Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 19. Februar 2026, GZ **-18, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 6. Dezember 2004 wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, des schweren Raubes nach den §§ 142, 143 zweiter Fall StGB aF und der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, wobei gleichzeitig seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 angeordnet wurde. Aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (heute forensisch-therapeutisches Zentrum) nach § 21 Abs 2 StGB wurde er mit Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 7. November 2023 entlassen (dg **).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit dem 4. November 2018 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 18).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 20), der Berechtigung nicht zukommt.
Eine bedingte Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe kommt nur dann in Betracht, wenn neben dem Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 46 Abs 6 StGB).
Wie das Erstgericht im angefochtenen Beschluss aber zutreffend darstellt, schildert der Psychologische Dienst in seiner Stellungnahme (ON 9) ausführlich den bisherigen Behandlungsverlauf und den Versuch, die Gefahr neuerlicher Delinquenz bei A* zu minimieren. Der Verurteilte wehrt sich gegen eine Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen, das Morddelikt wird nach wie vor geleugnet und ein adäquates Einsichtsvermögen ist nicht gegeben. Bei dem Versuch deliktsbezogener Aufarbeitung verweist A* wiederholt auf die Menschenrechtskonvention und sein Recht auf Wahrung der Privatsphäre, weshalb er in der Einzeltherapie keine Angaben zu biografischen oder deliktsrelevanten Inhalten machen könne. Er wolle sich nicht auf eine Therapie einlassen, weil er bereits „zu lange eingesperrt“ sei.
Dementsprechend gab es bislang auch keine Entlassungsvorbereitungen oder Vollzugslockerungen.
Im Oktober 2023 hielt der Sachverständige Dr. B* erhöhte individuelle Risikofaktoren beim Beschwerdeführer fest, weil dieser konsequent seit bereits über 20 Jahre die Tat leugnet und sich weigert therapeutisch mit den deliktsrelevanten Risikofaktoren auseinanderzusetzen. Eine derartige Aufarbeitung hat auch seit dem Gutachtenszeitpunkt nicht einmal begonnen.
Daraus leitete das Erstgericht zutreffend ab, dass-auch nach bereits langer Haft-angesichts der konkreten Umstände weiterhin eine hohe Rückfallgefahr gegeben und der Antrag sohin in jeder Hinsicht verfrüht ist.
Dem vermag der Verurteilte in seiner Beschwerde inhaltlich nichts entgegenzusetzen. Er führt lediglich unter Zitierung der Bundesverfassung und der Menschenrechtskonvention aus, dass seine Haft ungerechtfertigt sei, insbesondere vermeint er aufgrund bedingter Entlassung anderer Personen ungleich und daher ungerecht behandelt zu werden. Dabei übersieht er aber, dass das Delinquenzrisiko hinsichtlich jedes einzelnen Strafgefangenen individuell zu prüfen ist und von einem Einzelfall nicht auf einen anderen geschlossen werden kann.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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