Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Februar 2026, GZ **-231.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Oktober 2025 wurde A* unter anderem des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 1 JGG nach dem § 147 Abs 3 StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB ein Betrag von 200.000 Euro für verfallen erklärt (ON 211.4, 10).
Die Verfahrenskosten erklärte das Erstgericht aufgrund der Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten für dauernd uneinbringlich (ON 220.1, 1, Punkt 13).
Den Antrag des Verurteilten vom 4. Februar 2026 auf Ausfolgung seines sichergestellten (vgl ON 33.11, 3) Mobiltelefons ** (ON 228), gegen die die Staatsanwaltschaft keinen Einwand erhob (ON 229), wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 4 GEG ab (ON 231.1). Die sichergestellten Fahrnisse des Verurteilten, so auch dessen Mobiltelefon, seien zur Einbringlichmachung des Verfallsbetrags zu verwerten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 235), in der er vorbringt, das Mobiltelefon habe keinerlei Bezug zum Strafverfahren, der Verwertungserlös sei gering. Zudem befänden sich darauf persönliche und wichtige Daten.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 5 Abs 1 GEG steht zur Sicherung der nach § 1 Abs 1 GEG einzubringenden Beträge dem Bund ein Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen sowie an sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen und sonstigen Vermögenswerten des Beschuldigten (Angeklagten) zu. Das Zurückbehaltungsrecht besteht auch zur Sicherung der Einbringung jener Beträge, von deren Entrichtung die Partei wegen Verfahrenshilfe einstweilig befreit ist (§§ 8, 9 GGG). Es unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind und darf demnach nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge (Gegenstände) pfändbar sind (RIS-Justiz RS0059342, RS0059329; Dokalik/Schuster , Gerichtsgebühren 15§ 5 GEG E 5; Nimmervoll, Das Zurückbehaltungsrecht nach § 5 GEG im Strafvefahren, RZ 2015, 128).
Mit den beiden zuletzt genannten Voraussetzungen hat sich das Erstgericht in seinem Beschluss jedoch nicht auseinander gesetzt, sodass diesem ein Begründungsmangel anhaftet. Während die Gefährdung der Einbringlichkeit nämlich nach der Aktenlage evident ist - der Beschwerdeführer befindet sich voraussichtlich noch bis 29. September 2030 in Haft (ON 222.1); mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. April 2024, AZ **, wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, das nach wie vor anhängig ist (Einsicht Ediktsdatei) –, kann das Nicht-Vorliegen allfälliger Zurückbehaltungshindernisse im Sinne des § 5 Abs 1 letzter Satz GEG, insbesondere die vom Beschwerdeführer durch den Hinweis auf darauf abgespeicherte, persönliche und wichtige Daten aufgeworfenen Unpfändbarkeit persönlicher Gegenstände nach § 250 EO (dies bei einem Mobiltelefon offenbar annehmend OLG Linz, AZ 9 Bs 121/13b; vgl zur Unpfändbarkeit als Informationsbeschaffungs-bzw Kommunikationsmittel auch Annerl in Garber/Simotta, EO, § 251 Rz 20) oder die subjektive (§ 250 Abs 1 Z 1 EO; vgl Mohr in Angst/Oberhammer, EO 3§ 250 EO Rz 14; Annerl, aaO Rz 25) bzw objektive (§ 250 Abs 2 EO) Unverhältnismäßigkeit der Verwertung nach derzeitigem Stand nicht beurteilt werden. Mangels Kenntnis von Alter, Wert und Zustand des Telefons sowie des Umstands, ob es sich um das einzige Gerät des Verurteilten handelt, entziehen sich diese Fragen auch einer Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht. Anzumerken bleibt, dass die derzeitige – langfristige, doch jedenfalls vorübergehende – Haft keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unpfändbarkeit von persönlichen Gegenständen iSd Z 1des § 250 Abs 1 EO haben wird (vgl Annerl , aaO Rz 30; Mohr, aaO Rz 18; LG Linz, AZ 15 R 39/01p, wonach selbst bei zur Ausübung der Erwerbs-bzw Berufstätigkeit nach § 250 Abs 1 Z 2 bzw 6 EO dienenden Gegenständen eine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit oder Haft unbeachtlich ist).
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin an einem Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 oder 5a StPO leidet, ist nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO mit Kassation des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger Zurückverweisung an das Erstgericht vorzugehen. Dieses wird nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage neuerlich über den Antrag des Verurteilten durch beschlussmäßige Abweisung oder unmittelbare Ausfolgung zu entscheiden haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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