siehe ON 33 zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg), sondern auch in Kenntnis des bevorstehenden Vollzugs der in dortigem Verfahren verhängten Zusatzfreiheitsstrafe zu AZ ** begangen hat, was insgesamt dessen ausgeprägte Ignoranz gegenüber den von der Rechtsordnung geschützten Werten sowie den bisher erfahrenen strafrechtlichen Reaktionen erhellt.
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen sind zum Nachteil beider Angeklagten zusätzlich die mehrfache Deliktsqualifikation sowie die Tatbegehung während vorläufigen Absehens vom Strafvollzug infolge Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG (beim Erstangeklagten durch das Landesgericht Korneuburg zu AZ ** betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg zu AZ ** vom 10. April 2025 [siehe ON 33 zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg] sowie beim Zweitangeklagten durch das Landesgericht Eisenstadt zu AZ ** betreffend die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. März 2024 zu AZ ** [siehe ON 27.1.7 und ON 27.5.2 zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien]) als erschwerend zu berücksichtigen.
Hingegen ist die Tatbegehung des Zweitangeklagten während des laufenden Strafverfahrens zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt – nicht als erschwerend zu werten, da der Zweitangeklagte von diesem Strafverfahren – ungeachtet seiner bereits erfolgten Ausschreibung zur Festnahme vom 19. Februar 2025 zu AZ ** (siehe ON 27.2.3) – nach der Aktenlage erst anlässlich seiner Beschuldigteneinvernahme am 12. März 2025 – sohin wenige Tage nach den der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen – in Kenntnis gesetzt wurde.
Bei Abwägung (§ 32 StGB) dieser erheblich zum Nachteil der Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweisen sich die verhängten Sanktionen bei einem (unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB erweiterten) Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe in Anbetracht des massiv einschlägig getrübten Vorlebens der beiden Angeklagten (trotz bereits mehrfach verspürten Haftübels), der Tatbegehung während aufrechten Aufenthaltsverbots in Österreich (siehe oben) sowie des (äußerst) raschen Rückfalls als zu gering bemessen und waren deshalb in Stattgebung der jeweiligen Berufung der Anklagebehörde im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen. Im Übrigen wird damit auch generalpräventiven Erwägungen hinreichend Rechnung getragen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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