Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Aigner und Mag. a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 31.320 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 799,26) gegen die im Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.11.2025, GZ **-12, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Mit Mahnklage vom 3.7.2025 begehrte die Klägerin von der Beklagten EUR 31.320 s.A. an Provisionsanspruch für die Vermittlung eines Liegenschaftskaufvertrags sowie EUR 1.679,40 an Inkassokosten. Der darüber am 10.7.2025 erlassene Zahlungsbefehl erwuchs mangels Erhebung eines Einspruchs in Rechtskraft. Am 2.10.2025 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Am 7.10.2025 schrieb das Erstgericht eine Bescheinigungstagsatzung für den 28.10.2025 aus. Die Ladung samt dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der Klägerin am 8.10.2025 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 äußerte sich die Klägerin – ohne gerichtlichen Auftrag – zum Wiedereinsetzungsantrag (ON 9). Die Bescheinigungstagsatzung dauerte von 11:00 Uhr bis 12:50 Uhr (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (unbekämpft) ab und verpflichtete sie zum Ersatz der mit EUR 2.362,04 (darin EUR 393,67 USt) bestimmten Verfahrenskosten der Klägerin. Zur Kostenentscheidung führte es begründend aus, die Kosten der Äußerung der Klägerin zum Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten (ON 9) seien aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht ersatzfähig; darüber hinaus sei auch nicht davon auszugehen, dass ein mündlicher Vortrag des knapp dreiseitigen Vorbringens in der Bescheinigungstagsatzung tatsächlich dazu geführt hätte, dass eine weitere angefangene Stunde zu verzeichnen gewesen wäre.
Gegen diese im Beschluss enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Klägerin Kosten im Betrag von EUR 3.161,30 (darin EUR 553,52 USt.) zugesprochen werden.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Die Rekurswerberin beanstandet den Nichtzuspruch ihrer für die schriftliche Äußerung vom 21.10.2025 (ON 9) zum Wiedereinsetzungsantrag verzeichneten Kosten, deren Ersatz sie im Rekurs (statt wie in der am Schluss der Bescheinigungstagsatzung gelegten Kostennote noch mit TP3A RATG verzeichnet nunmehr nur noch) nach TP2 RATG begehrt.
2. Sie argumentiert, es komme allein darauf an, ob die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen sei, da ansonsten ein Kostenersatz für eine schriftliche Äußerung des Wiedereinsetzungsgegners kategorisch ausgeschlossen sei, wenn diese nicht aufgetragen oder wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei.
2.1.Gemäß § 154 ZPO ist der Partei, die die Wiedereinsetzung beantragt, ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, die dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht worden sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.
Richtig ist, dass nach neuerer Rechtsprechung auch die Kosten für die Äußerung des Wiedereinsetzungsgegners zuzuerkennen sind, wenn sie inhaltlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (RIS-Justiz RW0000582 = OLG Wien 15 R 113/03b). In diesem Sinne notwendig ist eine Äußerung insbesondere dann, wenn sie über gerichtlichen Auftrag erstattet wurde oder keine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag stattgefunden hat (vgl OLG Wien 5 R 210/24z; 8 Ra 44/24k; 16 R 200/21f; 3 R 60/20w; RW0000639 = 10 Ra 183/04m; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.306 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
2.2. Das Erstgericht trug der Klägerin keine Äußerung auf. Es beraumte stattdessen eine mündliche Bescheinigungsverhandlung an, zu der auch der Klagevertreter geladen war, wodurch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt wurde.
Findet - wie hier - eine Verhandlung statt, zu der der Antragsgegner geladen wird, so ist ein Schriftsatz nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, wenn er zur Vorbereitung der Verhandlung auch tatsächlich dienlich ist, dh wenn die Verhandlung ohne ihn zufolge eines erst dort erstatteten Vorbringens erstreckt werden müsste. Erforderlich ist ein substantielles Tatsachenvorbringen und ein Beweisanbot zur Frage der Wiedereinsetzung, dem ohne Schriftsatz nicht in einer einzigen Verhandlung entsprochen werden könnte ( Obermaier , aaO Rz 1.308; OLG Wien 1 R 87/09k; 2 R 89/12s; 9 Ra 47/14v; 2 R 220/15k; 8 Ra 6/16k).
2.3.Diese Anforderungen erfüllt der Äußerungsschriftsatz der Klägerin vom 21.10.2025 nicht. Er enthält nämlich lediglich die Bestreitung des von der Beklagten in deren Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Tatsachenvorbringens unter Behauptung jeweils des Gegenteils ohne jegliches Beweisanbot, ferner eigene beweiswürdigende Schlüsse, die aus den von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungsmitteln gezogen wurden (zur Unbeachtlichkeit solcher Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen vgl § 78 Abs 2 ZPO; Konecny/Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 § 78 ZPO Rz 3 [Stand 1.7.2016, rdb.at]), sowie eine rechtliche Bewertung des Antragsvorbringens. Der Inhalt der Äußerung war daher zur Vorbereitung der Verhandlung nicht dienlich iSd dargestellten Grundsätze und hätte ohne Rechtsnachteil (einer Erstreckung) auch in der anberaumten Tagsatzung vorgetragen werden können. Auf den von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Erfolg der Äußerung kommt es dabei nicht an ( Obermaier , aaO Rz 1.306; OLG Wien 4 R 158/25x; 5 R 210/24z uva).
Aus der von der Rekurswerberin herangezogenen Entscheidung des OLG Wien 15 R 113/03b ist für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen, da dort die Honorierung eines Äußerungsschrift-satzes in einem Fall bejaht wurde, in welchem keine Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag stattfand.
2.4. Die Äußerung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Dem Erstgericht ist keine Fehlbeurteilung dadurch unterlaufen, dass es für den Schriftsatz keine Kosten zusprach.
3.„Hilfsweise“ rügt die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Verfahrens die „nicht ausdrücklich erfolgte Anwendung des § 273 ZPO“ durch das Erstgericht bei Schätzung der Dauer der Bescheinigungstagsatzung für den Fall der Nichteinbringung der Äußerung und des mündlichen Vortrags des in diesem Schriftsatz enthaltenen Vorbringens. Das Erstgericht habe nicht klar ausgesprochen, ob es zur Frage der Dauer eine Schätzung gemäß §§ 273 ZPO iVm 48 Abs 1 letzter Satz ZPO analog vorgenommen habe. Bei Anwendung des § 273 ZPO wäre es von einer Überschreitung der vollen Stunde, damit einer Verfahrensdauer um eine weitere volle Stunde bei Nichteinbringung der Äußerung ausgegangen. Dadurch wäre der Schriftsatz allein aufgrund der damit erfolgten Kostenersparnis als zweckentsprechend und damit honorierbar anzusehen gewesen.
3.1.Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Das gerichtliche Ermessen ist gesetzlich nur durch § 41 Abs 2 ZPO eingeschränkt ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 41 ZPO Rz 23 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Indem das Erstgericht davon ausging, dass ein mündlicher Vortrag des Schriftsatzes in der Bescheinigungstagsatzung nicht dazu geführt hätte, dass eine weitere angefangene Stunde zu verzeichnen gewesen wäre, traf es eine solche Ermessensentscheidung über die Kosten. Ein ausdrücklicher Ausspruch, es handle sich um eine Ermessensentscheidung, ist dabei nicht erforderlich.
3.2.Die Rekurswerberin rügt erkennbar auch das Ergebnis dieser Bewertung, was eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt (RS0111576; RS0040341).
Nach der Argumentation im Rekurs wäre jeder Schriftsatz jedenfalls dann zweckentsprechend, wenn sich durch dessen Verlesung statt des mündlichen Vortrags die Dauer der Tagsatzung verkürzen würde. Diese Rechtsansicht greift zu weit.
Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Besteht die Möglichkeit, kostensparendere Handlungen vorzunehmen, die zu dem gleichen sachlichen oder formellen Ergebnis führen, dann kann die Partei nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. Die bei einem sparsamen Vorgehen entstandenen (fiktiven) Kosten bilden somit die Obergrenze der Erstattungsfähigkeit. Kosten für Maßnahmen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind unabhängig von ihrer prozessualen Zulässigkeit nicht ersatzfähig (RS0035774; Obermaier , aaO Rz 1.241; Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 41 ZPO Rz 20; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 41 ZPO Rz 5).
3.3. Unter Anwendung dieser Grundsätze wären allenfalls nur die (Mehr)Kosten für eine durch den mündlichen Vortrag des Schriftsatzinhalts länger dauernde Bescheinigungstagsatzung ersatzfähig. Den Ersatz solcher Kosten spricht die Klägerin im Rekurs aber nicht an. Im Übrigen wäre auch deren Ersatzfähigkeit im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob die Bescheinigungsverhandlung bei mündlichem Vortrag des in der Äußerung enthaltenen Vorbringens länger als 2 Stunden gedauert hätte, sind wiederum die Maßstäbe der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Verfahrenshandlung anzuwenden. Der Großteil des Schriftsatzinhaltes war aber aus den bereits unter Punkt 2.3. dargestellten Gründen nicht zweckmäßig.
Eine Ermessensüberschreitung des Erstgerichts bei der Beurteilung, dass es hier bei einem mündlichen Vortrag von zweckmäßigem Vorbringen nicht zu einer kostenrelevanten Erhöhung des Verfahrens- bzw. Protokollierungsaufwandes gekommen wäre, ist daher nicht zu erkennen.
Dem Rekurs war damit auch im hilfsweise geltend gemachten Umfang nicht Folge zu geben.
4.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet auf den §§ 40, 50 ZPO. § 154 ZPO kommt nicht zur Anwendung (RW0000878 uva; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 154 ZPO Rz 5).
5.Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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