Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 22.10.2025, GZ **-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 27.2.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 4.6.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass weder ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch ein solcher auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Antrag, der Klägerin eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen. Die Klägerin sei aufgrund der näher bezeichneten, zahlreichen Erkrankungen und Gesundheitseinschränkungen nicht mehr imstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagtewandte ein, die Klägerin sei im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen tätig gewesen. Sie sei infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Es bestehe daher weder Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension noch auf medizinische Rehabilitation.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdas Klagebegehren ab und sprach aus, dass keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliege und weder ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch ein solcher auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Dabei stellte es im Wesentlichen fest, dass die Klägerin zum Stichtag 1.7.2024 insgesamt 446 Versicherungsmonate, davon 119 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund der Teilversicherung nach dem APG, 246 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie 81 Monate einer Ersatzzeit erworben habe; zudem sei ein neutraler Monat nachgewiesen. In den letzten 15 Jahren vor dem 1.7.2024 habe sie insgesamt 82 Monate als Heimhilfe gearbeitet. Darüber hinausgehend habe sie keinen Beruf erlernt. Trotz ihrer zahlreichen Gesundheitseinschränkungen sei sie ohne Überschreitung ihres medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten auszuüben, für die ua Arbeiten unter normalem bis – zu 10 % – forciertem Zeitdruck erforderlich seien. Derartige Tätigkeiten seien am allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichenden Umfang vorhanden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Heimhilfe keinen Berufsschutz erworben habe. Es verneinte das Vorliegen von Invalidität, weil der Klägerin noch einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich zumutbar seien. Es gebe dafür einen ausreichenden Arbeitsmarkt; ob die Klägerin im genannten Verweisungsberuf auch tatsächlich eine Arbeit finde, sei für die Beurteilung von Invalidität ohne Bedeutung. Mangels Vorliegens vorübergehender Berufsunfähigkeit seien Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht zu gewähren; ein Anspruch auf berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe – mangels Berufsschutzes – ebenso wenig; demzufolge sei weder Rehabilitations- noch Umschulungsgeld zuzusprechen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge
1.1 Der Berufung zufolge habe das Erstgericht nicht ausreichend erhoben und begründet, ob für die Klägerin trotz ihres eingeschränkten Leistungskalküls ausreichend Arbeitsmöglichkeiten vorhanden seien. Das berufskundliche Gutachten lasse zur konkreten Arbeitsmarktsituation jegliche Erhebungen vermissen.
1.2Soweit damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, ist er nicht geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043049) bzw eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0043027). So gehört die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der geminderten Arbeitsfähigkeit (vgl RS0084934; RS0084720). Die Frage der konkreten Vermittelbarkeit des Versicherten stellt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers kein Lebensrisiko dar, welches in den Schutzbereich der Pensionsversicherung fällt. Die fehlende Nachfrage nach Arbeit gehört vielmehr zum Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (RS0084720 [T8]; RS0084863).
1.3Darauf, ob die Klägerin tatsächlich – im Verweisungsberuf – einen Arbeitsplatz erlangen kann, kommt es folglich nicht an; dass das Erstgericht zu dieser Frage keine näheren Erhebungen tätigte bzw durch den berufskundlichen Sachverständigen tätigen ließ, macht sein Verfahren daher nicht mangelhaft. Soweit die Klägerin moniert, das Erstgericht habe nicht weiter begründet, weshalb trotz des eingeschränkten Leistungskalküls der Klägerin überhaupt noch ein Arbeitsmarkt bzw Arbeitsmöglichkeiten für sie vorhanden seien, ist ihr zu entgegnen, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung ua auf die medizinischen und das berufskundliche Gutachten verweist, die entsprechende Ausführungen zum Restleistungskalkül der Klägerin und den ihr damit noch möglichen Verweisungstätigkeiten enthalten. Es liegt daher kein Begründungsmangel vor; auch können die sich darauf beziehenden Feststellungen nicht erfolgreich bekämpft werden, weil eine von der Berufung allenfalls intendierte Beweisrüge wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt wäre (vgl RS0041835).
2. Zur Rechtsrüge
2.1 Die Klägerin vertritt die Ansicht, aufgrund ihrer Tätigkeit als Heimhilfe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag „Berufsschutz, zumindest aber Tätigkeitsschutz“ zu genießen, weshalb eine Verweisung auf einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von Produktionsstätten nicht zulässig sei; die Tätigkeit als Heimhilfe sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr zumutbar; folglich liege Invalidität vor.
2.2Eine überwiegende Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 ASVG liegt (ua) vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in erlernten bzw angelernten Berufen oder als Angestellter ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 ASVG). Da die Klägerin im Beobachtungszeitraum aber weniger als 90 Monate lang als Heimhilfe arbeitete, ist das Vorliegen von Berufsschutz schon aus diesem Grund zu verneinen, ohne dass überprüft werden muss, ob die konkret von ihr ausgeübte Heimhilfenarbeit in Zusammenschau mit der von ihr absolvierten Ausbildung überhaupt die Anforderungen an eine qualifizierte Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 ASVG erfüllt (vgl 10 ObS 145/19z mwN; Sonntag in Sonntag, ASVG 16 Rz 120 mwN).
In den Genuss von Tätigkeitsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG kommt die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie die von dieser Bestimmung verlangte Altersvoraussetzung – die Vollendung des 60. Lebensjahres – nicht erfüllt. Zudem hat sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag nicht zumindest 120 Kalendermonate hindurch als Heimhilfe gearbeitet.
2.3Mangels erlernter bzw angelernter Tätigkeit iSd § 255 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und mangels Vorliegens der Voraussetzungen für den Tätigkeitsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG ist die Klägerin daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen (vgl RS0084605).
Dabei scheidet im Übrigen auch die Anwendung der Härtefallklausel des § 255 Abs 3a und 3b ASVG aus: Die Klägerin kann zwar nur mehr leichte Tätigkeiten vorwiegend in sitzender Haltung, unterbrochen durch zwischenzeitliche Haltungswechsel, ausüben, ist aber noch in der Lage, Arbeiten auszuführen, die – wie die festgestellten Verweisungs(aufsichts)tätigkeiten im Liefereingangsbereich von Produktionsstätten – eine phasenweise Überschreitung des durchschnittlichen Zeitdrucks bis zu 10 % der Arbeitszeit umfassen. Damit ist das Tatbestandselement des „durchschnittlichen Zeitdrucks“ iSd § 255 Abs 3b ASVG nicht mehr erfüllt (RS0127383 [T8] = 10 ObS 19/14p).
3. Andere Punkte des Ersturteils greift die Berufung nicht an; der Berufung war der Erfolg zu versagen.
4.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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