(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b, 382c und 382d EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; § 208 Abs. 4 gilt hiefür entsprechend.
§ 17 Bgld. KJHG · Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 17 § 17
…grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde; 9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 und § 211 ABGB , § 9 UVG , § 10 BFA-Verfahrensgesetz ( BFA-VG ) und § 12 FPG erfolgt sind; 10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder…
§ 34 § 34
…die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben ( § 211 ABGB ).…
§ 32 WKJHG 2013 · WKJHG 2013 · Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 32 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
…Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen ( § 211 ABGB ).…
§ 44 TKJHG · TKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz, Tiroler
§ 44 Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung
…Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge, zu beantragen. (2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Befugnisse nach § 211 ABGB wahrzunehmen.…
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