Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Alexander Tupy, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei B*.** ** Ltd. , **, Malta, vertreten durch Dr. David Christian Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 137.986 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.3.2025 (schriftliche Ausfertigung vom 28.3.2025), **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.043,82 (davon EUR 673,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein in ** lebender Verbraucher, registrierte sich im Jahr 2007 auf der auf deutsch verfassten Website C* als Kunde. Er hatte in einer Werbung auf einem österreichischen Fernsehsender gesehen, dass man über die Website D* online pokern konnte, was sein Interesse geweckt hatte. Beim Aufruf von D* wurde er auf C* weitergeleitet. Um dann über diese Website pokern zu können, musste sich der Kläger eine Datei auf seinen PC herunterladen, diese installieren, in einer in Folge erscheinenden Anmeldemaske seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankdaten eingeben, diese Daten verifizieren und die AGB der Website durch Anklicken eines entsprechenden Auswahlfeldes akzeptieren. Nach Abschluss dieses Anmeldevorgangs konnte er mittels Kreditkarte Einzahlungen auf ein damit eröffnetes Spielerkonto auf C* tätigen. Das Spielerkonto wurde in Malta geführt. Die Einzahlungen mittels Kreditkarte tätigte der Kläger von Österreich aus, wo sich auch sein sonstiges Vermögen befindet.
Auf der Website wurden sowohl Online-Glücksspiele als auch Sportwetten und virtuelle Wetten angeboten. Mit seinem Spielerkonto konnte der Kläger beide Angebote in Anspruch nehmen. Vertragspartner war laut den vom Kläger akzeptierten AGB in Bezug auf Sportwetten und virtuelle Wetten die Beklagte und in Bezug auf Casino-Spiele und Poker die B* E* Ltd, eine Konzernschwester der Beklagten.
Von 22.5.2007 bis 29.11.2009 nahm der Kläger zu privaten Zwecken an den auf der Website angebotenen Spielen teil, wobei er ausschließlich Poker spielte, und zwar über virtuelle Pokertische gegen ebenfalls auf der Website angemeldete menschliche Gegner. Andere Spiele oder Wetten spielte er nicht. Er verlor beim Pokern saldiert insgesamt EUR 137.986. Seine Verluste kamen seinen jeweiligen Gegnern zugute. EUR 800 dieser Verluste traten durch Pokeraktivitäten des Klägers von Großbritannien aus ein.
Die Website wurde damals von der Beklagten und ihrer mittlerweile insolventen Konzernschwester gemeinsam betrieben. Im Impressum der Website wurden stets beide als Betreiberinnen angeführt. Eine Konzession nach dem österreichischen GSpG für den Betrieb von Online-Glücksspielen hatten beide zu keinem Zeitpunkt.
Der Kläger las die von ihm akzeptierten AGB nie und beschäftigte sich auch nie mit der Frage, wer seine Vertragspartnerin in Bezug auf Poker war – auch nicht, als er schon Verluste erlitten hatte. Er sah auch nie im Impressum der Website nach, wer diese betrieb. Für ihn war es nicht relevant, wer die Website betrieb.
Bis 2021 dachte der Kläger, dass eine Rückforderung seiner Pokerverluste rechtlich nicht möglich war. Dann erfuhr der Kläger von einem Freund, dass eine solche Rückforderung möglich sein könnte. Der Freund empfahl ihm zu diesem Zweck die Kanzlei des Klagevertreters. Wenige Tage danach nahm der Kläger mit dieser Kontakt auf, um mit ihrer Hilfe seine Verluste zurückzufordern. Am 19.11.2021 hatte er das diesbezügliche Erstgespräch in der Kanzlei. Nähere Gedanken dazu, wer der Anspruchsgegner sein sollte, machte er sich nicht. Zuvor hatte er nicht versucht, seine Spielverluste zurückzufordern, weder von der Beklagten noch von der Konzernschwester, weil er eben dachte, dass das rechtlich nicht möglich war.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 3.10.2024 den Ersatz seiner von 22.5.2007 bis 29.11.2009 beim Online- Glücksspiel auf der Website C* erlittenen Spielverluste von EUR 137.986. Mit der Teilung des Webauftritts habe die Beklagte die von der Konzernschwester veranstalteten Online-Glücksspiele im Sinn eines Zugänglichmachens ermöglicht, indem sie die Ausspielungen auf ihrer Website geduldet habe. Durch den relevanten Beitrag zu den verbotenen Ausspielungen ihrer Konzernschwester habe die Beklagte einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes zu verantworten, der ihre deliktische Haftung für die Spielverluste des Klägers begründe. Bei kumulativer Kausalität hafteten die Schädiger solidarisch.
Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sei wegen des Schadensorts in Österreich gegeben. Aus diesem Grund sei auch österreichisches Recht anzuwenden.
Der Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt. Er habe nicht gewusst, dass es zwei unterschiedliche maltesische Betreibergesellschaften der Website F* gegeben habe. Er habe auch nichts darüber gewusst, welche Anspruchsgrundlagen in Frage kämen. Erst mit Schreiben vom 28.8.2024 habe der Klagevertreter alle Mandanten, die Verluste auf der Website F* erlitten und noch keinen Ersatz bekommen hätten, darüber informiert, dass sich mit der am 21.8.2024 veröffentlichten Entscheidung des OGH zu 1 Ob 52/24i eine Möglichkeit ergeben habe, die Beklagte deliktisch haftbar zu machen.
Die Beklagte bestritt und erhob die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit.
In der Sache wandte sie Verjährung ein, weil der Kläger wesentlich früher als drei Jahre vor Klagseinbringung gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass er die Verluste erlitten habe, dass die Beklagte die Website mitbetrieben habe und dass sie über keine österreichische Konzession verfügt habe. Hätte er das nicht gewusst, hätte er es jederzeit durch Lesen der AGB oder des Impressums auf der Website leicht in Erfahrung bringen können. Auf die richtige rechtliche Interpretation des Sachverhalts komme es für den Beginn der Verjährungsfrist hingegen nicht an.
Ihr Verhalten sei für einen allfälligen Schaden des Klägers nicht kausal gewesen, da er gleichermaßen gespielt hätte, wenn die Website nur von der Konzernschwester betrieben worden wäre. Der behauptete Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten, nämlich auch bei einem Betrieb der Website gemeinsam mit einem konzessionierten Anbieter, eingetreten.
Die Beklagte bzw. ihre Organe hätten sich nicht schuldhaft verhalten, sondern sich auf Experten verlassen, die die Legalität ihres Angebots und die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols bestätigt hätten. Das österreichische Glücksspielmonopol sei tatsächlich unionsrechtswidrig. Zumindest sei diese Ansicht vertretbar gewesen.
Den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden an seinen Verlusten. Außerdem habe er erhebliche Spielfreude gehabt, die seine Verluste aufwiege. Die Klage sei auch rechtsmissbräuchlich, weil er die AGB der Beklagten akzeptiert habe und damit auch, dass diese nur eine maltesische Lizenz halte, sodass die Rückforderung von Verlusten mit dem Argument der fehlenden österreichischen Konzession gegen Treu und Glauben verstoße.
Den Großteil des geltend gemachten Betrags, nämlich EUR 112.349,97, habe der Kläger beim Pokern an andere Spieler verloren, sodass er diesen nicht von der Beklagten verlangen könne. Soweit der Kläger vom Ausland aus gespielt habe, habe er mangels Anwendbarkeit des österreichischen Glücksspielmonopols jedenfalls keinen Anspruch.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss (I.) verwarf das Erstgericht die Einreden der internationalen und der örtlichen Unzuständigkeit und wies den Unterbrechungsantrag der Beklagten ab. In der Hauptsache (II.) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei traf es die eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren nicht strittigen Feststellungen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus und erachtete den Klagsanspruch – gemäß dem Verjährungseinwand der Beklagten – für verjährt: Der Kläger habe von 2009 bis 2021 keine Schritte gesetzt, um sich über die Person seines Vertragspartners und die Betreiber der Website zu informieren. Diese Informationen wären ihm über die Website jederzeit leicht zugänglich gewesen (Impressum und AGB). Er könne sich daher nicht darauf berufen, vor 2021 keine Kenntnis vom Schädiger und allenfalls auch vom Ursachenzusammenhang zwischen seinem Schaden und dem haftungsbegründenden Verhalten des Schädigers (Mit-Betrieb der Website unter wissentlicher Duldung des dortigen Pokerangebots) gehabt zu haben. Auf Sachverhaltsebene seien alle relevanten Informationen seit 2009 offengelegen. Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder die richtige rechtliche Qualifikation des bekannten Sachverhalts komme es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht an. Auch die vom Kläger herangezogene Judikatur betreffend die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens beziehe sich nur auf Unklarheiten auf Tatsachenebene. Somit sei von einem Beginn der Verjährungsfrist mit Abschluss seines letzten Spiels im Jahr 2009 auszugehen. Der geltend gemachte Anspruch sei daher gemäß § 1489 ABGB verjährt.
Gegen den Spruchpunkt II. richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung – allenfalls nach Verfahrensergänzung - im Sinne einer Klagsstattgebung.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger macht zusammengefasst geltend, er habe nicht gewusst, dass die Zweitbeklagte Mitbetreiberin der Website gewesen sei, auf der er seine Spielverluste erlitten habe. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis setze die Verjährungsfrist nicht in Gang, und zwar nicht einmal verschuldete Unkenntnis. Zu entsprechenden Nachforschungen habe er erst einen Anlass gehabt als der OGH im Jahr 2024 in zwei richtungsweisenden Entscheidungen die Grundlagen für die Beurteilung der Frage, ob schon mit dem gemeinsamen Betrieb einer Website ein „Zugänglichmachen“ von Glücksspiel vorliege, umfassend dargestellt habe. Vorher habe er keine Veranlassung gehabt, ein Verschulden der Beklagten anzunehmen, wobei ihm auch die nötige fachliche Einsicht in den Kausalzusammenhang gefehlt habe, um den Anspruch zu erkennen. Einem juristischen Laien sei nicht zuzumuten, zu erkennen, dass der Mitbetrieb der Website mit dem Glücksspielanbieter ein schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten darstelle. Ähnliches gelte nach der Judikatur im Bereich der Arzthaftung, wo der Verjährungsbeginn voraussetze, dass dem Geschädigten die Zusammenhänge zwischen der gebotenen Aufklärung und der wirksamen Einwilligung des Patienten bewusst sei. Auch wenn Rechtsunkenntnis alleine in der Regel den Fristenlauf nicht hindern könne, erfordere der Fristbeginn in Konstellationen, in denen die Rechtswidrigkeit der Handlung des Schädigers dem Geschädigten nicht ohne Spezialkenntnisse erkennbar sei, eine gewisse Rechtskenntnis. Solange der Kläger nicht gewusst habe und auch nicht ohne weiteres wissen hätte können, dass die Beklagte ihm rechtswidrig einen Schaden zugefügt habe, habe die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen beginnen können.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 1489 ABGB verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Personen des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524; RS0034366; RS0034951). Wenn der Geschädigte die für die erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung, aber ohne Überspannung der Erkundungsobliegenheit, zuteil geworden wäre. Es genügt die Kenntnis solcher Umstände, die es dem Geschädigten ermöglichen, in zumutbarer Weise den Ersatzpflichtigen festzustellen. Eine Erkundigungsobliegenheit ist jedenfalls zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327, insbes [T27]).
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf das tatsächliche Wissen des Geschädigten von den objektiv relevanten Umständen, aber nicht auf seine rechtlichen Schlussfolgerungen oder das Vorliegen eines Rechtsirrtums an. Ob rechtliche Schlüsse auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen und deren Verfolgung gezogen werden müssen, gehört nicht mehr zum rein tatsächlich zu verstehenden Wissen des Geschädigten, welches im Sinne des § 1489 ABGB den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auslöst (RS0034321; 8 Ob 35/11x). Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw. auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben (RS0050355 [T4, T5, T6]).
Diesen Grundsätzen folgend hat das Erstgericht die Verjährung des Klagsanspruchs rechtsrichtig bejaht:
Dem Kläger sind die von ihm erlittenen Spielverluste seit Ende 2009 bekannt, ebenso, dass er diese auf einer Website erlitt, deren Mitbetreiberin die Beklagte ist. Auch wenn er die von ihm akzeptierten AGBs im Zuge der Registrierung nicht las, hätte er die Mitbetreibereigenschaft der Beklagten schon unmittelbar nach Feststehen der Spielverluste mühelos durch bloße Einsicht in diese auf der Website veröffentlichten AGB oder in das Impressum der Website in Erfahrung bringen können.
Der Umstand, dass am 21.8.2024 erstmals eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs veröffentlicht wurde, in der die Beklagte als Mitbetreiberin der Website, auf der ihre Konzernschwester illegales Glücksspiel veranstaltete, für die von den Spielern erlittenen Verluste deliktisch haftbar gemacht wurde, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist. Diese Entscheidung über die Passivlegitimation der Beklagten beruhte nicht auf neuen Erkenntnissen über ihre Eigenschaft als Mitbetreiberin der Website, über ihre tatsächliche Handlungsweise oder über den Kausalzusammenhang, sondern auf einer rechtlichen Auslegung des Begriffs des „Zugänglichmachens“ von Online-Glücksspiel.
Aus der von ihm in Treffen geführten Judikatur zum Beginn der Verjährungsfrist bei einem Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Diese besagt lediglich, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem geschädigten Patienten bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden (RS0113727). Es geht also auch diesfalls nur um Tatsachenzusammenhänge, die einem Laien ohne ein Sachverständigengutachten in der Regel nicht bekannt sein werden, nicht aber um die Auslegung von Gesetzesbegriffen oder andere rechtliche Zusammenhänge. Der Oberste Gerichtshof hat insoweit ausdrücklich festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, wann der Geschädigte von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat (6 Ob 83/05g).
Auch im vorliegenden Fall begann der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst dann, als der Kläger durch eine oberstgerichtliche Entscheidung von der rechtlichen Relevanz der Eigenschaft der Beklagten als Mitbetreiberin einer Website eines Glücksspielanbieters ohne österreichische Glücksspielkonzession erfuhr. Es mag sein, dass einem juristischen Laien „nicht zuzumuten“ ist, zu erkennen, dass der Mitbetrieb einer Website mit einer Glücksspielanbieterin ein schadenersatzrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Dies betrifft aber nicht tatsächliche, sondern rechtliche Umstände auf die es nach der oben dargestellten Judikatur nicht ankommt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
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