1) Dem Wiedereinsetzungsgegner sind die Kosten seiner Gegenäußerung zum Wiedereinsetzungsantrag zuzuerkennen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren.
2) Die Kosten des Wiedereinsetzungsgegners sind jedenfalls dann auf Basis des §12 Abs4 RATG zu bemessen, wenn nur Verfahrenshilfe nach §64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO begehrt wurde.
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