Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** (vgl ON 3, 1) geborene, unter mehreren Alias-Identitäten auftretende nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über ihn zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 5. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 5. November 2025 vor (ON 3, 2 f).
Zuletzt lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. Oktober 2025 zu AZ ** die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ab.
Mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2026 (ON 2.1) beantragte A* (abermals) seine bedingte Entlassung, zumal er über eine Arbeitsplatzzusage (ON 2.2) verfüge, er während der Haft eine suchttherapeutische Maßnahme positiv abschließen habe können (ON 2.3) und eine weitere Therapie antreten könne, sobald er entlassen werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und des Anstaltsleiters (ON 7.1, 4 f) - die bedingte Entlassung des Bittstellers (abermals) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene wurde nämlich bereits 2015 mit - zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden – Urteilen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** und AZ ** wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.
Ungeachtet des Vollzuges der unbedingten Strafteile bis 7. Juni 2015 bzw bis (zur bedingten Entlassung aus diesem) am 21. August 2015 und trotz kurzzeitig gewährter Bewährungshilfe, welche bereits am 30. September 2015 infolge seines „Untertauchens“ aufgehoben werden musste (ON 8 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), setzte der Strafgefangene sein delinquentes Verhalten bereits Ende 2016 fort (vgl ON 5, 3 [= Faktum I./S./]).
Der Anlassverurteilung zufolge, die mangels eingetretenen Therapieerfolgs iSd § 40 Abs 1 SMG nunmehr in Vollzug steht, hat er – kurz zusammengefasst - im Zeitraum Ende 2016 (I./S./) bis 16. September 2021 (I./AF./) in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar eine Vielzahl an Kokain-Kugeln an im Urteil namentlich genannte (I./A./ bis I./AE./) und nicht mehr feststellbare Abnehmer (I./AF./) sowie weitere 9 Kokain-Kugeln, die er zuvor erworben hatte, bis 16. September 2021 in seiner Wohnung für die spätere Weitergabe aufbewahrt.
Der Vollzug der deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe, wurde sodann mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gemäß § 39 Abs 1 SMG zur Absolvierung einer Suchtgiftentwöhnungstherapie bis 24. November 2024 aufgeschoben (ON 9 zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Auch diese ihm gewährte Rechtswohltat wusste der Bittsteller nicht für sich zu nutzen, brach er – nach zunächst absolvierter stationärer Therapie – doch die ambulante Behandlung ab und musste zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden. Diese verlief jedoch erfolglos und konnte der Strafgefange erst im Zuge seiner Festnahme nach neuerlicher Delinquenz (für die er zwischenzeitlich zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien unter seinem Aliasnamen rechtskräftig verurteilt wurde), am 17. September 2024 angetroffen werden (vgl zu all dem aaO ON 141).
Im genannten Verfahren wurde ihm erneut Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren ab seiner Enthaftung aus dem gegenständlichen Strafvollzug gewährt (ON 63 des dg Verfahrens).
Selbst im engen Setting des Strafvollzuges musste der Beschwerdeführer erst kürzlich disziplinär zur Verantwortung gezogen werden. Der Strafgefangene, der diese Ordnungswidrigkeit in seiner Beschwerde als Bagatelle abzutun versucht, nutzte einen Freigang dazu Alkohol zu konsumieren und kehrte mit mindestens 0,13 Promille von seinem Ausgang zurück (ON 7.1, 4).
Zwar konnte der Beschwerdeführer nunmehr für den Fall seiner bedingten Entlassung eine Arbeitsplatzbestätigung vorlegen und hat er mittlerweile auch an einer internen Basissuchtbehandlungsgruppe erfolgreich teilgenommen (ON 2.3; ON 7.1, 4), ungeachtet dessen sind diese Umstände jedoch nicht geeignet eine entsprechend positive Prognose zu begründen.
Denn auch während des aktuellen Strafvollzuges hat der Bittsteller trotz seiner Beschäftigung beim B* einen Freigang auch dazu benutzt berauschende Substanzen zu konsumieren und vermochten im Übrigen auch weder die Beigabe eines Bewährungshelfers noch ein ihm gewährter Strafaufschub in der Vergangenheit deliktsverhindernd zu wirken. Im Gegenteil entzog sich der Strafgefangene jeweils binnen kurzer Zeit dem Zugriff der staatlichen Behörden und wurde jeweils erneut einschlägig rückfällig, weshalb auch dessen nunmehrigen Beteuerungen das Kalkül des Erstgerichts nicht zu erschüttern vermögen.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam das Erstgericht daher nicht zu kritisieren zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen, weil spezialpräventive Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben, der Resozialisierungsresistenz sowie dem durch eine Ordnungswidrigkeit getrübten Vollzugsverhalten und somit daraus resultierend in den äußerst geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine solche – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - somit weiterhin als weit weniger geeignet erweist, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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