Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* , **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Stadt B*, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.11.2025, GZ ** 5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Eingabe vom 23.12.2025 wird zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Stadt B* „C*“ (samt vorerst kostenloser Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts) wegen rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverletzungen durch Organe der C* in den Jahren 2000 bis 2007. Sie sei von 2000 bis 2007 unter der Obhut der C* gestanden. In dieser Zeit sei es zu mehrfachen schwerwiegenden Verletzungen der Fürsorge- und Schutzpflicht gekommen, die zu dauerhaften körperlichen, psychischen und gesellschaftlichen Schäden geführt hätten. Sie sei in mehreren Kinderheimen untergebracht worden. Trotz wiederholter Hinweise auf Misshandlungen durch die Mutter und Erzieher seien keine Schutzmaßnahmen erfolgt. Sie sei mehrmals in gefährdende Verhältnisse zurückgegeben worden.
Während einer Entführung ins Ausland im Winter 2000/2001 habe die C* keine Nachforschungen unternommen.
Der volle Umfang des behördlichen Fehlverhaltens sei ihr erst im Zeitraum 2024 bis 2025 bewusst geworden. Obwohl sie seit 2012 mehrfach bei Behörden (Volksanwaltschaft, Ministerien, Sozial- und Justizstellen) Rechtsauskünfte eingeholt habe, sei ihr bis dahin jede klare Aufklärung und Akteneinsicht verwehrt worden. Erst durch eigene Recherchen und Dokumenteneinsicht im Jahr 2024 habe sie den Zusammenhang zwischen den damaligen Versäumnissen und den fortdauernden Schäden erkannt. Damit sei die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Ein Organ handle nur dann in Vollziehung der Gesetze, wenn es hoheitliche Aufgaben des Rechtsträgers besorge, nicht aber, wenn es den Rechtsträger als Träger von Privatrechten vertrete. Die Jugendwohlfahrtspflege erfolge in Privatwirtschaftsverwaltung der damit betrauten Jugendwohlfahrtsträger. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei damit aussichtslos.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihr die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
I.Nachträge oder Ergänzungen von Rechtsmitteln verstoßen gegen den Grundsatz, dass jeder Partei gegen eine Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0007007; RS0041666). Die von der Antragstellerin am 28.12.2025 eingebrachte Urkundenvorlage ist daher zurückzuweisen.
II. 1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 19).
2.Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass nach der jüngeren Rspr des OGH (in Abkehr von der früheren Rechtsprechung, vgl RS0120111) der Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn er eine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB setzt, nicht hoheitlich sondern privatrechtlich tätig wird.
Das bedeutet aber noch nicht, dass auch eine Klage gegen die Stadt B* wegen eines „allgemeinen“ Schadenersatzanspruchs als aussichtslos iSd § 63 ZPO zu beurteilen ist. Dass die unvertretene und rechtsunkundige Antragstellerin von einer Amtshaftungsklage spricht, führt – da sie die Klage gegen die Stadt B* einbringen möchte, gegen die auch eine allgemeine Schadenersatzklage zu richten wäre – daher per se nicht zur Aussichtslosigkeit.
3. Ein allfälliger (allgemeiner) Schadenersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Stadt B* wäre allerdings verjährt. Die Antragstellerin verweist in ihrem Antrag zwar darauf, dass ihr der volle Umfang des behördlichen Fehlverhaltens und der Verantwortungslosigkeit der C* erst im Zeitraum 2024 bis 2025 bewusst geworden sei. Sie bringt aber selbst vor, dass sie seit 2012 mehrfach bei Behörden (Volksanwaltschaft, Ministerien, Sozial- und Justizstellen) Rechtsauskünfte einholte.
Die kurze dreijährige Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind (RS0087615 [T3]).
Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt. Auf die erforderlichen Rechtskenntnisse bzw auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (RS0034524 [T57]).
Für den Beginn der Verjährung ist grundsätzlich auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der entsprechende Schaden der Antragstellerin bekannt wurde und sie auch auf ein Verschulden eines Organs/eines Schädigers schließen konnte.
Die im Antrag genannten Pflichtverletzungen der C* (Verletzung der Aufsichts- und Fürsorgepflicht, Unterlassung medizinischer, psychologischer und psychiatrischer Betreuung, Unterlassung schulischer und beruflicher Unterstützung, Duldung illegaler Kinderarbeit im 15. Lebensjahr, Unterlassung der Ermittlung und Anzeige strafbarer Handlungen, Missachtung der Melde- und Dokumentationspflichten, wiederholte Rückführung in gefährdende Familienverhältnisse) mussten der Antragstellerin auf der Sachverhaltsebene schon nach dem Setzen der jeweiligen Handlungen bzw nach dem Unterlassen gebotener Handlungen bekannt sein. Jedenfalls 2012, nachdem die Antragstellerin bei unterschiedlichen Behörden Rechtsauskünfte einholte, musste ihr der Sachverhalt und ein Schaden (körperlicher/psychischer Schaden, keine abgeschlossene Ausbildung) soweit bekannt und bewusst sein, dass sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können (RS0034524). Über die Beweislage muss der Geschädigte nicht Kenntnis haben. Er kann nicht etwa solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (RS0034524 [T6]).
Die dreijährige Verjährungsfrist war damit bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags bereits abgelaufen.
4.Die lange Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB gilt (selbst wenn der Geschädigte zuvor Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat), wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 S 2 Fall 2 ABGB gilt bei strafbaren Handlungen nur für denjenigen, dessen Tathandlung nach § 1489 qualifiziert ist (1 Ob 41/88). Gegenüber Personen, die ohne eigenes Verschulden bloß mithaften, gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist (2 Ob 190/10w ua). Deshalb ist die 30-jährige Verjährungsfrist gegenüber dem Geschäftsherrn, der für das strafgesetzwidrige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen haftet, nicht anzuwenden ( M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1489 Rz 34 (Stand 31.5.2024, rdb.at), Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch(Hrsg), Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1451 - 1502 ABGB Ersitzung-Verjährung 3(2012) zu § 1489 ABGB Rz 47 mwN).
Gegenüber der Stadt B* kann die 30-jährige Verjährungsfrist folglich nicht zur Anwendung kommen.
5. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung aber als mutwillig. Eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen.
6. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
7.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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